Anwalt für Nötigung (§ 240 StGB) in Berlin

Rechtslage und Verteidigung

Die Nötigung gemäß § 240 StGB

Der Vorwurf der Nötigung ist einer der häufigsten Tatbestände im Strafrecht. Er begegnet uns oft in emotional aufgeladenen Situationen: Ein hitziger Streit im Straßenverkehr, eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz oder anderen Auseinandersetzungen. Zugleich wohnt eine Nötigung schwereren Straftaten wie einer Erpressung stets inne.

 

Als Anwalt berate und verteidige ich Sie in Berlin und bundesweit bei allen Tatvorwürfen wegen Nötigung (§ 240 StGB) (lawyer for criminal coercion in Berlin), erläutere Ihnen, welche Strafen drohen und wie Ihre effektive Verteidigungsstrategie aussieht.

Schritte einer wirksamen Strafverteidigung

1. Akteneinsicht & rechtliche Analyse

Ich stelle frühestmöglich Antrag auf Akteneinsicht. Hierdurch gewinne ich Einblick in die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft.

Zugleich kläre ich Sie über Ihr Verhalten bei künftigen Ermittlungsmaßnahmen auf.

 

2. Klare, verständliche Einordnung

Ich erkläre Ihnen verständlich, was strafbar ist und was nicht.

 

3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie

Wir entwickeln gemeinsam eine Strategie zum weiteren Vorgehen. Hierbei berücksichtigen wir gerade auch Ihre persönlichen Umstände. Denn ein strafrechtlicher Vorwurf bleibt selten ohne Folgen für andere Lebensbereiche – beruflich, wirtschaftlich und persönlich.

 

4. Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Ermittlungspersonen (Polizei)

Ziel: Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Strafbefehl oder Vorbereitung der Hauptverhandlung unter deutlicher Reduzierung des Tatvorwurfs.

 

5. Verteidigung in der Hauptverhandlung

Falls eine Hauptverhandlung von Ihnen gewünscht oder nicht abwendbar ist, vertrete ich als Anwalt in Berlin Ihre Interessen vor Gericht konsequent. Dabei beginnt die Vorbereitung einer möglichen Hauptverhandlung bereits, sobald Sie mich mandatiert haben.

Was ist eine Nötigung?

Gemäß § 240 Abs. 1 StGB mach sich strafbar, wer

„einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“

Der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) ist dem 18. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Straftaten gegen die persönliche Freiheit“) zugeordnet. Dieser Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Der Schutzbereich der Nötigung ist mithin weiter als derjenige bspw. der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), welche die persönlichen Fortbewegungsfreiheit schützt.

Der Tatbestand der Nötigung hat mithin zwei alternative Handlungsweisen:

  • Gewalt: Dies ist nicht nur rohe körperliche Kraft. Der Gewaltbegriff im Strafrecht ist weit gefasst. Es reicht eine körperliche Kraftentfaltung, die beim Opfer als physischer Zwang empfunden wird (z.B. das Blockieren eines Weges, das Einsperren, oder das aggressive Ausbremsen auf der Autobahn).

  • Drohung mit einem empfindlichen Übel: Hierbei stellt der Täter ein zukünftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Ein „empfindliches Übel“ ist jeder Nachteil, der so gravierend ist, dass das Opfer sich voraussichtlich dem Täterwillen beugt (z.B. die Drohung mit Kündigung, Drohung mit Anzeige, Rufschädigung oder körperlicher Gewalt).

Wenn das durch Gewalt oder Drohung genötigte Verhalten tatsächlich nicht gezeigt wird, kommt allenfalls noch eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 240 Abs. 3 StGB in Betracht.

Die Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB)

Die wesentliche rechtliche Besonderheit, welche § 240 StGB aufweist, ist die Verwerflichkeitsklausel des Absatzes 2. Danach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Hierdurch soll ausgeglichen werden, dass der Tatbestand dem Wortlaut nach sehr weit gefasst ist und demnach auch sozialadäquate und gesellschaftlich gewünschte Verhaltensweisen umfasst (insb. Versammlungen und Demonstrationen).

