Strafrecht und Gesellschaftsrecht in Berlin

Geschäftskonto abgelehnt oder verweigert: Gründe, Hilfe und Lösungen in Berlin

Viele Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) oder UG in Berlin erleben nach dem Notartermin eine unangenehme Überraschung: Die Bank verweigert das Geschäftskonto oder zögert die Kontoeröffnung hinaus. Dabei muss doch das Stammkapital auf ein Geschäftskonto eingezahlt werden, bevor der Notar die GmbH zum Handelsregister anmeldet. Ohne Einzahlungsnachweis wird die Handelsregistereintragung nicht erfolgen. Die Ablehnung eines Geschäftskontos bringt also den ganzen Gründungsprozess ins Stocken und ist für die Gründer äußerst frustrierend. Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht unterstütze ich Gründer:innen bei der Unternehmensgründung, etwa durch Erstellung des Gesellschaftsvertrages der GmbH in Berlin. Im Folgenden beantworte ich die wichtigsten Fragen rund um Ablehnung der Kontoeröffnung durch Geschäftsbanken. Dabei erläutere ich typische Ablehnungsgründen bis hin zu Lösungen, wie Sie doch noch schnell an ein Konto kommen.

Hinweis: Dieser Beitrag richtet dürfte auch für Freiberufler und Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Probleme wegen abgelehnter Geschäftskonten haben, bieten.

Inhalt dieses Beitrags:

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Warum ist ein Geschäftskonto für die GmbH-Gründung so wichtig?

Ein Geschäftskonto ist für die GmbH-Gründung unverzichtbar, weil darauf das Stammkapital eingezahlt werden muss. In der Praxis verlangen Notare eine Bankbestätigung über die Einzahlung, bevor sie die GmbH zum Handelsregister anmelden. Wenn Gründer auf schnelle Prozesse angewiesen sind, kostet eine Konto-Verweigerung wertvolle Zeit.

Dabei genügt es zur Anmeldung der GmbH oft schon, wenn die Hälfte des Stammkapitals (mindestens 12.500 €) eingezahlt ist. Mehr Informationen zur Kapitalaufbringung bei der Gründung einer GmbH und wann die ausstehenden Einlagen eingefordert werden können, finden Sie in diesem Beitrag. Es müssen also nicht immer sofort die vollen 25.000 € auf dem Konto liegen. Zudem darf das eingezahlte Kapital nach der Gründung für Geschäftszwecke verwendet werden und bleibt nicht gesperrt. Ein funktionierendes Firmenkonto ist also nicht nur für die Gründung, sondern auch für den laufenden Geschäftsverkehr essenziell. Zahlungen von Kunden, Gehälter, Mieten sollten über ein Geschäftskonto laufen und nicht über private Konten. Die Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen ist wichtig, um etwa verdeckte Gewinnausschüttungen und rechtliche Risiken zu vermeiden (siehe z.B. den Beitrag Gesellschafter zahlt private Rechnung mit GmbH-Konto zu den Konsequenzen privater Ausgaben über das Firmenkonto).

Aus welchen Gründen wird ein Geschäftskonto abgelehnt?

Ein Geschäftskonto wird oft abgelehnt, wenn bestimmte Risikofaktoren aus Sicht der Bank vorliegen. Häufig erhalten Gründer keine konkrete Begründung für die Ablehnung´. Die Bank teilt einfach lapidar mit, dass sie kein Konto eröffnen wird. Teilweise wird schlicht auf interne Richtlinien oder „die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verwiesen. Nur in den seltensten Fällen werden Sie eine konkrete Begründung erhalten, sondern vielmehr eine automatisierte Ablehnung, da die meisten Geschäftsbanken primär lediglich die Online-Konteneröffnung vorsehen. Dennoch lassen sich in der Praxis einige typische Gründe für die Ablehnung eines Geschäftskontos herausarbeiten:

1. Negative Bonität (SCHUFA & Co.)

Eine der häufigsten Ursachen ist eine schlechte SCHUFA-Bewertung oder negative Wirtschaftsauskünfte über die Gründer. Existieren Einträge über Zahlungsausfälle oder Insolvenzen, stuft die Bank das Risiko als zu hoch ein. Nicht nur bei Freiberuflern oder Einzelunternehmern ohne etablierte Finanzhistorie können fehlende SCHUFA-Daten zur Ablehnung führen. Holen Sie frühzeitig eine Selbstauskunft bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien ein und bereinigen Sie fehlerhafte Einträge.

