Beratung zu Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern in der GmbH in Berlin durch Anwalt in Berlin

Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH

Den Geschäftsführer einer GmbH abzuberufen und ihn zu kündigen, wirkt für viele Gesellschafter einer GmbH, als bereite sie keine besonderen Schwierigkeiten. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG bedarf es zwar eines Gesellschafterbeschlusses, aber das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung, sodass die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (auch „Geschäftsführerdienstvertrag“ genannt). Doch so „einfach“ ist es häufig nicht. Bereits die Unterscheidung zwischen der Organstellung als Geschäftsführer und dessen Anstellungsvertrages bei der Gesellschaft bietet Anlass für rechtliche Probleme. Gerade dann, wenn Geschäftsführer selbst Gesellschafter der GmbH sind oder die Gesellschafter der GmbH über die Personen der Geschäftsführung im Streit liegen, besteht erhebliches Konfliktpotenzial. Fehler im Prozess um die Beendigung der Zusammenarbeit können etwa vom Geschäftsführer angegriffen werden. Zugleich ist die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH häufig der erste formale Schritt bei einem Gesellschafterstreit, um diese Person aus dem Unternehmen zu drängen.

Sollte Ihnen als Geschäftsführer oder Gesellschafter ein Konflikt bevorstehen, berate und vertrete ich Sie als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin unverzüglich und konsequent. Kontaktieren Sie mich gern jederzeit.

Inhalt dieses Beitrags:

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Warum ist die Trennung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag bei der Abberufung und Kündigung für den GmbH-Geschäftsführer von zentraler Bedeutung?

Die Trennung von Organstellung und Anstellungsvertrag ist bei der Abberufung und Kündigung für den GmbH-Geschäftsführer deshalb von zentraler Bedeutung, weil diese zwei rechtlich selbstständige Rechtsbeziehungen sind. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein Geschäftsführer zwar – gesellschaftsrechtlich – bestellt werden muss, es jedoch zur Wirksamkeit eines Beschlusses keines Anstellungsvertrages bedarf. Während die Abberufung die Berechtigung zur Vertretung und Leitung der GmbH wie eines Start-ups in Berlin mit sofortiger Wirkung beenden kann, bleibt der Anspruch auf Vergütung aus dem Anstellungsvertrag so lange bestehen, bis auch dieser wirksam durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Diese rechtliche Dualität führt in der Praxis oft dazu, dass ein Geschäftsführer zwar sein Amt verliert, die Gesellschaft aber weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Bezüge verpflichtet bleibt, sofern keine wirksame Beendigung des Vertrages erfolgt ist.

In der gesellschaftsrechtlichen Dogmatik wird die Bestellung als Akt der Gesellschafterversammlung verstanden, der die Organstellung begründet. Die Geschäftsführung hat umfassende Vertretungsmacht (§ 35 GmbHG), welche gegenüber Dritten – z.B. Kunden oder Lieferanten – grundsätzlich nicht wirksam beschränkt werden kann (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Davon streng zu unterscheiden ist das schuldrechtliche Dienstverhältnis bzw. Anstellungsverhältnis, das in der Regel als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ausgestaltet ist. Die Wirksamkeit der Abberufung berührt die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages rechtlich nicht unmittelbar, es sei denn, im Vertrag wurde eine wirksame Koppelungsklausel vereinbart. Eine Kopplungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht vor, dass der Anstellungsvertrag mit dem Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer – ggf. nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist – automatisch endet.

Wie unterscheiden sich Organverhältnis und Anstellungsverhältnis in bei Ihrer Beendigung?

Das Organverhältnis und das Anstellungsverhältnis unterscheiden sich in der Praxis dadurch, dass die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers die organschaftliche Vertretungsmacht beendet, während die Kündigung die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag auflöst. Während die Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit und ohne sachlichen Grund erfolgen kann, unterliegt die Kündigung des Dienstvertrages den Regelungen über die Kündigung von Dienstverträgen. Wenn keine wirksame Kopplungsklausel im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbart worden ist und deshalb das dieses Vertragsverhältnis nicht automatisch endet, müssen die Gesellschafter sowohl über die Abberufung als Geschäftsführer sowie die Kündigung des Dienstvertrages Beschluss fassen.

