Anwalt für Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Berlin

Rechtslage und Verteidigung

Die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB

Der Vorwurf der Freiheitsberaubung wiegt schwer. In der Praxis wird dieser Straftatbestand oft im Kontext von häuslichen Auseinandersetzungen, Nötigung oder im Rahmen von missverstandenen „Festnahmerechten“ erhoben.

 

Als Anwalt berate und verteidige ich Sie in Berlin und bundesweit bei allen strafrechtlichen Tatvorwürfen wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) (lawyer for unlawful deprivation of liberty and false imprisonment in Berlin), erläutere Ihnen, welche Strafen drohen und wie eine effektive Verteidigungsstrategie aussieht.

 

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben oder wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden sein, sollten Sie die Rechtsbehelfsfristen wahren. So erhalten Sie sich Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.

Schritte einer wirksamen Strafverteidigung

1. Akteneinsicht & rechtliche Analyse

Ich stelle frühestmöglich Antrag auf Akteneinsicht. Hierdurch gewinne ich Einblick in die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft.

Zugleich kläre ich Sie über Ihr Verhalten bei künftigen Ermittlungsmaßnahmen auf.

2. Klare, verständliche Einordnung

Ich erkläre Ihnen verständlich, was strafbar ist und was nicht.

3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie

Wir entwickeln gemeinsam eine Strategie zum weiteren Vorgehen. Hierbei berücksichtigen wir gerade auch Ihre persönlichen Umstände. Denn ein strafrechtlicher Vorwurf bleibt selten ohne Folgen für andere Lebensbereiche – beruflich, wirtschaftlich und persönlich.

4. Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Ermittlungspersonen (Polizei)

Ziel: Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Strafbefehl oder Vorbereitung der Hauptverhandlung unter deutlicher Reduzierung des Tatvorwurfs.

5. Verteidigung in der Hauptverhandlung

Falls eine Hauptverhandlung von Ihnen gewünscht oder nicht abwendbar ist, vertrete ich als Anwalt in Berlin Ihre Interessen vor Gericht konsequent. Dabei beginnt die Vorbereitung einer möglichen Hauptverhandlung bereits, sobald Sie mich mandatiert haben.

Was ist eine Freiheitsberaubung?

Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist dem 18. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Straftaten gegen die persönliche  Freiheit“) zugeordnet. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der persönlichen Fortbewegungsfreiheit. Unter persönlicher Fortbewegungsfreiheit wird im Allgemeinen die Möglichkeit verstanden, seinen Aufenthaltsort jederzeit zu wechseln. Insoweit drückt sich hierin auch das Selbstbestimmungsrecht jeder Person aus.

§ 239 Abs. 1 StGB lautet grundlegend:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Einsperren beschreibt den typischen Fall der Freiheitsberaubung, den jede Person in den Sinn kommt, wenn ihr das Wort Freiheitsberaubung begegnet. Darunter versteht man, dass eine Person in einem umschlossenen Raum festgehalten wird und gerade durch äußere Vorrichtungen den Raum nicht verlassen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Raum eine Wohnung oder ein Auto sind, in der eine Person eingeschlossen wird.

Allerdings kann eine Person auch auf andere Weise der Freiheit beraubt werden. Danach genügt auch jede Handlung, durch die das Opfer an der Fortbewegung gehindert wird, obwohl es sich fortbewegen möchte. Klassisch ist hier zu denken an das Festhalten durch Kabelbinder oder Handschellen. Es genügt aber auch, wenn der Täter dem Opfer für Zuwiderhandeln auch nur in geeigneter Intensität droht.

Die vollendete Freiheitsberaubung setzt voraus, dass sie gegen den Willen des Opfers geschieht.

Und wie lange muss eine Person festgehalten werden, damit eine Freiheitsberaubung vorliegt? Diese Frage beschäftigt seit jeher Staatsanwaltschaft, Verteidiger und die Gerichte. Einigkeit besteht weitgehend, dass ein augenblickliches, sekündliches Festhalten nicht ausreichen soll. Etwas antiquiert, aber sehr gern zitiert wird stets die sogenannte „Vater-unser-Formel“ des Reichsgerichts (RG 28.11.1882 – 2659/82, RGSt 7, 259). Danach soll eine Freiheitsberaubung dann vorliegen, wenn eine Person länger festgehalten wird, als das Gebet eines „Vater Unser“ dauert. Heutzutage wird nicht mehr auf ein Gebet abgestellt, sondern vielmehr auch auf weitere Umstände abgestellt. Je intensiver ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit ist, desto schneller ist die Freiheitsberaubung verwirklicht. So ist das Einsperren im Kofferraum oder in einem Schrank regelmäßig so schwerwiegend, dass hierfür nur eine oder wenige Minuten den Tatbestand erfüllen.

