Addresse
Kurfürstendamm 216
10719 Berlin
Anwalt für Körperverletzung in Berlin
Verteidigung bei Vorwürfen gemäß §§ 223 ff. StGB
Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Strafrecht. Gerade bei Konfliktsituationen auch mit der Polizei, Auseinandersetzungen in Bars oder Clubs oder Streitigkeiten im privaten Umfeld kommt es schnell zu entsprechenden Anzeigen, Ermittlungsverfahren oder Anklagen. Aber auch im Straßenverkehr und gerade bei Verkehrsunfällen stehen regelmäßig Körperverletzungsdelikte im Raum.
Als Anwalt berate und verteidige ich Sie in Berlin und bundesweit bei allen Tatvorwürfen rund um die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) sowie übrige Körperverletzungsdelikte vom ersten Verdacht an bis zur Einstellung oder Vertretung in der Hauptverhandlung (Defence Lawyer for Assault & Bodily Harm in Berlin).
Was umfasst die Strafverteidigung bei diesem Vorwurf?
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit überschreibt die folgenden Straftatbestände des 17. Abschnitts des Strafgesetzbuches:
Körperverletzung, § 223 StGB
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Welche Strafen drohen beim Vorwurf der Körperverletzung?
Die tatsächliche Strafdrohung bestimmt sich nicht allein nach der verletzten Strafnorm. Die jeweils einschlägige Strafnorm bestimmt grundsätzlich den anwendbaren Strafrahmen (Bsp.: „wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.„). Die Bemessung der konkreten Strafe richtet sich nach der Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Dabei werden auch die erwarteten Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft berücksichtigt (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).
Daneben zählt § 46 Abs. 2 StGB solche Umstände auf, die ebenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, etwa
- die verschuldeten Auswirkungen der Tat (z.B. Schwere der Verletzungen),
- das Vorleben des Täters (insb. Vorstrafen), oder
- das Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung und das Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Von der Frage, ob auf eine Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist die Frage zu trennen, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt allerdings dann nicht mehr in Betracht, wenn die geurteilte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 StPO).
Körperverletzung, § 223 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; bei Absicht oder sicherem Wissen von der Folge (Abs. 2) Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; minder schwerer Fall (Abs. 3)
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; minder schwerer Fall siehe § 227 Abs. 2 StGB
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Als Ihr Anwalt, Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger in Berlin analysiere ich Ihre Situation gründlich und entwickle eine klare Verteidigungsstrategie.
Gern helfe ich Ihnen auch dann, wenn Sie bereits einen Strafbefehl oder ein Urteil erhalten haben. Bitte beachten Sie die kurzen Rechtsbehelfsfristen.
Schritte einer wirksamen Strafverteidigung
1. Akteneinsicht & rechtliche Analyse
Ich stelle frühestmöglich Antrag auf Akteneinsicht. Hierdurch gewinne ich Einblick in die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft.
Zugleich kläre ich Sie über Ihr Verhalten bei künftigen Ermittlungsmaßnahmen auf.
2. Klare, verständliche Einordnung
Ich erkläre Ihnen verständlich, was strafbar ist und was nicht.
3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie
Wir entwickeln gemeinsam eine Strategie zum weiteren Vorgehen. Hierbei berücksichtigen wir gerade auch Ihre persönlichen Umstände. Denn ein strafrechtlicher Vorwurf bleibt selten ohne Folgen für andere Lebensbereiche – beruflich, wirtschaftlich und persönlich.
4. Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Ermittlungspersonen (Polizei)
Ziel: Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Strafbefehl oder Vorbereitung der Hauptverhandlung unter deutlicher Reduzierung des Tatvorwurfs.
5. Verteidigung in der Hauptverhandlung
Falls eine Hauptverhandlung von Ihnen gewünscht oder nicht abwendbar ist, vertrete ich Ihre Interessen vor Gericht konsequent. Dabei beginnt die Vorbereitung einer möglichen Hauptverhandlung bereits, sobald Sie mich mandatiert haben.
Ihr Strafverteidiger in Berlin
Weitere Hinweise im Blog
Ihre passgenaue Lösung entsteht immer in der individuellen Beratung. Doch schon unser Blog bietet Ihnen wertvolle Einblicke: Hier besprechen wir aktuelle Gerichtsentscheidungen im Strafrecht, klären über Pflichtverteidiger bzw. die Pflichtverteidigung auf und geben Hinweise, wie Sie mit Strafbefehlen oder dem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis umgehen können.