Welche Konsequenzen hat ein Fehler bei der Trennung beider Akte?

Ein Fehler bei der Trennung der beiden Akte hat zur Konsequenz, dass die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers zwar wirksam sein kann, die Kündigung des Vertrages jedoch mangels eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung ins Leere läuft. In einem solchen Szenario bleibt der ehemalige Geschäftsführer zwar ohne Amt und Vertretungsmacht, behält aber grundsätzlich (vgl. § 615 BGB) seinen vollen Vergütungsanspruch.

Wann ist eine ordentliche Abberufung des Geschäftsführers möglich?

Eine ordentliche Abberufung des GmbH-Geschäftsführers in Berlin ist gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit und grundlos möglich, sofern die Satzung der Gesellschaft keine abweichenden Regelungen enthält. Die Gesellschafterversammlung kann also aus rein strategischen, persönlichen oder sachlichen Erwägungen beschließen, dass ein Geschäftsführer nicht länger für das Unternehmen tätig sein soll.

Allerdings kann die Satzung der GmbH das Recht zur ordentlichen Abberufung einschränken, etwa indem höhere Beschlussmehrheiten als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich werden oder ein gewisses Quorum erreicht werden muss. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann der Widerruf der Bestellung (die Abberufung) auch auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung besteht. Klassische wichtige Gründe können sich etwa aus Verstößen gegen Wettbewerbsverbote, dem Griff in die Kasse der GmbH oder der Untreue eines Geschäftsführers ergeben. Weitere Beispiele für die Abberufung aus wichtigem Grund liegende Vorgänge finden Sie unten.

Welche Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH ist erforderlich, um einen Geschäftsführer abzuberufen?

Wie bereits dargestellt, bedarf die einfache Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG) in der Gesellschafterversammlung. Wenn der Gesellschaftsvertrag abweichende Mehrheitsanforderungen oder Quoren vorsieht, gelten diese. Soll ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Geschäftsführer abberufen werden, so ist dieser stimmberechtigt und unterliegt keinem Stimmverbot oder Stimmrechtsausschluss, solange keine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) vorgesehen ist. Zudem kann einem Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung zustehen. In diesem Fall bedarf die Abberufung ohne wichtigen Grund seiner Zustimmung.

Im Falle der Abberufung aus wichtigem Grund genügt in jedem Fall die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung, um den Gesellschafter einer GmbH abzuberufen. Höhere, im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheitserfordernisse sind unwirksam. Wenn tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, dürften die übrigen Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht dazu verpflichtet sein, für die Abberufung zu stimmen.  Analog § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot.

Welche formalen Anforderungen bestehen für den Abberufungsbeschluss?

Die formalen Anforderungen für den Beschluss zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers umfassen insbesondere die ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung und Festlegung der Tagesordnung nach § 51 GmbHG. Jede Abweichung von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernissen kann zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit des Beschlusses führen.

Einem klassischen Fehler im Gesellschafterstreit soll hier vorgebeugt werden: Selbst dann, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmrechtsausschluss unterliegt, hat dieser ein Teilnahme- und Rederecht. Streiten sich Gesellschafter über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist dieser deshalb ordentlich zur Gesellschafterversammlung zu laden.

Der gefasste Abberufungsbeschluss muss dem Geschäftsführer sodann bekanntgegeben werden. Ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung nicht anwesend, muss ihm dies etwa durch einen Vertreter erklärt werden. Ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung anwesend, genügt dies in der Regel aus. Allerdings muss klar erkennbar sein, dass der Abberufungsbeschluss auch gefasst worden ist.

Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Abberufung vor?

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Abberufung des GmbH-Geschäftsführers liegt insbesondere bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vor (§ 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Ob nach dem Gesellschaftsrecht ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt, ist durch einen Anwalt für Gesellschafterstreit genau zu prüfen. Hierbei können auch Einzelfallumstände den Ausschlag geben. Eine Orientierung bietet die Maßgabe, dass in solchen Gründen, die auch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden (§ 626 BGB), ein wichtiger Grund zur Abberufung als Geschäftsführer liegt.

