Diverse Gesellschafter bei einer Krisensitzung zum Gesellschafterstreit in einer OHG in einem Berliner Büro mit Blick auf den Fernsehturm und juristischer Symbolik

Gesellschafterstreit in der OHG: Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung eines Gesellschafters

Die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) hat durch das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine Transformation erfahren, die insbesondere in Phasen einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern neue Aspekte etablierte. So wurden etwa das Verfahren der Beschlussanfechtung sowie das Verfahren der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung neu geregelt. Die erheblichsten Neuerungen wurden jedoch für die GbR etabliert. Während die GbR früher primär als Verbindungen zwischen Gesellschaftern angesehen wurden, bei denen der Austritt eines Gesellschafters aus der GbR oft die Beendigung der GbR bedeutete, hat der Gesetzgeber mit der Reform das Prinzip der Verbandskontinuität gesetzlich verankert. Für einen Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin bedeutet dies, dass bei einem Konflikt in der GbR heute nicht mehr die Auflösung der Gesellschaft das primäre Ziel oder Risiko darstellt, sondern vielmehr das geordnete Ausscheiden eines Partners bei gleichzeitigem Fortbestand des Unternehmens Grundlage der Verhandlung ist. In der Beratungspraxis meiner Kanzlei für Gesellschafterstreit zeigt sich, dass gerade die nicht berücksichtigte Neufassung der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für das Beschlussmängelrecht neue Risiken und Möglichkeiten im Streit zwischen Gesellschaftern einer OHG auftut.

In diesem Beitrag erfahren Sie insbesondere, welche rechtlichen Voraussetzungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG und mit Blick auf dessen Abfindung zu beachten sind. Hierzu sind Kündigung, Ausschluss und Auflösung der OHG zu unterscheiden. Informationen über Austritt, Ausschluss und Abfindung eines Kommanditisten einer KG oder GmbH & Co. KG habe ich Ihnen in dem verlinkten Beitrag zusammengestellt.

Inhalt dieses Beitrags:

Wann gelten die Regelungen des HGB für eine GbR?

Die Regelungen des HGB – und mithin diejenigen für die OHG – gelten dann auch für eine GbR, wenn diese tatsächlich eine OHG ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft als GbR gegründet worden war und Firma sowie Gesellschaftsvertrag das Unternehmen noch als GbR bezeichnen. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen GbR und OHG lediglich, ob im Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung das Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Ob dies der Fall ist, ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung aller den Betrieb kennzeichnenden Umstände, etwa Umsatz, Buchführung, Personal und Kapitalstruktur. Jedenfalls ab einem Umsatz von mehr als EUR 250.000 wird regelmäßig eine OHG vorliegen. Tritt dann ein Gesellschafterstreit auf, richtet sich die rechtliche Betrachtung nach den Vorschriften für die OHG. Typischerweise ist dies den meisten Gesellschaftern einer vermeintlichen GbR unbekannt.

Welche grundlegenden Änderungen brachte das MoPeG für den Gesellschafterstreit in der OHG?

Das MoPeG brachte für den Gesellschafterstreit in der OHG insbesondere im Rahmen des Beschlussanfechtungsrechts relevante Änderung mit sich. Ein eskalierter Gesellschafterstreit ist auch geprägt von Gesellschafterbeschlüssen, etwa für oder gegen eine bestimmte Unternehmensentscheidung oder über den Ausschluss eines Gesellschafters. Solch strittige Gesellschafterbeschlüsse werden von den vermeintlich benachteiligten Gesellschaftern angegriffen. Klassisches Mittel ist etwa die Anfechtungsklage (siehe hier zur Anfechtungsklage bei der GmbH). Das Gesetz sieht in § 112 Abs. 1 HGB vor, dass die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten erhoben werden kann. In dieser Zeit kann die mögliche Anfechtungsklage als Damoklesschwert über der Umsetzung des Beschlusses hängen. Typischerweise sahen anwaltlich begleitete Gesellschaftsverträge von OHGs bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG kürzere Klagefristen vor. Wenn allerdings in einem nunmehr veralteten Gesellschaftsvertrag noch eine Klagefrist von weniger als einem Monat festgelegt ist, ist diese kurze Klagefrist unwirksam (siehe § 112 Abs. 1 S. 2 HGB). Auch dies ist in einem eskalierten Streit unter Gesellschaftern zu berücksichtigen.

Welche Wege führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG?

Typische Wege, die zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG führen sind etwa

  • die einvernehmliche Trennung durch Ausscheidensvereinbarung (hier für die GmbH),
  • die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (§ 132 HGB), oder
  • der Ausschluss des Gesellschafters.

Daneben zählt § 130 HGB weitere gesetzliche Gründe für das Ausscheiden auf. Zudem führt auch die Auflösung der Gesellschaft faktisch zur Beendigung der Mitgliedschaft. Da hierdurch die Gesellschaft liquidiert wird und das Unternehmen nicht fortgeführt wird, ist dies nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Wie kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft in der OHG bei einem Konflikt kündigen?

Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft in der OHG bei einem Konflikt kündigen, indem er eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Gesellschaft abgibt, wobei zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden ist. In einem Gesellschafterstreit in Berlin dient die Kündigung oft als strategisches Instrument, um sich aus einer unzumutbar gewordenen Zusammenarbeit zu lösen, ohne die Liquidation des gesamten Betriebs zu erzwingen. Gemäß § 132 Abs. 1 HGB kann jeder Gesellschafter einer unbefristeten OHG seine Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen (die ordentliche Kündigung), sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält. Es ist allerdings zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag die ordentliche Kündigung ausschließen kann. Dann verbliebe die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 132 Abs. 2 HGB. Der Gesellschaftsvertrag kann die Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließen (§ 132 Abs. 6 HGB). Eine solche Regelung wäre unwirksam.

Welche Besonderheiten gelten für die ordentliche Kündigung in der OHG-Auseinandersetzung?

Die ordentliche Kündigung in der OHG-Auseinandersetzung unterliegt den im Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich in § 132 HGB festgelegten Fristen. Diese sind in der Regel verhältnismäßig lang und ermöglichen daher kein kurzfristiges Ausscheiden aus der Gesellschaft. Das Gesetz geht von einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres aus. Im Vergleich zum ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft in der GbR, für die § 725 BGB nunmehr eine dreimonatige Frist vorsieht, bleibt es bei der OHG ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag bei der sechsmonatigen Frist, um dem Handelsunternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf den Kapitalabfluss durch die Abfindung zu geben. Auch hierin zeigt sich, die korrekte Einordnung einer Gesellschaft als GbR oder OHG.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung der OHG-Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulässig?

Eine außerordentliche Kündigung der OHG-Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, die es dem kündigenden Gesellschafter unter Berücksichtigung aller Belange des Einzelfalls unzumutbar machen, die Gesellschaft bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. „Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird“ (§ 132 Abs. 2 S. 2 HGB). Ein solcher Konflikt kann vielfältige Ursachen haben, die tief in die Vertrauensbasis der Partner eingreifen. In der Rechtspraxis bei der Corporate Litigation werden insbesondere folgende Gründe als „wichtig“ anerkannt:

  • Erhebliche Verletzung der Beitragspflicht: Gravierende Verstöße gegen die Pflicht zur Leistungserbringung.
  • Erhebliche Verletzungen der gesellschafterlichen Treuepflicht wie etwa der schwerwiegende Verstoß gegen Wettbewerbsverbote (vgl. für die GmbH diesen Beitrag) oder Untreue des Geschäftsführers.
  • Schwerwiegende Verletzungen der Geschäftsführungspflichten.

Die außerordentliche Kündigung führt nach zum sofortigen Ausscheiden des Gesellschafters. Der Ausscheidende Gesellschafter erlangt einen Abfindungsanspruch. Der Vorteil für den kündigenden Partner liegt darin, dass er nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an die Gesellschaft gebunden bleibt und seinen Abfindungsanspruch unmittelbar geltend machen kann. Allerdings muss bei Streit unter Gesellschaftern mit gegenseitigen Vorwürfen genau geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin empfehle ich daher eine lückenlose Dokumentation der Streitpunkte vor Ausspruch einer solchen Kündigung.

Wie erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters aus der OHG bei einem Streit?

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus der OHG bei einem Streit erfolgt entweder durch eine gerichtliche Ausschließungsklage gemäß § 134 HGB oder durch einen Ausschlussbeschluss auf Grundlage einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag. In einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern in Berlin ist der Ausschluss oft die einzige Möglichkeit, einen Partner loszuwerden, der durch sein Verhalten den Geschäftsbetrieb lähmt oder schädigt. Regelmäßig setzt auch dies voraus, dass in der Person des austretenden ein wichtiger Grund für dessen Ausschluss vorliegt.

Was sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausschließungsklage in der OHG?

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausschließungsklage in der OHG umfassen eine grobe Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die den weiteren Verbleib des Gesellschafters für die anderen Partner unerträglich macht. Hierbei muss der wichtige Grund „in der Person“ des auszuschließenden Gesellschafters liegen. Ein bloßer Konflikt über die strategische Ausrichtung reicht oft nicht aus; erforderlich ist regelmäßig ein (schuldhaftes) Fehlverhalten von erheblichem Gewicht. Häufig haben solche Vorwürfe auch strafrechtliche Elemente, etwa die Untreue eines Geschäftsführers.

Da der Betroffene erst mit Rechtskraft des Urteils ausscheidet, kann zwischen dem ersten Streit und dem tatsächlichen Ausscheiden viel Zeit vergehen. Eine alternative Lösung ist oft die Verhandlung einer Ausscheidensvereinbarung, in der gegen Zahlung einer Abfindung auf die Klageerhebung oder Fortführung des Prozesses verzichtet wird.

Kann ein Gesellschafter auch ohne Klage aus der OHG ausgeschlossen werden?

