Addresse
Kurfürstendamm 216
10719 Berlin
Ein Mitgesellschafter überweist sich kurz vor dem offenen Gesellschafterstreit 40.000 Euro vom gemeinsamen Geschäftskonto auf sein Privatkonto „als Vorschuss auf meinen Gewinnanteil“, wie er später behauptet. Eine eigenmächtige Entnahme aus dem Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) ist kein bloß internes Buchungsproblem, sondern ist geeignet zivilrechtliche Rückforderungsansprüche auszulösen und kann zugleich den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen. Wer als betroffener Mitgesellschafter zu lange zuwartet, riskiert nicht nur den Verlust des Geldes, sondern auch die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) zum 1. Januar 2024 ein und zeigt, welche Ansprüche bestehen, wie schnell gehandelt werden muss und wann aus einem Gesellschafterstreit ein Strafverfahren wird. Als Anwalt für Gesellschafterstreit (Corporate Litigation) in Berlin begleite ich Gesellschafter, Geschäftsführer und Gründer in genau diesen Konstellationen – und prüfe dabei stets auch die strafrechtliche Nebenebene. Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.
Dieser Beitrag beatwortet Ihnen die folgenden Fragen:
- Was zählt als eigenmächtige Entnahme aus dem GbR-Vermögen?
- Spielt es eine Rolle, ob der Gesellschafter Kontovollmacht hatte?
- Welche Entnahmerechte hat ein GbR-Gesellschafter nach dem MoPeG?
- Was gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht vorsieht?
- Welche Pflichten verletzt ein Gesellschafter mit einer eigenmächtigen Entnahme?
- Wie kann die GbR eine eigenmächtige Entnahme zurückfordern?
- Was bedeutet die actio pro socio für den einzelnen Gesellschafter?
- Welche Informationsrechte haben die Mitgesellschafter bei Verdacht auf Privatentnahmen?
- Wie lässt sich gegen eigenmächtige Entnahmen schnell mit einstweiliger Verfügung und Arrest handeln?
- Wann ist eine eigenmächtige Entnahme als Untreue (§ 266 StGB) strafbar?
- Wann rechtfertigt eine eigenmächtige Entnahme den Ausschluss des Gesellschafters?
- Welche Lösungswege gibt es jenseits des Gerichts?
- Wie können Gesellschafter dem Problem der Entnahmen schon im Gesellschaftsvertrag begegnen?
- Fazit
- Legal Disclaimer
Was zählt als eigenmächtige Entnahme aus dem GbR-Vermögen?
Eine eigenmächtige Entnahme aus dem GbR-Vermögen liegt vor, wenn ein Gesellschafter Geld oder andere Vermögenswerte der Gesellschaft an sich zieht, ohne dass dies durch den Gesellschaftsvertrag, einen wirksamen Gesellschafterbeschluss oder einen gesetzlichen Anspruch gedeckt ist. Maßgeblich ist seit dem MoPeG, dass das Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 713 BGB, 709 Abs. 3 BGB der rechtsfähigen Gesellschaft selbst zugeordnet ist. Der Gesellschafter greift damit nicht auf „sein eigenes“ Vermögen zu, sondern auf fremdes Vermögen.
Abzugrenzen ist die unberechtigte Privatentnahme von drei legitimen Vorgängen:
- vom Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 716 BGB: Wer für die Gesellschaft Auslagen tätigt, darf Ersatz verlangen. Dies ist keine Entnahme.
- vom Anspruch auf den Gewinnanteil gemäß §§ 718, 709 Abs. 3 BGB der allerdings erst mit dem Rechnungsabschluss fällig wird und nicht durch einseitigen Zugriff vorweggenommen werden darf.
- von ausdrücklich vereinbarten Entnahmerechten, die viele Gesellschaftsverträge für laufende Privatentnahmen vorsehen oder die per Gesellschafterbeschluss vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Grundlage, ist der Zugriff eigenmächtig. Dies gilt unabhängig davon, wie der entnehmende Gesellschafter die Entnahme im Nachhinein deklariert.
Spielt es eine Rolle, ob der Gesellschafter Kontovollmacht hatte?
Eine bestehende Kontovollmacht ändert an der Eigenmächtigkeit der Entnahme nichts. Die Vollmacht im Außenverhältnis zur Bank berechtigt den Gesellschafter nur dazu, wirksam über das Konto zu verfügen. Sie sagt nichts darüber aus, ob er dies im Innenverhältnis durfte. Wer eine ihm eingeräumte Verfügungsmacht über das Gesellschaftskonto nutzt, um sich pflichtwidrig zu bereichern, missbraucht gerade diese. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann sich hierdurch wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar machen, wie weiter unten gezeigt wird.
