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Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist häufig durch die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander geprägt. Persönliche oder geschäftliche Verfehlungen (der „Griff in die Kasse“) eines Gesellschafters können die GbR in die Krise führen. Gesellschafterstreitigkeiten unter den Beteiligten und die damit einhergehende Zerrüttung können die Gesellschafter veranlassen, getrennte Wege gehen zu wollen. Dieser Wunsch kann bei allen Gesellschaftern gleichzeitig auftreten. Ist jedoch der Bruch zwischen den Gesellschaftern überwiegend von einem Gesellschafter verschuldet worden, möchten zumeist der oder die anderen Gesellschafter die Zusammenarbeit mit diesem beenden.
In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Optionen, wie Gesellschafter mit einer endgültig zerrütteten Gesellschafterbeziehung umgehen können. Dabei soll der Fokus auf der Beendigung der gemeinsamen Geschäftstätigkeit liegen. Zu Grunde gelegt wird hierbei der Fall, dass die Gesellschafter keine gesonderten Regelungen über diese Situation getroffen haben. Das heißt, die Gesellschafter sind nicht durch Gesellschaftsvertag von den §§ 723 ff. BGB bewusst abgewichen.
Sie haben Fragen zu den Themen Kündigung, Ausschluss oder Abfindung eines Gesellschafters einer GbR in Berlin? Gern prüfe ich als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin Ihre Situation und bespreche mit Ihnen die geeigneten nächsten Schritte. Sie können uns hierzu jederzeit kontaktieren.
Dabei klärt dieser Beitrag auch die Unterschiede zwischen
- der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 725 BGB),
- Kündigung der Gesellschaft (§ 731 BGB),
- Auflösung der Gesellschaft und
- Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund.
Ebenso werden die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters und die Auseinandersetzung der GbR nach der Auflösung behandelt.
Dieser Beitrag ist mandantenorientiert verständlich formuliert und berücksichtigt vorrangig den gesetzlichen Regelfall. In der Praxis ist es empfehlenswert, bei einem Gesellschafterstreit frühzeitig einen Anwalt für Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen – idealerweise lokal, und mit anwaltlicher Spezialisierung auf Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) in Berlin, falls sich die GbR oder deren Gesellschafter in Berlin befinden. Ein erfahrener Anwalt kann helfen, Ihre Interessen zu wahren, sei es bei der Vertragsgestaltung, der Kündigung oder beim Ausschluss eines Mitgesellschafters.
Die steuerliche Situation beim Streit von Gesellschaftern soll in einem anderen Beitrag behandelt werden. Bitte betrachten Sie diesen Beitrag als allgemeinen Überblick und erste Orientierung zu diesem Thema. Er stellt jedoch keine individuelle Rechtsberatung dar. Bitte beachten Sie auch unsere Legal Disclaimer am Ende.
Inhalt dieses Beitrags:
- I. Vorrang des Gesellschaftsvertrages
- II. Vorrang der einvernehmlichen Lösung
- III. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft
- IV. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
- V. Ausschluss eines Gesellschafters
- VI. Rechtsfolgen des Ausscheidens
- VII. Sonderfall: Rechtsfolgen des Ausscheidens bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft
- VIII. Kündigung der Gesellschaft
- Legal Disclaimer
I. Vorrang des Gesellschaftsvertrages
Die gesetzlichen Vorschriften in §§ 723 ff. BGB regeln den Austritt von Gesellschaftern und die Auflösung der GbR. Allerdings gehen individuelle Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag vor, soweit diese zulässig sind. Das bedeutet, dass abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag (z.B. besondere Kündigungsfristen, Fortsetzungsklauseln oder Ausschlussklauseln) den gesetzlichen Default überlagern. Dieser Beitrag behandelt den gesetzlichen Regelfall, also die Situation, wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit abweichenden Bestimmungen existiert.
