Strafrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin

Pflichten des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) plötzlich in eine finanzielle Krise geraten. Die Gründe dessen sind vielfältig und reichen von Problemen im Fund Raising von Start-Ups, Kostensteigerungen, Lieferkettenprobleme oder dem Ausfall und Insolvenz von Vertragspartnern und Kunden. Gerät die GmbH an den Rand der Insolvenz, muss gerade auch die Geschäftsführung besondere Sorgfalt walten lassen. Die Abwendung der Insolvenz oder die frühzeitige Restrukturierung noch in der Zeit der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Insolvenzordnung – InsO) werden im Fokus stehen. Spätestens ab dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) erhöhen sich die gesetzlichen Pflichten an die Geschäftsführertätigkeit nochmals, deren Missachtung persönliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Viele Geschäftsführer fürchten in solchen Situationen vor allem die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO), jedoch treffen die zivilrechtlichen Haftungsfolgen (insbesondere nach § 15b InsO) sie meist noch weitaus härter als eine mögliche Strafverfolgung.

Befindet sich Ihre GmbH in der Krise oder droht zahlungsunfähig zu werden? Gern berate ich Sie als Anwalt für Insolvenzrecht in Berlin zu Ihren Handlungsoptionen, um Risiken zu minimieren. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Auslöser der Insolvenzantragspflicht, die gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers ab Eintritt der Insolvenzreife, die Insolvenzantragspflicht und die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung. Zentrales Augenmerk liegt auf dem gesetzlichen Zahlungsverbot nach § 15b InsO und der Frage, welche Zahlungen der Geschäftsführer in der Insolvenzsituation noch vornehmen darf, ohne sich persönlich haftbar zu machen.

Inhaltsverzeichnis:

Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.

Wann ist eine GmbH insolvent?

Eine GmbH ist kann dann als insolvent betrachtet werden, wenn bei dieser Insolvenzgründe einschlägig sind. Insolvenzgründe einer GmbH sind die rechtlichen Kriterien, deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer GmbH zulassen. Das Gesetz kennt hierbei

  • die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • die Überschuldung (§ 19 InsO)

Da lediglich die Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu einer Antragspflicht der Geschäftsführung gemäß § 15a InsO führen, werden hier nur diese näher beleuchtet. Welche Handlungsoptionen das Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eröffnet, behandele ich in einem gesonderten Beitrag.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) der GmbH

Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 InsO). Praktisch heißt das, dass die Gesellschaft nicht genügend liquide Mittel hat, um im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderungen zu bedienen. Das Gesetz sieht in § 18 Abs. 2 InsO vor, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner (die GmbH) die Zahlungen eingestellt hat. Ob Ihre GmbH tatsächlich zahlungsunfähig ist, kann Ihr Steuerberater oder ein Insolvenzanwalt in Berlin prüfen. In der Regel dürfte Ihr Steuerberater auch verpflichtet sein, Sie darauf hinzuweisen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt.

Welche Forderung einzubeziehen sind, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Bringt ein Gläubiger Forderungen vor, die Sie bestreiten und auch tatsächlich ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Forderung bestehen, könnten diese für die Analyse Ihres Liquiditätsstatus außer Betracht bleiben. Der Fakt, dass Sie gegen eine Forderung des Gläubigers mit einer eigenen Forderung aufrechnen können, ändert nichts daran, dass diese derzeit grundsätzlich besteht.

Der Umstand, dass Ihre GmbH kurzzeitig nicht in der Lage ist, sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen zu bedienen, macht die GmbH noch nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO. Hier grenzt unterscheidet die Rechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen. Wenn die Schuldnerin in der Lage ist, die Liquiditätslücke binnen kurzer Zeit auf unter 10 % zu reduzieren, kann häufig eine Zahlungsunfähigkeit verneint werden. Dieser Zeitraum dürfte bei höchstens drei Wochen liegen.

Überschuldung (§ 19 InsO) der GmbH

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Vereinfacht ausgedrückt liegt Überschuldung vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen, es sei denn, es besteht eine positive Fortführungsprognose für die Gesellschaft. Die Insolvenzordnung somit eine zweistufige Prüfung der Überschuldung. Überschuldung der GmbH ist dann anzunehmen, wenn eine bilanzielle Überschuldung vorliegt und die Prognose, ob die Gesellschaft fortgeführt werden kann, negativ ausfällt.

Die Fortführungsprognose für die GmbH ist positiv, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Voraussetzung dieser Annahme sind unter anderen, dass ein tragfähiges Unternehmenskonzept vorliegt und die Liquiditätsplanung für das laufende Geschäftsjahr sowie das Folgejahr genügen.