Eine tatbestandliche Nötigung ist nur dann rechtswidrig, wenn (i) das Nötigungsmittel, (ii) der erstrebte Zweck oder (iii) die Verknüpfung von Nötigungserfolg (Zweck) und Nötigungsmittel (sogenannte „Zweck-Mittel-Relation„) als verwerflich angesehen werden.

Gerade bei der Drohung mit Strafanzeigen wird auf den Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck abgestellt. So ist (i) eine Strafanzeige grundsätzlich zulässig, gerade wenn strafbares Verhalten vorliegt. Wenn die Drohung mit einer Strafanzeige den anderen dazu bringen soll, eine offene Forderung aus einem Kaufvertrag zu bezahlen, so ist auch der Zweck (ii) grundsätzlich nicht verwerflich. Wenn aber die Geldzahlung (Zweck) in keinem Zusammenhang mit der Strafanzeige (z.B. zufällig beobachtete Unfallflucht, strafbar gemäß § 142 StGB) steht, so kann dieser fehlende Bezug (iii) zwischen Zweck und Mittel die Verwerflichkeit der Nötigung begründen. Mehr über die Strafbarkeit bei Drohung mit Strafanzeigen erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Prüfung, ob eine tatbestandliche Nötigung tatsächlich verwerflich ist, bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Hierbei unterstützt Sie ein Strafverteidiger.

Wie wird eine Nötigung bestraft?

Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als bloßes Vergehen liegt hierbei nahe, auf eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153, 153a StGB hinzuwirken oder durch einen Strafbefehl die Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Bitte beachten Sie die kurzen Rechtsmittelfristen, wenn Sie bereits einen Strafbefehl oder ein Urteil erhalten haben.

 

Kontaktieren Sie mich gern, um Ihre konkrete Situation zu beurteilen. Dann werden wir auch besprechen, welche Risiken sich aus einer Anzeige, Anklage oder einem Strafbefehl wegen Nötigung für Sie ergeben. Insbesondere werden wir darauf hinwirken, dass eine mögliche Strafe nicht in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis ersichtlich wird oder bleibt.

 

In besonders schweren Fällen kann eine Nötigung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, etwa, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB).

Ihr Strafverteidiger in Berlin

Weitere Hinweise im Blog

Ihre passgenaue Lösung entsteht immer in der individuellen Beratung. Doch schon unser Blog bietet Ihnen wertvolle Einblicke: Hier besprechen wir aktuelle Gerichtsentscheidungen im Strafrecht, klären über Pflichtverteidiger bzw. die Pflichtverteidigung auf und geben Hinweise, wie Sie mit Strafbefehlen oder dem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis umgehen können.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Unter „Nötigung im Straßenverkehr“ wird umgangssprachlich eine Vielzahl von Verhaltensweisen erfasst, welche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten darstellen können. Klassische Fälle sind hier zu dichtes Auffahren und Drängeln, Ausbremsen und Parkplatzblockaden. Ob ein Verhalten tatsächlich strafbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Achtung: Im Straßenverkehr droht gemäß § 69 StGB oft die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn das Gericht den Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht.

Gerade wenn zwischen der Strafanzeige und dem durch die Drohung gewünschten Verhalten kein Zusammenhang besteht, liegt eine Nötigung nahe. Drohen Sie aber mit einer Strafanzeige, um ein im Zusammenhang stehendes, berechtigtes Anliegen durchzusetzen (z.B. Schadensersatz nach einem Unfall und Drohung mit Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung aus dem Unfall), liegt eine Strafbarkeit wegen Nötigung eher fern.

Der Irrglaube „Aussage gegen Aussage führt zum Freispruch“ hält sich hartnäckig. Das Gericht ist frei in seiner Beweiswürdigung. Wenn der Richter dem Zeugen glaubt, kann er verurteilen. Gerade deshalb ist eine professionelle Befragung des Belastungszeugen durch einen Strafverteidiger essenziell.