Welche Entnahmerechte hat ein GbR-Gesellschafter nach dem MoPeG?
Ein GbR-Gesellschafter hat nach dem MoPeG kein gesetzliches Recht, jederzeit nach eigenem Ermessen Geld aus dem Gesellschaftsvermögen über den Gewinn hinaus zu entnehmen. Entnahmeberechtigt ist er nur im Rahmen der Gewinnverteilung oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede. Das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts knüpft die Beteiligung an Gewinn und Verlust in § 709 Abs. 3 BGB vorrangig an das vereinbarte Beteiligungsverhältnis, hilfsweise an das Verhältnis der Beitragswerte und erst zuletzt an die Kopfzahl. Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils entsteht jedoch nicht laufend, sondern grundsätzlich erst mit dem Rechnungsabschluss, der gemäß § 718 BGB im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahres zu erfolgen hat.
Eine in der Praxis wichtige Klarstellung betraf die alte Rechtslage: Das frühere Recht der offenen Handelsgesellschaft („OHG“) kannte in § 122 HGB a.F. ein gesetzliches Entnahmerecht in Höhe von vier Prozent des Kapitalanteils. Für die GbR gab es eine solche Vorschrift nie, und das MoPeG hat sie auch nicht eingeführt, sodass sich hieraus keine gesetzliches Entnahmerecht ergibt.
Was gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht vorsieht?
Schweigt der Gesellschaftsvertrag zu Entnahmen, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel, dass eine Entnahme der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf. Fehlt auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, ist die Entnahme im Innenverhältnis pflichtwidrig und begründet die nachfolgend dargestellten Rückforderungsansprüche.
Welche Pflichten verletzt ein Gesellschafter mit einer eigenmächtigen Entnahme?
Ein Gesellschafter, der eigenmächtig Geld aus dem GbR-Vermögen entnimmt, verletzt zugleich seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
Hinzu tritt die Verletzung der Geschäftsführungspflichten. Ein geschäftsführender Gesellschafter ist nach § 715 BGB verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesellschafters zu führen. Am Rande sei erwähnt, dass der Gesellschafter, der Geschäfte für die Gesellschaft besorgt, gemäß § 716 Abs. 3 BGB zur Herausgabe alles dessen verpflichtet, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Verwendet er Gesellschaftsgeld in eigenem Interesse, schuldet er gemäß § 716 Abs. 4 BGB zudem dessen Verzinsung.
Wie kann die GbR eine eigenmächtige Entnahme zurückfordern?
Die GbR kann eine eigenmächtige Entnahme über mehrere Anspruchsgrundlagen zurückfordern, die nebeneinander bestehen und sich ergänzen. Da das Gesellschaftsvermögen nach § 713 BGB der rechtsfähigen Gesellschaft zusteht, ist Anspruchsinhaberin grundsätzlich die GbR selbst, nicht der einzelne Mitgesellschafter.
Wenn den unberechtigt entnehmenden Gesellschafter kein Verschulden trifft, hat dieser das rechtsgrundlos Erlangte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben. Bei schuldhaftem Verhalten kommt darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung der gesellschafterlichen Pflichten in Betracht. Handelte ein geschäftsführender Gesellschafter vorsätzlich und begründet damit den Straftatbestand der Untreue, haftet dieser ebenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB.
Was bedeutet die actio pro socio für den einzelnen Gesellschafter?
Die actio pro socio erlaubt es einem einzelnen Gesellschafter, den Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft im eigenen Namen gegen den entnehmenden Mitgesellschafter gerichtlich durchzusetzen. Diese Gesellschafterklage ist seit dem MoPeG ausdrücklich in § 715b BGB geregelt. Ein anderer Gesellschafter ist dann nicht darauf angewiesen, dass die Gesellschaft als solche tätig wird, sondern kann selbst Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Welche Informationsrechte haben die Mitgesellschafter bei Verdacht auf Privatentnahmen?