Erst wenn die Fortführungsprognose negativ ist, kommt es darauf an, ob die GmbH auch rechnerisch überschuldet ist. Hierzu ist eine stichtagsbezogene Überschuldungsbilanz zu erstellen, bei der die Aktiva grundsätzlich mit Liquidationswerten anzusetzen sind. Wenn bereits die Fortführungsprognose negativ ist, wird das Unternehmen in den meisten Fällen auch rechnerisch überschuldet sein.

Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss der Geschäftsführer unverzüglich handeln. Nach § 15a Abs. 1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans verpflichtet, „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das Gesetz setzt hierfür in § 19 Abs. 1 S. 2 InsO klare Höchstfristen. So muss der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Fristen geben dem Geschäftsführer einen engen zeitlichen Rahmen, um entweder Rettungsmaßnahmen einzuleiten und die Insolvenz zu beseitigen oder den Antrag vorzubereiten. Inwieweit diese Fristen ausgeschöpft werden dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls, welche Ihnen ein Insolvenzanwalt in Berlin individuell beantworten kann.

Wichtig zu betonen ist, dass die Insolvenzantragspflicht persönlich jeden Geschäftsführer triff. Dies gilt unabhängig von der internen Aufgabenverteilung oder etwaigen Weisungen von Gesellschaftern. Geschäftsführer können sich auch nicht darauf berufen, andere Gesellschafter hätten ihm untersagt, Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung dient zuvorderst dem Gläubigerinteresse und soll nicht durch Weisung der Gesellschafterversammlung verhindert werden können.

Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung setzt grundsätzlich eine stets aktuelle Liquiditätsvorschau voraus. Sie müssen als Geschäftsführer die finanzielle Lage der GmbH ständig im Blick behalten. Gerade bei ersten Anzeichen einer Krise besteht eine verstärkte Überwachungspflicht. Wer nicht über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt, muss sich rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, um eine drohende Insolvenzreife beurteilen zu können. Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, beginnt die Frist für die Antragstellung zu laufen. Ob der Geschäftsführer Kenntnis von der Insolvenz hatte oder diese hätte erkennen müssen, hat besondere Relevanz für die strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung. Hierzu sogleich.

Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 – 6 InsO)

Stellt ein Geschäftsführer der GmbH den erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, kann dieser wegen Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wenn der Geschäftsführer dies nur fahrlässig (nicht) tat, stehen Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe im Raum.

Wird der Insolvenzantrag später dennoch in richtiger Weise gestellt, beseitigt dies die Strafbarkeit grundsätzlich nicht.

Als Anwalt für Insolvenzrecht und Strafverteidiger in Berlin verteidige ich Sie auch gegen Vorwürfe der Insolvenzverschleppung. In vielen Fällen wird die Verteidigung primär auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Häufig sind die strafrechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung für den Geschäftsführer weniger einschneidend als dessen Haftung gemäß § 15b InsO. Stets ist auch die künftige Tätigkeit des Geschäftsführers im Blick zu halten. So sieht § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a GmbHG vor, dass diejenige Person kein Geschäftsführer sein kann, die wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist. Diese Sperre gilt für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Diesem steht ein Strafbefehl gleich.

Es ist nicht auszuschließen, dass Gläubiger oder Gesellschafter mit Strafanzeigen drohen, um etwaige Zahlungen zu erhalten. Wann das Inaussichtstellen einer Strafanzeige selbst eine Straftat darstellt, können Sie in diesem Beitrag nachvollziehen.

Zahlungsverbot nach Insolvenzreife der GmbH für den Geschäftsführer (§ 15b InsO)

Mit Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) der GmbH ändert sich die Pflichtenlage des Geschäftsführers auch im operativen Geschäft. Ab diesem Zeitpunkt darf die GmbH grundsätzlich keine Zahlungen mehr vornehmen (§ 15b Abs. 1 S. 1 InsO). Der Kern dieser Regelung fand sich lange in § 64 GmbHG und ist seit 2021 in § 15b InsO gesetzlich verankert. Dieses Verbot soll verhindern, dass kurz vor der Insolvenz noch einzelne Gläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte der GmbH beiseite geschafft werden, wodurch die übrigen Gläubiger benachteiligt würden. Das Gesellschaftsvermögen soll ab Insolvenzreife möglichst erhalten bleiben und nicht weiter gemindert werden. Werden solche Zahlungen vorgenommen, haftet der Geschäftsführer der GmbH für den Auszahlungsbetrag persönlich (§ 15b Abs. 4 InsO).

