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In der Praxis des deutschen Gesellschaftsrechts, insbesondere im Bereich der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), stellt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die dominierende Rechtsform dar. Sie bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung, verlangt im Gegenzug jedoch etwas Disziplin in der Trennung der Vermögenssphären.
Gerade bei Ein-Personen-GmbHs, in denen dieselbe Person alleiniger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist, können sich der private Bereich und das Geschäftliche mischen, obwohl dies nicht passieren sollte. Typischerweise firmieren Auszahlungen bzw. die Gewährung sonstiger geldwerter Vorteile der GmbH an den Gesellschafter ohne Ergebnisverwendungsbeschluss auch unter ihrem steuerlichen Terminus „verdeckte Gewinnausschüttung“ (kurz: „vGA“).
Eine neue Dimension eröffnet sich, wenn die GmbH mehrere Gesellschafter hat. Auch hier kommt es vor, dass Gesellschafter – gerade wenn diese zugleich Geschäftsführer sind – unerlaubt Geld aus der Kasse nehmen („Griff in die Kasse“) oder für private Rechnung und Zahlungen die EC-Karte oder Firmenkreditkarte des Geschäftskontos der GmbH (GmbH-Konto) verwenden. Hierdurch werden die übrigen Gesellschafter benachteiligt, zumindest dadurch, dass der Gesellschaft Liquidität entzogen wird. So wird es schon vorgekommen sein, dass die GmbH und mittelbar die Mitgesellschafter auch private Urlaube finanziert haben.
Die Motivationen hierfür sind vielfältig. Sie reichen vom patriarchalischen Selbstverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters, der die GmbH in Berlin als „sein Eigentum“ betrachtet, über temporäre Liquiditätsengpässe im privaten Bereich bis hin zu vorsätzlicher Bereicherung zulasten von Mitgesellschaftern oder Gläubigern.
Sie haben Kenntnis erlangt, dass ein Gesellschafter unberechtigte Entnahmen aus der GmbH getätigt hat und möchten nun handeln? Oder sind Sie selbst als Gesellschafter oder Geschäftsführer mit solchen Vorwürfen konfrontiert? Als Anwalt für Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) in Berlin prüfe ich Ihre Situation, bespreche mit Ihnen die nächsten Schritte und vertrete sie in Verhandlungen mit den Gesellschaftern sowie vor Gericht.
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die Folgen unberechtigter Entnahmen im Gesellschafterstreit geben. So betrachten wir gerade auch die Risiken für die anderen Gesellschafter bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung in der GmbH. Einige dieser Überlegungen können auch für den Fall fruchtbar gemacht werden, dass sich ein Geschäftsführer, welcher nicht Gesellschafter ist („Fremdgeschäftsführer“) sich an der Gesellschaft rechtswidrig bereichert.
Inhaltsverzeichnis:
- Die Gewinnausschüttung als ordnungsgemäßer Weg
- Der Kapitalerhaltungsgrundsatz
- Der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG
- Die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG)
- Weitere Rechtsgrundlagen für die Haftung bei verbotenen Auszahlungen
- Die Rechtsdurchsetzung durch Gesellschafter und Gesellschafter
- Kann ein geschäftsführender Gesellschafter, der Barmittel entwendet oder die Firmenkreditkarte für private Zahlungen verwendet, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
- Fazit
- Legal Disclaimer
Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Schluss dieses Beitrags. Dieser Beitrag kann die Einzelheiten von verdeckter Gewinnausschüttung, unberechtigten Entnahmen und deren Konsequenzen nicht in Gänze abbilden. Hierfür ist im Einzelfall die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin unerlässlich.
Die Gewinnausschüttung als ordnungsgemäßer Weg
Grundsätzlich haben Gesellschafter einer GmbH lediglich Anspruch darauf, dass Ihnen der Jahresüberschuss (zuzüglich Gewinnvortrags, abzüglich Verlustvortrags) ausgeschüttet wird, solange nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss etwas anderes bestimmt wird (§ 29 GmbHG). Ausschüttungen, die nicht auf entsprechenden Beschlüssen (insb. Ergebnisverwendungsbeschluss) beruhen, sind grundsätzlich unzulässig. Der Begriff der „Privatentnahme“ existiert bei Kapitalgesellschaften nicht. Bspw. in der Zahlung privater Kosten durch die Firmenkreditkarte können solche Ausschüttungen gesehen werden.