2. Unvollständige KYC-Dokumente

Banken sind gesetzlich nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) verpflichtet, Ihre Kunden genau zu identifizieren und die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Know-Your-Customer-Prüfung nach § 10 GwG). Wenn Unterlagen fehlen (z.B. Ausweisdokumente aller Gesellschafter, Nachweis der Unternehmensstruktur), lehnt die Bank die Kontoeröffnung ab. Fehlen entsprechende Unterlagen oder Informationen, dürfen Sie hoffen, von der Bank darauf hingewiesen zu werden. Gerade bei internationalen Gründern kann die Identifizierung kompliziert sein, was zu Verzögerungen oder Ablehnungen führt, gerade wenn Ihre Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz im Zusammenhang mit einem Land mit hohem Risiko in Verbindung steht.

3. Risikoreiche Branche, Geschäftsmodell und Unternehmensgegenstand

Manche Unternehmen fallen bei Banken durch das Raster, weil ihr Geschäftsmodell oder der Unternehmensgegenstand nicht verstanden wird und deshalb verdächtig erscheint. So können Unternehmen im Bereich Krypto/Kryptowährungen, FinTechs oder andere innovative Modelle schnell mit Gefahren wie Geldwäsche, „Darknet“ oder anderen betrügerischen oder kriminellen Geschäften assoziiert werden. Solche Branchen gelten dann als Risikobereich. Erhalten zum Beispiel Krypto-Startups Absagen, kann es hilfreich sein, auf die Banken noch einmal gesondert zuzugehen, um das Geschäftsmodell zu erklären und etwaige Bedenken auszuräumen. Dies wird regelmäßig daran scheitern, dass eine solche Begründungsschleife in den Prozessen mancher Banken nicht vorgesehen ist oder praktisch nicht gelebt wird. Gerade bei der Kontoeröffnung und Onboarding via Online-Antragsstrecke wurden solche Erfahrungen gemacht. In diesen Fällen erwies es sich in der Vergangenheit als hilfreich, an persönlich bekannte Geschäftskundenbetreuer:innen heranzutreten und das Geschäftsmodell vertieft zu erklären.

4. Ausländische Gründer / kein Inlandsbezug

Wenn weder die Gesellschafter noch der Unternehmenssitz einen ausreichenden Bezug zu Deutschland haben, schrecken einige Banken zurück. Fehlender Wohnsitz in Deutschland, ausländische Rechtsformen oder ausländische Identitätsdokumente erhöhen die Anforderungen. Die Ablehnungsquote für ausländische Kunden ohne deutschen Wohnsitz soll bei manchen Banken bei rund 60 % (Quelle) liegen. Dies hängt neben KYC-Themen auch mit der Besteuerung im Ausland zusammen. Hier lohnt es, zuerst solche Banken anzufragen, die sich ausdrücklich ausländischen Kunden gegenüber offen zeigen.

5. Interne Richtlinien der Bank

Jede Bank hat eigene Compliance- und Risikorichtlinien. Manche Institute nehmen tun sich mit neu gegründeten GmbHs bzw. die GmbH in Gründung („GmbH i. Gr.“) als Kunden schwerer als andere, bis diese eine gewisse Geschäftshistorie vorweisen können. Verlangen Banken einen aktuellen Handelsregisterauszug, wird das Henne-Ei-Problem offensichtlich. Mit dem Argument, dass irgendeine Bank oder gerade die Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts verpflichtet sind, ein Geschäftskonto zu eröffnen, werden Sie kaum durchdringe. Im Gegensatz dazu besteht die Pflicht von Banken gemäß § 31 ZKG („Zahlungskontengesetz“), Verbrauchern zumindest ein Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Als Gründer:in oder GmbH sind Sie allerdings kein Verbraucher und können sich nicht darauf berufen.

6. Schlechter Ruf oder rechtliche Probleme

Auch öffentlich bekannte Probleme und ein schlechter Ruf können zu einer Ablehnung beitragen. Wenn z.B. ein Unternehmen oder dessen Geschäftsführer in der Presse wegen Betrugsvorwürfen war oder ein früheres Konto wegen Verdachts auf Geldwäsche gekündigt wurde, kann dies als Risikofaktor nicht ausgeschlossen werden.