Bei Verdacht auf eigenmächtige Privatentnahmen steht jedem GbR-Gesellschafter ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht zu, das sich aus § 717 BGB ergibt. Der Gesellschafter darf die Unterlagen der Gesellschaft einsehen, Auszüge anfertigen und Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Dieses Recht lässt sich vertraglich gerade dann nicht wirksam beschränken, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Der Verdacht eigenmächtiger Entnahmen ist der Musterfall einer solchen unredlichen Geschäftsführung.
Praktisch bedeutet dies, der betroffene Gesellschafter kann Einsicht in die Kontoauszüge, die Buchführung und die Belege verlangen, um den Umfang der Entnahmen zu rekonstruieren. Verweigert der entnehmende Gesellschafter die Auskunft, lässt sich der Anspruch notfalls gerichtlich und in dringenden Fällen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Das gesellschaftsrechtliche Informationsrecht der GbR entspricht funktional dem Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters, den ich im Beitrag zum Informationsrecht nach § 51a GmbHG darstelle, sowie dem Auskunftsrecht des Kommanditisten, das ich im Beitrag zum Informationsrecht des Kommanditisten in der KG behandle.
Darüber hinaus haben geschäftsführende Gesellschafter der GbR faktisch Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater sowie Einsicht in die Geschäftskonten.
Wie lässt sich gegen eigenmächtige Entnahmen schnell mit einstweiliger Verfügung und Arrest handeln?
Gegen eigenmächtige Entnahmen lässt sich am schnellsten mit einer einstweiligen Verfügung oder einem dinglichen Arrest reagieren. Hintergrund dessen ist, dass das ordentliche Klageverfahren regelmäßig lang dauert. Während der Dauer des Verfahrens besteht die Gefahr, dass das Vermögen z.B. ausgegeben oder anderweitig dem Zugriff entzogen wird und dadurch der Rückforderungsanspruch droht, ins Leere zu laufen. Welches Verfahren passt, hängt vom konkreten Fall ab.
Geht es um die Sicherung der bezifferten Rückzahlungsforderung, kommt der dingliche Arrest nach § 916 ZPO in das Vermögen des Gesellschafters, etwa das private Bankkonto des Gesellschafters, in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, etwa bei Anzeichen für eine Vermögensverschiebung oder einen Wegzug ins Ausland.
Wann ist eine eigenmächtige Entnahme als Untreue (§ 266 StGB) strafbar?
Eine eigenmächtige Entnahme aus dem GbR-Vermögen kann den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen, wenn der entnehmende Gesellschafter eine Vermögensbetreuungspflicht innehat und gegen diese verstößt. Der geschäftsführende Gesellschafter trifft eine solche Pflicht, weil er kraft seiner Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 715 BGB über fremdes Vermögen, d.h. das Vermögen der Gesellschaft, zu betreuen hat. Verfügt er pflichtwidrig über das Gesellschaftskonto, kann er den Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB verwirklichen. Greift er ohne Vertretungsmacht zu, kommt der Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht. Die Grundlagen der Untreue stelle ich ausführlich im Beitrag zur Untreue des Geschäftsführers nach § 266 StGB dar.
Wann rechtfertigt eine eigenmächtige Entnahme den Ausschluss des Gesellschafters?
Eine schwerwiegende oder wiederholte eigenmächtige Entnahme kann den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund rechtfertigen, weil sie das für die Gesellschaft notwendige Vertrauen nachhaltig zerstört. Das Gesetz sieht nach dem MoPeG in § 727 BGB die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund vor, wenn sein Verbleib für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Der vorsätzliche Griff in die Gesellschaftskasse ist eine klassische Kategorie eines wichtigen Grundes, zumal er regelmäßig mit einer Verletzung der Treuepflicht und gegebenenfalls einer Straftat (Untreue, § 266 StGB) einhergeht.
Ob der Ausschluss durchgreift, hängt von einer Gesamtabwägung ab, in die das Gewicht der Pflichtverletzung, eine etwaige Wiederholungsgefahr und das Verhalten nach Aufdeckung einfließen. Eine einmalige, sofort zurückgeführte Entnahme wird in der Regel nicht genügen, um einen Gesellschafter auszuschließen. Systematische verdeckte Privatentnahmen eines GbR-Gesellschafters über einen längeren Zeitraum tragen den Ausschluss dagegen ohne Weiteres. Die mit Ausschluss, Kündigung und Abfindung verbundenen Fragen behandle ich im Detail im Beitrag zum Gesellschafterstreit in der GbR – Kündigung, Ausschluss und Abfindung. Wegen der durch das MoPeG angenäherten Strukturen lohnt auch ein Blick auf den Beitrag zum Gesellschafterstreit in der OHG, zumal eine GbR dann als OHG einzustufen ist, sobald diese einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Ein Jahresumsatz oberhalb von EUR 250.000,00 dürfte ein Indiz dafür darstellen.