Entnimmt ein Gesellschafter unberechtigterweise Mittel aus der Gesellschaft, kann die Gesellschaft diese von ihm zurückfordern. Wenn durch die Zahlung nicht nur das freie Vermögen, sondern das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen, zumindest teilweise ausgezahlt wurde, muss die Gesellschaft dies zurückfordern (§ 31 GmbHG). Hierzu sogleich.
Der Kapitalerhaltungsgrundsatz
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens EUR 25.000 (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Weshalb sogar die Einzahlung von EUR 12.500 genügen kann, damit die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird, erfahren Sie auch in diesem Beitrag.
Da den Gläubiger der GmbH grundsätzlich nur die GmbH haftet und nicht deren Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, sieht das GmbH-Gesetz Regelungen zum Schutz des Stammkapitals vor (sog. „Kapitalerhaltungsvorschriften“). Im Zentrum der Kapitalerhaltung steht § 30 Abs. 1 GmbHG. Die Norm statuiert, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Diese Vorschrift dient primär dem Gläubigerschutz. Unberechtigte Auszahlungen von entgegen der Vorschrift des § 30 GmbHG führen nicht lediglich zu einem Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den empfangenen Gesellschafter. Vielmehr bergen solche Auszahlungen auch private finanzielle Risiken für die Mitgesellschafter.
Der weite Begriff der Auszahlung im Sinne des § 30 GmbHG
Der Begriff der „Auszahlung“ ist weit auszulegen. Er umfasst grob jede Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die zu einer Vermögensminderung bei der Gesellschaft führt und der keine vollwertige Gegenleistung gegenübersteht.
- Offene Auszahlungen: Dies sind klassische Überweisungen oder Barabhebungen ohne Rechtsgrund.
- Verdeckte Leistungen/verdeckte Gewinnausschüttung: Hierzu zählen die Übernahme privater Kosten (z.B. Leasingraten für den Ehepartner, private Reisekosten), die Gewährung von Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen oder der Verzicht auf Forderungen gegen den Gesellschafter.
Auch wenn die Gesellschaft eine Gegenleistung erhalten hat, kann darin dennoch eine verbotene Auszahlung gesehen werden. Entscheidend ist stets ein Fremdvergleich bzw. Drittvergleich. Hätte ein ordentlicher Geschäftsführer einem gesellschaftsfremden Dritten diese Leistung unter denselben Bedingungen gewährt? Ist die Antwort negativ, liegt eine Begünstigung vor, die potenziell unter § 30 GmbHG fällt.
Die Unterbilanz als Voraussetzung
Das Verbot des § 30 GmbHG greift nur, wenn durch die Auszahlung das Stammkapital angegriffen wird. Dies ist der Fall, wenn das Nettoaktivvermögen der Gesellschaft unter die Ziffer des in der Satzung festgelegten Stammkapitals sinkt oder eine bereits bestehende Unterbilanz vertieft wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der betreffende Gesellschafter die Rechtswidrigkeit der Zahlung kannte.
Der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG
Korrespondierend zum Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG normiert § 31 GmbHG, dass solche verbotenen Auszahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen sind. Da die Grundsätze der Kapitalerhaltung primär dem Gesellschafterschutz dienen, ist die Gesellschaft zur Rückforderung verpflichtet. Daher können diese Forderungen auch nicht erlassen werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG).
In gewissem Maße ist es nun doch von Bedeutung, ob der Empfänger der Leistung dahingehend gutgläubig war, dass die Auszahlung in einem Stadium der Unterbilanz stattfand. Ist dem Gesellschafter nicht der Vorwurf zu machen, dass dieser die Zahlung im Stadium der Unterbilanz zumindest grob fahrlässig nicht kannte, wird er gutgläubig sein. Dann hat er gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG nur diejenigen Beträge zu erstatten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind. Besondere Relevanz dürfte dieser Gutglaubensvorschrift gerade bei GmbHs mit hohem Stammkapital und guter Liquidität zukommen (BeckOK GmbHG/Schmolke, 65. Ed. 1.8.2025, GmbHG § 31 Rn. 48).
Die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG)
Ein oft übersehener, aber brisanter Aspekt ist die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG. Ist der begünstigte Gesellschafter zur Rückerstattung nicht in der Lage (z.B. wegen Privatinsolvenz), haften die übrigen Gesellschafter anteilig für den Fehlbetrag, soweit dieser zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Dies bedeutet, dass die Mitgesellschafter ein massives wirtschaftliches Eigeninteresse haben, Entnahmen frühzeitig zu unterbinden oder die abgeflossenen Beträge rechtzeitig zurückzufordern, um nicht Ihrerseits von der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden. Selbstverständlich können die Gesellschafter, welche für den Ausfall des anderen gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG gehaftet haben, vom ausgefallenen Gesellschafter Regress verlangen. Typischerweise dürfte dies nur geringe Erfolgsaussichten haben, wenn etwa der ausgefallene Gesellschafter selbst insolvent ist. Gerade die Insolvenz in der privaten Sphäre eines Gesellschafters könnte diesen motiviert haben, auch für diese privaten Zahlungen das Geschäftskonto zu verwenden.