§ 239 Abs. 2 StGB ordnet an, dass auch nur die versuchte Freiheitsberaubung strafbar ist.

Wie wird eine Freiheitsberaubung bestraft?

Die einfache Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie ist ein bloßes Vergehen, sodass beispielsweise auch in Betracht kommt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dies ist eine Option auf die ein Anwalt in Berlin hinwirken wird. Ebenso kommt es in Betracht, eine Gerichtsverhandlung dadurch zu vermeiden, dass ein Strafbefehl erlassen wird.

 

Haben Sie einen Strafbefehl wegen Freiheitsberaubung erhalten? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber, was Sie nun tun können.

 

Ein Strafverteidiger wird ebenfalls darauf hinwirken, dass eine Strafe so gering ausfällt, dass sie gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird. Bei Fragen zum polizeilichen Führungszeugnis und dem Bundeszentralregister kann Ihnen dieser Beitrag erste Informationen liefern.

Je nach den konkreten Umständen der Tat, kommt auch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bin zu zehn Jahren in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wurde oder im Zuge der Tat das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet (§ 239 Abs. 3 StGB).

 

§ 239 Abs. 4 StGB sieht jedoch auch Strafmilderungen für minder schwere Fälle vor.

Wann ist ein Festhalten bzw. eine Freiheitsberaubung erlaubt?

Nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist strafbar. Als Anwalt in Berlin prüfe ich beim Vorwurf der Freiheitsberaubung stets, ob sogenannte Rechtfertigungsgründe vorliegen. Im Folgenden werden die für die Freiheitsberaubung besonders relevanten Rechtfertigungsgründe kurz erläutert.

Das „Jedermann-Festnahmerecht“ (§ 127 Abs. 1 StPO)

Ein häufiger Fall in der Praxis ist das Festhalten einer Person bis zum Eintreffen der Polizei. Dies sind die geradezu „klassischen“ Rechtfertigungsgründe von Ladendetektiven, Türstehern oder sonstigem Sicherheitspersonal. Gemäß § 127 Abs. 1 StPO ist jedermann befugt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:

  1. Die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, und

  2. Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Wird dieses Recht überschritten (z.B. durch unverhältnismäßige Gewaltanwendung), kann jedoch wieder eine strafbare Freiheitsberaubung oder Nötigung vorliegen.

Einverständnis

Eine Freiheitsberaubung ist nicht strafbar, wenn das „Opfer“ wirksam eingewilligt hat (sogenanntes „tatbestandsausschließendes Einverständnis“).

Elterliches Erziehungsrecht (§ 1631 BGB)

Bei Minderjährigen haben Eltern ein Sorge- und Erziehungsrecht. Ein kurzzeitiger „Stubenarrest“ ist in der Regel keine strafbare Freiheitsberaubung, solange die Maßnahme verhältnismäßig bleibt und das Kindeswohl nicht gefährdet (§ 1666 BGB).

Ihr Strafverteidiger in Berlin

Weitere Hinweise im Blog

Ihre passgenaue Lösung entsteht immer in der individuellen Beratung. Doch schon unser Blog bietet Ihnen wertvolle Einblicke: Hier besprechen wir aktuelle Gerichtsentscheidungen im Strafrecht, klären über Pflichtverteidiger bzw. die Pflichtverteidigung auf und geben Hinweise, wie Sie mit Strafbefehlen oder dem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis umgehen können.

Ist Zuparken eines Autos eine Freiheitsberaubung?

In der Regel ist das Zuparken eines Autos keine Freiheitsberaubung. Der Fahrer des zugeparkten Autos kann jederzeit aussteigen. Auch wenn ein Autofahrer wegen seitlichen Zuparkens nicht in sein Auto einsteigen kann, stellt dies regelmäßig keine Freiheitsberaubung dar. § 239 StGB schützt nicht die Freiheit, einen bestimmten Ort aufzusuchen. Es kommt in den vorgenannten Fällen allerdings eine Nötigung gemäß § 240 StGB in Betracht.

§ 239 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Strafe bestimmt sich innerhalb des Strafrahmens nach weiteren Kriterien der Strafzumessung (§ 46 StGB).

Ja. Das Fixieren von Patienten (z.B. Bettgitter, Gurte) erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Erlaubt ist die Fixierung nur unter Beachtung strenger rechtlicher Anforderungen zu stellen (vgl. § 1831 BGB und § 39 PsychKG Berlin)