Habe ich einen Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftskontos?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftskontos. Im Unterschied zum Privatkonten, die jeder Verbraucher in der EU als Basiskonto erhalten kann (§ 31 ZKG), gilt dieser Kontrahierungszwang nur für Verbraucher und nicht für Geschäftskunden. Als Unternehmer sind Sie kein Verbraucher.

Auch die oft zitierten Pflichten der Sparkassen aufgrund landesrechtlicher Sparkassengesetze sind selten zielführend. Diese verpflichten die Sparkassen regelmäßig nur, ein Konto für jedermann als Privatperson anzubieten.

Umso wichtiger kann es werden, strategisch vorzugehen, wenn eine oder mehrere Banken die Kontoeröffnung verweigern. So kann es helfen, den Banken proaktiv eine anzubieten, das Geschäftsmodell zu erläutern. Hierbei kann auch ein Rechtsanwalt unterstützen, der rechtlichen Bedenken entgegentritt.

Was kann ich tun, wenn die Bank die Eröffnung des Geschäftskontos verweigert?

Wenn die Bank Ihr Geschäftskonto nicht eröffnen will, sollten Sie dem Beachtung schenken. Spätestens nach der dritten Absage macht es Sinn, den Gründen nachzugehen, um nicht noch mehr Zeit zu verlieren. Die folgenden Optionen sollten Sie erwägen:

  • Gründe erfragen und nachbessern: Bitten Sie die Bank höflich um Auskunft, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Auch wenn keine Pflicht zur Begründung besteht, erhalten Sie mit etwas Glück Hinweise („automatisierte Entscheidung wegen Bonitätsauskunft“ o.ä.). Kennen Sie den Grund, können Sie gezielt gegensteuern. Bei fehlenden Unterlagen reichen Sie diese umgehend nach. Transparenz zeigen. Eine Überlegung ist es ebenfalls wert, der Bank in ihrer Risikoscheu entgegenzukommen. Brauchen Sie wirklich ab Gründung eine Kreditkarte oder einen Kreditrahmen?

  • Recherche zu passenden Anbietern: Nicht jede Bank ist gleich. Banken werden in ihren internen Vorgaben abweichen. Klassische Filialbanken und Neobanken bewerten Kunden unterschiedlich. Einige Neobanken sehen in ihren Online-Antragsstrecken gerade auch die Eröffnung des Geschäftskontos zur Gründung einer GmbH durch eine GmbH i. Gr. vor. Um Zeit zu sparen, sollte Sie selbstverständlich nicht erst auf die nächste Absage warten, sondern mehrere Banken gleichzeitig anfragen.

  • IHK: Die lokale Industrie- und Handelskammer (IHK) kann ein Ansprechpartner sein, wenn Gründer Probleme mit der Kontoeröffnung haben. Möglicherweise ist Ihre Problemlage bereits bekannt und Ihnen können Hinweise zu lokalen, gründerfreundlichen Banken gegeben werden.

  • Netzwerk: Scheuen Sie sich nicht, Ihr Netzwerk zu aktivieren. Andere Gründer aus Ihrer Branche, Start-up-Initiativen oder Gründungsberater wissen oft, welche Bank gerade offen für neue GmbHs ist. Gerade auch Anwälte, die eine Vielzahl von Gründungen und Transaktionen betreuen, haben regelmäßig einen kurzen Draht zu Geschäftsbanken.

  • Unbedenklichkeits- oder Negativ-Bescheinigungen einholen: Bei ungewöhnlichen Geschäftsfeldern (z.B. Krypto, Vermögensverwaltung) befürchten Banken manchmal, dass Ihre GmbH einer aufsichtsrechtlichen Erlaubnis oder Registrierung etwa von der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht („BaFin“) bedarf und lehnen vorsichtshalber ab. Hier kann etwa eine Negativbescheinigung bzw. ein Negativtestat der BaFin weiterhelfen. In einer Negativbescheinigung kann bestätigt werden, dass der Unternehmensgegenstand der GmbH nach dem Kreditwesengesetz („KWG“), dem Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) oder der Markets in Crypto-Assets Regulation („MiCAR“) keiner Erlaubnis oder Registrierung bedarf. Feststeht aber auch, dass dies mit relevanten Kosten verbunden ist und nicht mit einer zeitnahen Antwort gerechnet werden kann.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundesbank: Ebenso könnte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundesbank weiterhelfen.

