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Wenn ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) ausscheidet, entsteht häufig nicht nur Streit darüber, ob er gehen muss oder darf, sondern vor allem über dessen Abfindung. Die Abfindung für den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters ist dabei oft der wirtschaftliche Kern des Konflikts. Dabei ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Gesellschafter freiwillig ausscheidet, ob seine Geschäftsanteile eingezogen oder zwangsabgetreten werden oder ob der Ausschluss mittels gerichtlicher Ausschließungsklage angestrebt wird. Die Höhe der Abfindung bildet somit einen Schwerpunkt im Gesellschafterstreit.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen zusammenhängenden Überblick:
- welche Wege typischerweise zum Ausscheiden aus der GmbH führen;
- nach welchen Grundsätzen die Abfindung ermittelt wird;
- wer die Abfindung zahlt bzw. für diese haftet; und
- wann die Abfindung zu zahlen ist und wie Zahlungsmodalitäten (Raten, Zinsen) gestaltet sein können.
Wenn Sie in Berlin einen Konflikt im Gesellschafterkreis frühzeitig strategisch aufsetzen wollen, finden Sie auf meiner Seite zum Schwerpunkt Gesellschafterstreit & Corporate Litigation einen Einstieg in das Thema.
Sind Sie gerade mit einem Streit unter Gesellschaftern oder der Geschäftsführung konfrontiert? Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin unterstütze ich Sie jederzeit. Zögern Sie nicht, sich ein unverbindliches Erstgespräch zu sichern.
Sollten Sie sich als Gesellschafter einer Personengesellschaften (z.B. GbR) mit dem Thema der Kündigung, Ausschluss und Abfindung eines Gesellschafters befassen, bietet Ihnen dieser Blogbeitrag einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen.
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Wege des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters: Wer setzt den Prozess in Gang?
- 2. Der „Austritt“ des GmbH-Gesellschafters
- 3. Einziehung oder Zwangsabtretung des GmbH-Anteils
- 4. Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH ohne Satzungsregelung
- 5. Einvernehmliche Lösungen über Ausscheiden des Gesellschafters (ggf. Mediation)
- 6. Die Höhe der Abfindung des GmbH-Gesellschafters
- 7. Satzungsregelungen der GmbH zur Abfindungshöhe
- 8. Wer schuldet die Abfindung des Gesellschafters? GmbH oder Mitgesellschafter?
- 9. Wann muss die Abfindung gezahlt werden?
- 10. Zusammenfassung
- Legal Disclaimer
Bitte beachten Sie auch den Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrages.
1. Wege des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters: Wer setzt den Prozess in Gang?
Die Arten des Ausscheidens eines Gesellschafters maßgeblich danach unterschieden werden, wer den Prozess formal in Gang setzt. Die Frage der Abfindung des GmbH-Gesellschafters hat nur in Ausnahmefällen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ausscheidens (siehe Ziffer 8.b)) und wird deshalb in diesem Beitrag separat behandelt. Scheidet der Gesellschafter aus eigener Initiative aus, so geschieht dies durch Austritt bzw. Kündigung seiner Mitgliedschaft in der GmbH. Im Gegensatz dazu initiieren die verbleibenden Gesellschafter das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Zwangseinziehung, Zwangsabtretung oder Ausschließungsklage (Ausschlussklage).
Diese Unterscheidung ist nicht nur formal. Sie prägt in der Praxis die Verhandlungsmacht, die Begründungslast und die Dynamik in Gesellschafterversammlung sowie dem Ausscheidensprozess.
Regelmäßig wird der Konflikt durch eine gütliche Einigung über den Austritt beendet. Insoweit betrachten wir auch die Mediation als zielführendes Instrument, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, um die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu wahren.