So kann der Gesellschaftsvertrag der GbR vorsehen oder sich aus den Umständen ergeben, dass die GbR nur auf bestimmte Zeit eingegangen ist („befristete Gesellschaft“). Dies hat unmittelbare Folgen für die ordentliche Kündigung und die Auflösung der Gesellschaft:
- Unbefristete GbR: Ist keine feste Laufzeit vereinbart, spricht man von einer GbR auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall kann grundsätzlich jeder Gesellschafter ordentlich kündigen, also seine Mitgliedschaft durch Einhaltung einer Frist beenden (siehe dazu Ziffer III.). Die ordentliche Kündigung erlaubt es einem Gesellschafter, auch ohne besonderen Grund aus der GbR auszutreten, solange die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen gewahrt werden.
- Befristete GbR: Wurde die Gesellschaft entweder für einen bestimmten Zeitraum geschlossen oder zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, der naturgemäß enden wird (z.B. ein Projekt- oder Bauvorhaben), dann ist die GbR befristet. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Frist bzw. vor Erreichen des Zwecks ist hier grundsätzlich ausgeschlossen (§ 725 Abs. 1 BGB) – kein Gesellschafter kann vorzeitig ohne besonderen Grund aussteigen. Die GbR endet automatisch mit Zeitablauf oder Zweckerreichung (§ 729 BGB). Mit der Auflösung der Gesellschaft endet die werbende Tätigkeit der GbR und sie geht in das Liquidationsverfahren über. Vorzeitig kann ein Gesellschafter bei einer befristeten GbR nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (dazu siehe Ziffer IV.) ausscheiden.
II. Vorrang der einvernehmlichen Lösung
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die gesellschaftsrechtliche Situation, falls Sie in einem Gesellschaftsvertrag der GbR keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. So wie Sie bei der Gründung der GbR – in den gesetzlichen Grenzen – frei waren, solche Regelungen zu treffen, können Sie den Austritt eines Gesellschafters auch noch vor dem Ausscheiden dieser Person so regeln. Dies setzt regelmäßig die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Üblicherweise sind solche einvernehmlichen Ausscheidensvereinbarungen sinnvoll, um Streit und gerichtliche Verfahren über das „Ob“ und des „Wie“ (insb. Abfindung) des Austritts zu vermeiden. Um diese Verhandlungen zu führen, sollten Sie wissen, wie Ihre rechtliche Situation ist. Dem dient auch dieser Beitrag. Allerdings ist dieser nicht vollständig und kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) befinden, ist anzuraten, dass Sie hierzu einen Anwalt für Gesellschaftsrecht einschalten.
Bei Fragen zu den Themen Kündigung, Abfindung oder Ausschluss eines GbR-Gesellschafters in Berlin prüfe ich als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin Ihre Situation und bespreche mit Ihnen die geeigneten nächsten Schritte. Sie können uns hierzu jederzeit kontaktieren.
III. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft
Wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheiden möchte, steht es ihm in der Regel offen, seine Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft (§ 725 Abs. 1 BGB) ist der gesetzliche Normalfall des Austritts aus einer unbefristeten GbR. Sie ermöglicht einem Gesellschafter, seine Mitgliedschaft in der GbR zu beenden, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen muss. Wichtig sind dabei die Kündigungsfrist und die richtige Adressierung der Kündigung.
Kündigungsfrist und Form: Nach aktueller Gesetzeslage gilt für die ordentliche Kündigung einer GbR auf unbestimmte Zeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Frist vorsieht. Das heißt, wenn ein Gesellschafter z.B. Mitte des Jahres aussteigen will, wird seine Kündigung zum 31. Dezember desselben Jahres wirksam (bei Erklärung bis spätestens Ende September). Diese Frist soll allen Beteiligten ermöglichen, sich auf das Ausscheiden einzustellen. Vertraglich können jedoch abweichende Fristen oder Termine vereinbart werden. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, reicht gesetzlich eine formfreie Kündigung. Aus Beweisgründen ist aber dringend eine schriftliche Kündigung anzuraten. Die Kündigung ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären.