Welche Lösungswege gibt es jenseits des Gerichts?
Jenseits des Gerichts kommen vor allem die einvernehmliche Auseinandersetzung und die Mediation in Betracht, die gerade dann sinnvoll sind, wenn die Geschäftsbeziehung fortbestehen soll oder Reputationsrisiken drohen. Eine eskalierte Auseinandersetzung über eigenmächtige Entnahmen bindet erhebliche Ressourcen, belastet das laufende Geschäft und macht ein gedeihliches Weiterarbeiten oft unmöglich. Wo eine Trennung unausweichlich ist, lässt sich diese häufig über eine Ausscheidensvereinbarung sauberer regeln als über streitige Verfahren; die typischen Regelungspunkte einer solchen Vereinbarung erläutere ich im Beitrag zur Ausscheidensvereinbarung des Gesellschafters.
Wo die Beteiligten weiter zusammenarbeiten wollen oder müssen, kann die Wirtschaftsmediation den Konflikt deeskalieren, ohne dass Ansprüche aufgegeben werden. Sie eignet sich besonders, wenn neben der reinen Rückforderung auch die Frage der künftigen Zusammenarbeit, der Entnahmeregeln und der Kontrollmechanismen zu klären ist. Die Möglichkeiten und Grenzen dieses Wegs stelle ich auf der Seite zur Wirtschaftsmediation dar.
Wie können Gesellschafter dem Problem der Entnahmen schon im Gesellschaftsvertrag begegnen?
Das Problem oder Diskussionen um Entnahmen lässt sich am wirksamsten durch eine klare Entnahmeregelung im Gesellschaftsvertrag begegnen, die festlegt, in welcher Höhe, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Voraussetzungen Entnahmen zulässig sind. Dass Gesellschafter ein Bedürfnis für Entnahmen haben können, kann anerkannt werden. Da das Gesetz der GbR kein gesetzliches, gewinnunabhängiges Entnahmerecht zur Verfügung stellt, schafft erst die vertragliche Regelung Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Sinnvoll sind insbesondere betragsmäßige Obergrenzen, die Bindung größerer Entnahmen an einen Gesellschafterbeschluss und ein Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen über das Gesellschaftskonto oberhalb einer bestimmten Schwelle.
Flankierend empfiehlt sich die Einrichtung von Kontrollmechanismen, etwa eine Mitzeichnungspflicht bei größeren Überweisungen, regelmäßige Berichtspflichten und klar definierte Informationsrechte. Für die Konfliktlösung selbst können eine Mediationsklausel und Regelungen für Patt- und Blockadesituationen vorgesehen werden, wie ich sie im Beitrag zur Pattsituation und Deadlock-Klausel darstelle. Welche Punkte ein belastbarer Gesellschaftsvertrag insgesamt abdecken sollte, fasse ich in meiner Checkliste zum Gesellschaftsvertrag für die GmbH zusammen, die sich in den Grundzügen auch auf die GbR übertragen lässt.
Fazit
Das Gesellschaftsvermögen gehört der rechtsfähigen Gesellschaft, ein gesetzliches, gewinnunabhängiges Entnahmerecht besteht nicht, und der unberechtigte Zugriff löst Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche aus. Wer betroffen ist, sollte zügig die Informationsrechte ausschöpfen, den einstweiligen Rechtsschutz prüfen und die Frage der Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht ausblenden. Umgekehrt sollte derjenige, dem eine eigenmächtige Entnahme vorgeworfen wird, frühzeitig prüfen, ob ein tragfähiger Rechtsgrund bestand und welche möglichen Konsequenzen in der Planung der nächsten Schritte einzubeziehen ist.
Als Rechtsanwalt für Gesellschafterstreit in Berlin prüfe ich Ihre Situation auf beiden Ebenen – zivilrechtliche Durchsetzbarkeit und strafrechtliches Risiko – und bespreche mit Ihnen die geeigneten nächsten Schritte. Sie können mich hierzu jederzeit kontaktieren und ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren. Mehr über meine Tätigkeit erfahren Sie auf der Seite zur Kanzlei.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick zum Thema und wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Er kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Bitte beachten Sie, dass sich Rechtslage und Rechtsprechung ändern können. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