Weitere Rechtsgrundlagen für die Haftung bei verbotenen Auszahlungen
Für die Haftung eines Gesellschafters wird § 31 GmbHG die wesentliche Anspruchsnorm bleiben. Daneben kommt auch eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 826 BGB) in Betracht. Wenn ein Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht, kann auch auf diesem Wege eine Haftung begründet werden (BeckOK GmbHG/Schmolke, 65. Ed. 1.8.2025, GmbHG § 31 Rn. 82).
Daneben sieht § 31 Abs. 6 GmbHG ausdrücklich eine Haftung der Geschäftsführer vor, welche schuldhaft für die Gesellschaft an den Gesellschafter unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den betreffenden Gesellschafter ausgezahlt haben. Diese Norm findet auch auf den Gesellschafter Anwendung, wenn dieser zugleich Geschäftsführer ist.
Die Rechtsdurchsetzung durch Gesellschafter und Gesellschafter
Die Gesellschaft hat, vertreten durch ihre Geschäftsführung, den Rückzahlungsanspruch gegen den begünstigten Gesellschafter geltend zu machen. Dies kann auch gerichtlich mittels Leistungsklage erfolgen.
Soll der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung zur Rückforderung angewiesen werden oder ein bestätigender Beschluss erfolgen, liegt es nahe, den begünstigten Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG (Stimmverbot) von der Beschlussfassung auszuschließen.
Blockieren Mitgesellschafter und Geschäftsführung die Rückforderung kommt ebenfalls in Betracht, dass auch ein Minderheitsgesellschafter die Rechte der GmbH im eigenen Namen gerichtlich geltend macht. Ob die sogenannte „actio pro socio“ tatsächlich zulässig ist, sollte von einem Anwalt für Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) in Berlin im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Kann ein geschäftsführender Gesellschafter, der Barmittel entwendet oder die Firmenkreditkarte für private Zahlungen verwendet, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?
Den Mitgesellschaftern stehen in der Regel mehrere Möglichkeiten offen, gegen einen rechtswidrig handelnden Gesellschafter vorzugehen. Wenn dieser zugleich Geschäftsführer der GmbH ist, sind hierbei die Ebene des Geschäftsführers und die des Gesellschafters gesondert zu betrachten.
Abberufung des Geschäftsführers
Im Rahmen der Abberufung eines Geschäftsführers ist zu unterscheiden, ob er ohne oder aus wichtigem Grund abberufen wird. Zugleich darf nicht vergessen werden, das Schicksal etwaiger Anstellungsverträge zu regeln.
Abberufung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund (§ 38 Abs. 1 GmbHG)
Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung mittels einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden (§ 38 GmbHG), ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf. Allerdings können rechtliche oder tatsächliche Gründe dieser grundlosen Abberufung entgegenstehen. So können in der Satzung der GmbH höhere Mehrheitserfordernisse für die einfache Abberufung vorgesehen werden. Es ist weiterhin auch nicht untypisch, dass Gesellschaftern in der Satzung ein „Recht zur Geschäftsführung“ eingeräumt wird, und deshalb die Abberufung ohne wichtigen Grund unzulässig ist. § 38 Abs. 2 GmbHG sieht die Zulässigkeit solcher Regelungen ausdrücklich vor. Gerade bei Gesellschaften, in denen zwei Gesellschafter je 50 % der Geschäftsanteile halten, besteht auch das tatsächliche Hindernis, dass der andere geschäftsführende Gesellschafter gegen seine Abberufung als Geschäftsführer stimmen wird. Dieser unterliegt in der Beschlussfassung über die Abberufung ohne wichtigen Grund keinem Stimmverbot.
Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG)
Die zuvor genannten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind in den Fällen gelockert, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen soll. Hintergrund dessen ist, dass für die Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. § 38 Abs. 2 GmbHG) keine strengeren Mehrheitserfordernisse als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig ist. Der geschäftsführende Gesellschafter kann sich nicht auf sein Recht zur Geschäftsführung berufen, um die konkrete Person in der Geschäftsführung zu halten. Zudem unterliegt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer in der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG, sodass er als Geschäftsführer auch dann abberufen werden kann, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist.