Keine Kündigung „zur Unzeit“: Die ordentliche Kündigung einer GbR darf nicht zur Unzeit erfolgen (§ 725 Abs. 5 S. 1 BGB). Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft genau zu einem Zeitpunkt beendet, der die berechtigten Interessen der übrigen Gesellschafter in besonderem Maße. Rechtsfolge: Eine „unzeitige“ Kündigung ist zwar nicht unwirksam, kann aber Schadensersatzansprüche der übrigen Gesellschafter auslösen. Mit Blick auf die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung wird eine Kündigung zur Unzeit allerdings nur sehr selten zu bejahen sein. Anders ist dies bei der außerordentlichen Kündigung, wo eine Kündigung zur Unzeit sehr wohl Relevanz hat.
Übt ein Gesellschafter sein ordentliches Kündigungsrecht aus, scheidet er mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der GbR aus. Zu den Rechtsfolgen des Ausscheidens siehe Ziffer VI.
IV. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Neben der ordentlichen Kündigung kennt das Gesetz die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund (§ 725 Abs. 2 BGB). Anders als der Wortlaut es vermuten lässt, gilt dieses Recht nicht nur für die befristete, sondern auch für die unbefristete GbR. Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht, wenn einem Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der Laufzeit nicht zumutbar ist. Sie sieht keine Kündigungsfrist vor, kann daher den sofortigen Austritt bewirken. Im Gegenzug setzt sie einen wichtigen Grund voraus. Dieses Schema ist auch aus dem Arbeitsrecht oder dem Mietrecht bekannt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Beispiele für wichtige Gründe: Häufig anerkannte Gründe sind z.B. schwere Pflichtverletzungen eines Mitgesellschafters. Dazu zählen etwa vorsätzliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag, grobe Treuepflichtverletzungen, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (z.B. „Griff in die Kasse”) oder fortgesetztes illoyales Verhalten. Auch dauernde Handlungsunfähigkeit eines Gesellschafters (etwa durch schwere Krankheit) oder die Zerrüttung des gesellschafterlichen Vertrauensverhältnisses. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, ob ein Gericht einen wichtigen Grund anerkennt.
Jederzeit und fristlos möglich: Die außerordentliche Kündigung kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden, sobald der wichtige Grund bekannt wird. Insoweit hat auch die Prüfung erhöhte Relevanz, ob die Kündigung nicht zur Unzeit (§ 725 Abs. 5 BGB) erfolgt. Es ist jedoch ratsam, nicht zu lange zu warten, nachdem der wichtige Umstand eingetreten ist – ein zu langes Zuwarten könnte gegen den Fortbestand des wichtigen Grundes sprechen. Auch kann eine Verwirkung vorliegen. Wer also z.B. von einem schweren Vertragsverstoß eines Mitgesellschafters erfährt, sollte zeitnah handeln und sich mit einem Anwalt für Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) oder Gesellschaftsrecht abstimmen, statt das Ereignis erhebliche Zeit hinzunehmen.
Unabdingbarkeit: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Jeder gegenteilige Vertragspassus wäre unwirksam, da die Möglichkeit zum Ausscheiden aus gravierendem Grund ein fundamentaler Grundsatz ist. Die Gesellschafter können allerdings im Voraus im Vertrag bestimmte wichtige Gründe benennen (typische Ursachen katalogisieren), um Klarheit zu schaffen – jedoch bleibt diese Liste meist nicht abschließend, da auch unvorhergesehene Umstände auftreten können.
Die Rechtsfolgen des Ausscheidens wegen außerordentlicher Kündigung entsprechen denjenigen der ordentlichen Kündigung und werden unter Ziffer VI. behandelt. Mit einem Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin sollten Sie auch besprechen, ob auch weitere juristische Schritte wie eine Strafanzeige wegen Untreue in Betracht kommen.