Einige wichtige Gründe wurden bereits aufgeführt. Gerade Straftaten, die in Verbindung mit der GmbH stehen, stellen regelmäßig einen wichtigen Grund dar. Aber auch gesellschaftsinternes Fehlverhalten kann eine außerordentliche Abberufung rechtfertigen. Zu denken ist etwa an die rechtswidrige Verweigerung von Informationsansprüchen eines Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG oder eine Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers.

Wie muss die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erfolgen?

Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages bzw. Dienstvertrages unterliegt grundsätzlich keiner Form. § 623 BGB gilt nicht (Noack/Servatius/Haas/Beurskens, 24. Aufl. 2025, GmbHG § 38 Rn. 140). Schriftform ist allerdings dann erforderlich, wenn der Geschäftsführeranstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp kann allerdings dann rechtlich unwirksam sein, wenn der Anstellungsvertrag Schriftform voraussetzt. Die Kündigungserklärung muss dem Geschäftsführer auch zugehen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss einen Vertreter ermächtigen, die Kündigung zu übermitteln. Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Kündigungsgrund angegeben werden.

Die Kündigung bedarf eines vorherigen, wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis in Berlin ist zu beobachten, dass die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht selten übersehen wird.

Welche Fristen sind bei der ordentlichen Kündigung zu beachten?

Bei der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers sind primär die vertraglich vereinbarten Fristen zu beachten, die oft deutlich über die gesetzlichen Mindestfristen hinausgehen. Sind keine vertraglichen Regelungen getroffen, wird in der Regel bei Geschäftsführern von einem Dienstverhältnis ausgegangen, für das bei fehlender vertraglicher Regelung die Fristen des § 621 BGB gelten.

Die Einhaltung der korrekten Frist ist essenziell für die finanzielle Planung der Gesellschaft. Eine Kündigung, die eine zu kurze Frist vorsieht, wird in der Regel in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet. Dennoch kann eine fehlerhafte Fristberechnung zu Rechtsstreitigkeiten führen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob Boni oder Vesting für für einen längeren Zeitpunkt gelten. Es ist daher empfehlenswert, die Fristenberechnung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht zu prüfen.

Wann ist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB zulässig?

Eine fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Ein solcher Grund wird sich regelmäßig mit dem wichtigen Grund für die außerordentliche Abberufung decken. Besonders kritisch ist hier die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die Gesellschafterversammlung von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Diese Zwei-Wochen-Frist ist in der Praxis des Gesellschafterstreits oft eine übersehene Hürde. Die Gesellschafter dürfen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht unangemessen verzögern.

Welche Besonderheiten gelten für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers?

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten bei der Abberufung besondere Aspekte, gerade zum Schutz der anderen Gesellschafter. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als 50 % der Geschäftsanteile hält, kann im Regelfall seine eigene Abberufung verhindern, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Besteht jedoch ein wichtiger Grund, unterliegt er einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG, da niemand in eigener Sache Richter sein darf, wenn es um die Sanktionierung grober Pflichtverletzungen geht.

Wird ein Geschäftsführer deshalb nicht abberufen, weil er entgegen eines bestehenden Stimmverbotes abgestimmt hat und seine Stimmen für die Ablehnung des Beschlusses entscheidend gewesen waren, besteht die Möglichkeit eines Gesellschafters, die Beschlussfassung mittels gerichtlicher Anfechtungsklage anzufechten. Zugleich dürfte es naheliegen, diese Klage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage zu kombinieren. Hierdurch kann etwa das für Beschlussmängelklagen in Berlin zuständige Landgericht Berlin II das Zustandekommen des Abberufungsbeschlusses feststellen. Es bedarf sodann keiner erneuten Beschlussfassung mehr.