Ob der Griff in die Kasse oder die Verwendung des Geschäftskontos für private Zwecke einen wichtigen Grund darstellt, bestimmt sich danach, ob darin eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer zu sehen ist. Maßgeblich dafür ist, ob der Gesellschaft zuzumuten ist, den Geschäftsführer trotz seiner Verfehlung als solchen beizubehalten. Unzumutbar sind in der Regel Straftaten wie die Untreue gemäß § 266 StGB. Zudem können bei dem hier betrachteten Fall auch ein zerstörtes Vertrauensverhältnis sowie die Verletzung von Loyalitätspflichten angeführt werden. Für die Unzumutbarkeit werden Kriterien in der Abwägung u.a. relevant werden, ob der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat, wie oft er dies bereits getan hat, wie hoch der Betrag war und ob die Mittel wieder zurückgeführt worden sind. Gern berate ich als Rechtsanwalt für Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) in Berlin Sie in Ihrem konkreten Fall und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für das weitere Vorgehen.
Beendigung des Anstellungsvertrages
Zwischen Geschäftsführern und der Gesellschaft werden typischerweise auch Anstellungsverträge geschlossen, in denen etwa die Geschäftsführervergütung oder dessen Urlaubstage geregelt werden. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses muss nicht zwingend an die Stellung als Geschäftsführer gekoppelt sein. Gerade bei der Abberufung ohne wichtigen Grund sind Szenarien denkbar, in denen das Anstellungsverhältnis fortbesteht. Liegt allerdings ein Grund vor, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB rechtfertigen würde, ist darin in der Regel auch ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG zu sehen (BeckOK GmbHG/Heilmeier, 65. Ed. 1.5.2024, GmbHG § 38 Rn. 21).
Ausschluss des Gesellschafters
Die Entwendung von Barmitteln oder die rechtswidrige Verwendung des Geschäftskontos kann den Ausschluss des Gesellschafters rechtfertigen. Dafür muss der betroffene Gesellschafter nicht zugleich Geschäftsführer sein. Allerdings kann die Verletzung von Geschäftsführerpflichten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer auch dessen Ausschluss als Gesellschafter rechtfertigen. In den Gesellschaftsverträgen wird der Ausschluss von Gesellschaftern üblicherweise durch die Einziehung oder Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen geregelt. Aber auch, wenn solche Regelungen nicht existieren, kann der Ausschluss mittels Ausschlussklage bewirkt werden.
Voraussetzung von Einziehung und Ausschluss ist regelmäßig das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Verbleib des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft für die anderen Gesellschafter unzumutbar macht. Entscheidend ist hier regelmäßig, ob eine entsprechende grobe Verletzung von Gesellschafterpflichten stattfand oder stattfindet. Diese kann auch in unberechtigten Privatentnahmen, Verletzungen von Treuepflichten sowie der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses liegen. Jedoch wird hier vertreten, dass an den wichtigen Grund zum Gesellschafterausschluss strengere Anforderungen zu stellen sind, als an die Abberufung als Geschäftsführer. Die Abberufung als Geschäftsführer kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gerade ein geeignetes, milderes Mittel darstellen, um die Pflichtverletzung in Zukunft zu verhindern und den Gesellschafter zugleich als solchen nicht auszuschließen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, erhält er regelmäßig einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Die Höhe bemisst sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils. Allerdings sollte ein Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Abfindungsansprüche bei Ausschluss wegen erheblicher Verfehlungen gekürzt werden (sog. „Bad Leaver“). Die Details der Gesellschafterabfindung sind Inhalt eines gesonderten Blogbeitrags. Wenn Sie sich bereits in Gesellschafterkonflikten befinden können Sie mich jederzeit als Anwalt für Abfindung von Gesellschaftern in Berlin kontaktieren.
Fazit
Die unberechtigte Entnahme von Gesellschaftsvermögen ist ein komplexer Sachverhalt, der weit über das bloße „Zurückzahlen“ hinausgeht. Für Gesellschafter bedeutet dies, die anderen Beteiligten angemessen zu überwachen und jedem Verdacht wegen unberechtigter Privatentnahmen nachzugehen. Unzulässige Auszahlungen schwächen nicht nur die GmbH, sondern können auch dazu führen, dass Sie privat in die Haftung genommen werden (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über unberechtigte Privatentnahme von Geschäftsführer oder Gesellschafter. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