  • Persönliche Kontakte und Eskalation nutzen: Wenn es schnell gehen muss, ist es oft entscheidend, an den richtigen Stellen vorstellig zu werden. Anstatt lediglich den Online-Antrag auszufüllen und auf die (automatische) Absage zu warten, versuchen Sie, direkt mit einem Entscheider bei der Bank zu sprechen. In Berlin haben viele Banken spezielle Firmenkundenbetreuer. Vereinbaren Sie einen Termin und erläutern Sie Ihr Geschäft offen. Oft lässt sich im persönlichen Gespräch manches Vorurteil entkräften. Gerade auch Anwälte in Berlin, die eine Vielzahl von Gründungen und Unternehmen betreuen, können Ihnen an dieser Stelle häufig behilflich sein.

Nicht jeder dieser Ansätze passt zu jedem Fall. Oft führt die Kombination mehrerer Maßnahmen zum Erfolg. Als nächstes schauen wir darauf, wer Sie bei solchen Schwierigkeiten unterstützt.

Wer kann helfen, wenn die Bank das Geschäftskonto verweigert?

Ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin kann helfen, wenn eine Bank die Eröffnung Ihres Geschäftskontos verweigert. In meiner Praxis erlebe ich nicht selten, dass vor allem Startups in Berlin bei scheinbar simplen Dingen wie der Kontoeröffnung auf Hürden stoßen. Ich biete eine proaktive Begleitung an. Wir analysieren zunächst gemeinsam, worin der Grund Ihrer Ablehnung bestehen könnte. Sodann unterstütze ich Sie gern in der Kommunikation mit den Beteiligten sowie dem Antragsprozess. Die Begleitung der Kontoeröffnung ist Gegenstand meines GmbH-Gründungspakets gegen Festpreis.

  • Überprüfung der Unterlagen: Ich stelle sicher, dass alle Dokumente vollständig und korrekt sind, damit formale Gründe ausscheiden. Darin besteht allerdings nur selten der Grund, dass Ihnen die Kontoeröffnung verweigert wird. Gegebenenfalls formuliere ich erläuternde Anschreiben für die Bank, um ungewöhnliche Aspekte Ihres Geschäftsmodells verständlich darzulegen.

  • Kommunikation mit der Bank: Sollte eine Kontaktaufnahme mit der Bank sinnvoll sein, kann ich als Ihr Anwalt gegenüber den relevanten Personen und Firmenkundenbetreuer:innen auftreten und um eine Überprüfung der Entscheidung bitten. Sie profitieren auch von meiner Erfahrung mit verschiedenen Geschäftsbanken in Berlin.

  • Kontakt zu IHK oder Behörden: Ich nehme auf Ihren Wunsch hin auch Kontakt zu Behörden auf, um unterstützende Bescheinigungen, Bestätigungen oder lokale Hinweise zu erhalten.

Letztlich geht es darum, Ihnen schnell handlungsfähige Lösungen zu verschaffen, damit Ihre neu gegründete GmbH nicht unnötig ausgebremst wird. Zögern Sie also nicht, sich professionellen Rat zu holen, wenn Sie hier nicht weiterkommen. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin kenne ich die typischen Probleme von Gründern und unterstütze Sie gerne bei jedem Schritt. Sie können mich gern direkt ansprechen oder ein unverbindliches Online-Erstgespräch buchen.

Betrifft die Ablehnung des Geschäftskontos auch Freiberufler und Einzelunternehmer?

Ja, auch Freiberufler, Selbstständige und Einzelunternehmer können davon betroffen sein, dass Ihnen die Eröffnung eines Geschäftskontos verweigert wird. Es gilt das zur GmbH Gesagte. Selbstverständlich ist die Geschäftskonteneröffnung von geringerer Relevanz als im Rahmen der GmbH-Gründung, bei der in der Praxis ohne Geschäftskonto zumeist nicht zum Handelsregister angemeldet wird.

Fazit

Gerade bei der Gründung einer GmbH ist die verweigerte Kontoeröffnung ein Road Block. Bleiben Sie transparent, hartnäckig und holen Sie sich Unterstützung, wenn nötig. Dann wird sich in aller Regel eine Bank finden, die Ihrem jungen Unternehmen eine Chance gibt. Gern berate ich Sie als Rechtsanwalt in Berlin zu Ihrer Gründung.