V. Ausschluss eines Gesellschafters
Statt selbst aus der GbR auszuscheiden, besteht in manchen Fällen der Wunsch der übrigen Gesellschafter, einen problematischen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Grundsätzlich gilt, dass ein Gesellschafter nicht ohne wichtigen Grund von seinen Mitgesellschaftern ausgeschlossen werden kann (Hinauskündigungsverbot). Dennoch sieht das Gesetz – und oft auch Gesellschaftsverträge – Möglichkeiten für einen Ausschluss aus wichtigem Grund vor. So lässt § 727 BGB die Ausschließung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss liegt vor, wenn es den verbleibenden Gesellschaften in einer Abwägung aller Umstände im konkreten Einzelfall nicht zuzumuten ist, das Gesellschaftsverhältnis unter Beteiligung des auszuschließenden Gesellschafters fortzusetzen (Servatius/Servatius, 1. Aufl. 2023, BGB § 727 Rn. 14). Als wichtige Gründe kommen auch solche in Betracht, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Da durch den Ausschluss allerdings in die Gesellschafterrechte eines Dritten eingegriffen wird („Zwangsenteignung“), müssen strenge Anforderungen an diesen wichtigen Grund gestellt werden. Insbesondere dürfen keine milderen Mittel Erfolg versprechen (Beispiele für mildere Mittel: Abmahnung, Entzug der Geschäftsführungsbefugnis), dass die Fortsetzung der Gesellschaft noch zumutbar erscheint.
Die Gesellschafter beschließen über den Ausschluss des Gesellschafters, wobei Letzterer kein Stimmrecht hat. Wirksam wird der Ausschluss durch Mitteilung an den Auszuschließenden.
Aus § 727 S. 3 BGB geht hervor, dass auch in einer 2-Personen-GbR der Ausschluss des anderen Gesellschafters möglich ist. Hierzu genügt es, dass der verbleibende Gesellschafter den Ausschluss gegenüber dem anderen Gesellschafter erklärt. Ein Beschluss wird nicht für erforderlich gehalten.
VI. Rechtsfolgen des Ausscheidens
Sobald Kündigung oder Ausschluss wirksam werden, scheidet der Gesellschafter aus der GbR aus. Nach den gesetzlichen Regeln führte das Ausscheiden eines Gesellschafters früher automatisch zur Auflösung der GbR, sofern keine Fortsetzungsklausel vereinbart war. Heute gilt: Bei mehreren verbleibenden Gesellschaftern wird die GbR in der Regel fortgesetzt, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu, solange nichts Abweichendes geregelt ist.
Den ausgeschiedenen Gesellschafter treffen im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft die Fehlbetrags- (§ 728a BGB) sowie die Nachhaftung (§ 728b BGB) für solche Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden begründet hat.
Zugleich wird der ausscheidende Gesellschafter von der Gesellschaft von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten freigestellt. Er hat zudem Anspruch auf eine angemessene Abfindung gegen die Gesellschaft (§ 728 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Abfindung bemisst sich am Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zum Ausscheidenszeitpunkt. Dies gilt nur, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Der Wert des Gesellschaftsanteils soll, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schuldner der Ansprüche auf Freistellung und Abfindung sind die Gesellschaft sowie verbleibenden Gesellschafter (§ 721 BGB).
VII. Sonderfall: Rechtsfolgen des Ausscheidens bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft
Nur wenn durch das Ausscheiden die Zahl der Gesellschafter auf 1 fällt (etwa bei einer GbR bestehend aus zwei Personen, aus der eine Person austritt), endet die GbR insgesamt, da eine Person allein keine GbR bilden kann. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation (§ 712a Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a Abs. 1 S. 2 BGB). Das Unternehmen geht somit samt Rechten und Verbindlichkeiten auf den verbleibenden Gesellschafter über. Zu den übergehenden Verpflichtungen zählen auch die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Freistellung und Abfindung (§ 712a Abs. 2 BGB).
VIII. Kündigung der Gesellschaft
§ 731 BGB sieht auch die Möglichkeit vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gesellschaft (nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft!) zu kündigen. Folge ist die Auflösung der Gesellschaft (§ 729 BGB) und der Eintritt in das Liquidationsverfahren nach den §§ 735 ff. BGB. Da auch durch die die Kündigung der Gesellschaft in erheblicher Weise in die Rechte des anderen Gesellschafters eingegriffen wird, sind hohe Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen. Zudem sind andere – mildere und mithin vorrangige – Mittel zu prüfen. Häufig dürfte die eigene Kündigung der Mitgliedschaft einer Kündigung der Gesellschaft vorgehen.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über den Gesellschafterstreit in der GbR und den Austritt von Gesellschaftern. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