Ein Gesellschafter kann auch ohne Klage aus der OHG ausgeschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Hinauskündigungsklausel oder eine Regelung zum Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss enthält. Solche Klauseln dienen der Vermeidung langwieriger Prozesse und sind daher beim Entwurf eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH klassischer Bestandteil. Hierbei beschließen die übrigen Gesellschafter über den Ausschluss.

Allerdings unterliegen solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle. Der auszuschließende Gesellschafter kann sich mittels Beschlussmängelklagen dagegen wehren. Sie dürfen nicht willkürlich erfolgen und müssen meist ebenfalls durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein. Wird ein solcher Beschluss gefasst und hält der Gesellschafter ihn z.B. für anfechtbar, sollte der betroffene Gesellschafter auch die Klagefristen einer Anfechtungsklage im Auge behalten oder die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage (§ 114 HGB, für die GmbH siehe hier) prüfen.

Wie berechnet sich die Abfindung für den ausscheidenden OHG-Gesellschafter?

Die Abfindung für den ausscheidenden OHG-Gesellschafter berechnet sich nach dem vollen Verkehrswert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. In einem Gesellschafterstreit stellt die Höhe der Abfindung fast immer den wirtschaftlichen Kernpunkt der Auseinandersetzung dar. Gemäß § 135 HGB ist der ausscheidende Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert deines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen.

In der Praxis wird der Wert der OHG meist nach dem Ertragswertverfahren oder – gerade wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – der Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) ermittelt, wenn bei einem Handelsunternehmen nicht der Substanzwert, sondern die künftige Ertragskraft entscheidend ist. Es bietet sich bereits bei Gründung der OHG an, eine für den Einzelfall geeignete Bewertungsmethode vorzuschreiben. Im Einzelfall werden ungeeignete Bewertungsmethoden Grund für Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern.

Besonders brisant ist die Frage, ob und inwieweit der Gesellschaftsvertrag die Abfindung wirksam beschränken kann. Klauseln, die eine Abfindung nur zum Buchwert vorsehen, sind in vielen Fällen sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig, wenn die Buchwerte in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert stehen. Für die Möglichkeit der Abfindungsbeschränkung besteht eine vielgestaltige Judikatur. So wird stets diskutiert, inwieweit „Leaver-Klauseln“ (Good Leaver & Bad Leaver) noch zulässig sind. In ähnlicher Weise wird die Abfindung bei Austritt oder Ausschluss bei der GmbH diskutiert. Die detailreiche Rechtsprechung muss wegen Ihres Umfangs der individuellen Beratung vorbehalten bleiben.

Gerade wenn die OHG zu einer Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG wird, sind die Kommanditisten zumeist reine Kapitalgeber und daher nicht am operativen Geschäft beteiligt. Sie haben keinen umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen und können daher die Höhe der Abfindung nicht immer genau kalkulieren. In diesen fällen besteht die Möglichkeit, Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 166 HGB) geltend zu machen, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für den Gesellschafter nach dem Ausscheiden aus der OHG?

Für den Gesellschafter verbleiben auch nach dem Ausscheiden aus der OHG Haftungsrisiken, da er gemäß § 137 HGB für die bis zu seinem Austritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch für einen Zeitraum von fünf Jahren persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haftet. Diese wird „Nachhaftung“ genannt. Dem ausscheidenden Gesellschafter, welcher gemäß § 126 HGB persönlich von den Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, verbleibt lediglich der Anspruch gegen die Gesellschaft auf Freistellung von der Verbindlichkeit (§ 135 Abs. 1 HGB).

Was passiert, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der OHG ausscheidet?

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der OHG aus, wächst das Unternehmen dem letzten Gesellschafter an. Der letzte Gesellschafter führt es sodann als Einzelunternehmen fort, wenn er selbst eine natürliche Person ist. „Anwachsung“ bedeutet insofern, dass alle Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter übergehen. Zu den auf den verbleibenden Gesellschafter übergehenden Verbindlichkeiten zählen ebenfalls die Ansprüche des ausscheidenden Gesellschafters auf Freistellung und Abfindung (§ 135 HGB). Die OHG erlischt ohne Liquidation, da diese genauso wie andere Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) mindestens zwei Gesellschafter voraussetzen. Die Anwachsung ist in § 712a BGB geregelt, welcher gemäß § 105 Abs. 3 HGB auch auf die OHG Anwendung findet.

Zusammenfassung für Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung im OHG-Gesellschafterstreit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das sich die Regelungen über Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung in der GbR durch die Neuregelungen des MoPeG an das Regelungsregime der OHG angenähert wurden. Sowohl bei einvernehmlicher Trennung durch Ausscheidensvereinbarung als auch bei einem konfliktreichen Ausscheiden im Zuge eines Gesellschafterstreits dürfen diese nicht missachtet werden.

Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin helfe ich Ihnen dabei, Ihre Fragen rechtssicher zu beantworten und eine Lösung zu finden, die Ihre Interessen wahrt. Kontaktieren Sie mich gern jederzeit.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung eines OHG-Gesellschafters im Gesellschafterstreit. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.

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