Hat ein Gesellschafter ein Recht zur Geschäftsführung, bedarf die ordentliche Abberufung ohne wichtigen Grund dessen Zustimmung. Ist eine Gesellschaft selbst Gesellschafter einer GmbH und steht dieser Gesellschaft ein Recht zur Geschäftsführung gemäß dem Gesellschaftsvertrag zu, so hat dieser Gesellschafter regelmäßig das Recht, auch nach Abberufung aus wichtigem Grund „seines“ Geschäftsführers einen neuen Geschäftsführer nachzubesetzen oder vorzuschlagen.

Die Beratung in solchen Fällen erfordert eine differenzierte Strategie. Oft ist die Abberufung nur die Vorstufe zu einem Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund oder zur Einleitung eines Einziehungsverfahrens der Geschäftsanteile. Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin bin ich auf entsprechende Konflikte fokussiert und unterstütze Sie etwa auch bei Verhandlungen einer Ausscheidensvereinbarung.

Wie erfolgt die Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister?

Die Anmeldung der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss gemäß § 39 GmbHG unverzüglich durch die verbleibenden Geschäftsführer oder die Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Die Anmeldung geschieht elektronisch über einen Notar und dient der Information des Rechtsverkehrs. Obwohl die Abberufung bereits mit Zugang der Erklärung beim Geschäftsführer wirksam ist (deklaratorische Wirkung der Eintragung), ist die Registereintragung entscheidend, um den Rechtsschein der Vertretungsmacht zu zerstören.

In Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg als zentrales Registergericht zuständig. Für die Anmeldung wird das Protokoll der Gesellschafterversammlung benötigt. Solange der Geschäftsführer noch im Handelsregister steht, kann er im Außenverhältnis gegenüber gutgläubigen Dritten die GmbH weiterhin wirksam verpflichten, was zu erheblichen Haftungsrisiken führt. Die schnelle Registeranmeldung ist daher eine der ersten Pflichten nach der Abberufung.

Hat der abberufene Geschäftsführer der GmbH Wettbewerbsverbote zu beachten?

Selbst nach der Abberufung als Geschäftsführer sollte dieser vor Aufnahme seiner neuen Tätigkeit prüfen, ob er etwaigen Wettbewerbsverboten unterliegt. Während seiner Zeit als Geschäftsführer unterliegt er kraft Organstellung einem Wettbewerbsverbot. Ist er abberufen, existiert kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dieses kann allerdings aufgrund seines noch aktuellen Anstellungsverhältnisses bestehen, gerade wenn die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung noch nicht verstrichen ist. Will die GmbH sich weiterhin vor der Weitergabe von Know-How schützen, dürfte es sinnvoll sein, dass bereits im Anstellungsvertrag oder in einer Abfindungsvereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dessen Wirksamkeit ist sodann an den strengen Maßstäben des BGH zu messen. Wettbewerbsverbote dürfen das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers nicht unangemessen erschweren.

Verbleibt der Geschäftsführer als Gesellschafter in der Gesellschaft, unterliegt er grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist. Minderheitsgesellschafter unterliegen grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH Wettbewerbsverbote auch für Minderheitsgesellschafter vorsehen.

Es wird ersichtlich, dass der abberufene Geschäftsführer genau zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang er weiterhin Wettbewerbsverboten unterliegt. Eine genaue Prüfung seiner Situation durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin kann dem ehemaligen Geschäftsführer einen sicheren Betätigungsraum aufzeigen.

Fazit

Die Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist weit mehr als ein bloßer Formalakt. Eine große Gefahr für die Gesellschaft liegt in der Missachtung des Trennungsprinzips. Während die Organstellung durch einen Beschluss nach § 38 Abs. 1 GmbHG beendet werden kann, ist der Anstellungsvertrag (Dienstvertrag gemäß § 611 BGB) regelmäßig nur durch Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Zahlung einer Abfindung zu beenden. Wird die Kündigung des Anstellungsvertrages vergessen, kann der ehemalige Geschäftsführer unter Umständen weiter auf dessen Vergütung bestehen.

Gern unterstütze ich Sie als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin in Ihren Konflikten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.