Allerdings sieht die Insolvenzordnung Ausnahmen für Zahlungen vor, welche dennoch erlaubt sind. Hierbei ist insbesondere danach zu differenzieren, ob die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages (§ 15a Abs. 1 InsO) bereits abgelaufen ist.

Grundsätzlich sind gemäß § 15b Abs. 1 S. 2 InsO solche Zahlungen erlaubt, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Innerhalb der zulässigen Insolvenzantragsfrist (auch „Karenzzeit“ genannt) sind insbesondere noch solche Zahlungen erlaubt, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen (§ 15b Abs. 2 S. 1 InsO). Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschäftsführer Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags betreibt.

Sobald infolge der Insolvenzantragstellung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist und dieser einer Zahlung zugestimmt hat, gilt diese als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

Ist die Karenzzeit abgelaufen, verschärfen sich die Anforderungen an Zahlungen, um noch als erlaubt zu gelten. Grundsätzlich gelten von diesem Zeitpunkt an sämtliche Zahlungen als pflichtwidrig (§ 15b Abs. 3 InsO). Allenfalls solche Zahlungen können noch zulässig sein, welche einen unmittelbar drohenden Schaden vom Gesellschaftsvermögen abwenden. Dies dürfte nur selten anzunehmen sein. Stehen Zahlungen nach Ablauf der Insolvenzantragspflicht im Raum, wird es ratsam sein, dass ein Insolvenzanwalt deren Zulässigkeit beurteilt.

Fazit

Die Phase zwischen Insolvenzreife und Insolvenzantragstellung ist für Geschäftsführer eine Gratwanderung mit vielen rechtlichen Fallstricken. Zusammengefasst lässt sich festhalten:

  • Frühwarnzeichen erkennen: Geschäftsführer müssen die wirtschaftliche Lage ihrer GmbH kontinuierlich überwachen. Zeichnen sich Zahlungsengpässe oder Überschuldung ab, besteht erhöhte Alarmbereitschaft. Frühzeitiges Gegensteuern (z.B. Reduzierung von Kosten, Verhandlungen mit Gläubigern oder Gesellschaftern über Kapitalzufuhr) kann die Insolvenz womöglich noch abwenden.

  • Insolvenzgründe prüfen: Sobald objektiv Zahlungsunfähigkeit besteht oder eine Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose vorliegt, ist die GmbH insolvenzreif. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags.

  • Antragspflicht einhalten: Bei eingetretener Insolvenzreife muss innerhalb der gesetzlichen Frist (Zahlungsunfähigkeit maximal 3 Wochen; Überschuldung maximal 6 Wochen, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO) ein Insolvenzantrag gestellt werden.

  • Strafrechtliche Risiken kennen: Das Unterlassen oder Verzögern des Insolvenzantrags ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Auch einfache Fahrlässigkeit genügt bereits. Neben der Strafbarkeit drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung.

  • Zahlungsstopp verhängen: Ab Insolvenzreife gilt im Grundsatz ein Zahlungsverbot. Der Geschäftsführer darf kein Gesellschaftsvermögen mehr für Zahlungen verwenden, die nicht absolut notwendig sind.

  • Erlaubte Zahlungen sorgfältig abwägen: Was noch bezahlt werden soll, ist genau zu prüfen. Eine Dokumentation der Entscheidungskriterien ist ratsam, um später nachweisen zu können, dass man im Rahmen der Sorgfaltspflicht gehandelt hat.

  • Beratung in Anspruch nehmen: Die Insolvenz und ihre rechtlichen Folgen sind komplex. Geschäftsführer sollten in der Krise nicht zögern, fachkundigen Rat von Anwälten für Insolvenzrecht einzuholen. Dies hilft, Fehler und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die Pflichten des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH dienen dem Gläubigerschutz und der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Im Ernstfall gilt es, Ruhe zu bewahren, aber entschlossen und rechtlich fundiert zu handeln. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht und Unternehmensinsolvenzen in Berlin stehe ich Ihnen in solchen Situationen gern beratend zur Seite.

Dieser Beitrag bietet einen ersten Überblick über die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH und ersetzt daher keine individuelle juristische Beratung. Jeder Fall kann Besonderheiten aufweisen, sodass sich pauschale Aussagen zumeist verbieten. Es ist daher wichtig, bei konkreten insolvenzrechtlichen Problemen und Fragen einen fachkundigen Anwalt für Insolvenzrecht zu konsultieren. Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keine Haftung übernommen werden.