2. Der „Austritt“ des GmbH-Gesellschafters
Der Begriff des Austritts wird umgangssprachlich gern synonym für das Ausscheiden eines Gesellschafters verwendet. Hier soll er vielmehr das Ausscheiden auf Betreiben des ausscheidenden Gesellschafters beschreiben. Der ausscheidende Gesellschafter erklärt seinen Austritt einseitig gegenüber der Gesellschaft, ohne dass die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter dieser Austrittserklärung (bzw. Kündigungserklärung) zustimmen müssen.
a) Der außerordentlicher Austritt des Gesellschafters einer GmbH (Kündigung aus wichtigem Grund)
Der außerordentliche Austritt (häufig auch Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund) kann grundsätzlich ohne Kündigungsfrist erklärt werden, setzt aber einen wichtigen Grund voraus. Typische Konstellationen für einen gerechtfertigten Austritt sind zum Beispiel:
- Schweres Zerwürfnis im Gesellschafterkreis bzw. nachhaltiger Vertrauensverlust.
- Gravierende Pflichtverletzungen anderer Gesellschafter.
- Eskalationen, die eine weitere Zusammenarbeit faktisch unmöglich machen.
Rechtlich entscheidend ist eine Zumutbarkeitsabwägung. Es kommt darauf an, ob es dem austretenden Gesellschafter noch zuzumuten ist, in der Gesellschaft zu verbleiben (ggf. bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist, sofern die ordentliche Kündigung bzw. der ordentliche Austritt im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist), oder ob die Situation derart untragbar (d.h. unzumutbar) für den ausscheidenden Gesellschafter ist, dass sie ein sofortiges Ausscheiden gerechtfertigt. Nur wenn letzteres der Fall ist, liegt ein wichtiger Grund für den außerordentlichen Austritt vor.
b) Der ordentliche Austritt des GmbH-Gesellschafters
Einen ordentlichen Austritt, also eine Kündigung ohne wichtigen Grund mit Kündigungsfrist, ist per se nicht gesetzlich vorgesehen. Er ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der GmbH diese Austrittsmöglichkeit explizit vorsieht. Ein solcher Austritt braucht keinen besonderen Grund, ist aber typischerweise mit längeren Kündigungsfristen verbunden (häufig sechs Monate zum Geschäftsjahresende).
Praktisch ist die Phase der laufenden Kündigungsfrist für alle Beteiligten oft unerfreulich, da der ausscheidende Gesellschafter häufig noch zur Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte befugt ist. Diesem Schwebezustand kann insbesondere durch eine einvernehmliche Lösung Rechnung getragen werden, welche ein früheres Ausscheiden des Gesellschafters vorsieht
c) Anschlusskündigung der Gesellschafter und Liquidation der GmbH als Kettenreaktion
Der Austritt eines Gesellschafters kann die GmbH empfindlich schwächen. Manche Satzungen sehen daher Mechanismen wie Anschlusskündigungen für weitere Gesellschafter binnen kurzer Frist vor. Teilweise sehen Gesellschaftsverträge ebenfalls die Möglichkeit vor, dass infolge des Austritts eines Gesellschafters über die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden kann. Dies wird dann sinnvollerweise mit der Folgeregelung verbunden, dass der initial ausscheidende Gesellschafter nicht für seinen Geschäftsanteil abgefunden, sondern lediglich seinen Anteil am Liquidationserlös erhält.
3. Einziehung oder Zwangsabtretung des GmbH-Anteils
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gesellschafter wegen erheblichen Fehlverhaltens aus der Gesellschaft auszuschließen. Hierzu kennt das GmbHG die Einziehung (§ 34 GmbHG). Diese muss allerdings – ebenso wie die Zwangsabtretung – im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Einziehungsregelung vorsieht, verbleibt den Gesellschaftern stets der langwierigere Weg der Ausschlussklage (Ausschließungsklage, siehe Ziffer 4.).
Selten wird für die Einziehung auch der Begriff des „Squeeze-out“ gebraucht. Da dieser seinen Ursprung im Aktienrecht hat und zugleich einen andersgelagerten Sachverhalt beschreibt, soll er für die GmbH nicht verwendet werden.
a) Die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters
Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist das gängigste Instrument, um einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der GmbH zu entfernen. Dabei wird der Anteil des Gesellschafters eingezogen (vernichtet) und der Betroffene erhält dafür eine Abfindung. Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG ist die Einziehung nur zulässig, wenn Sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Über die Einziehung wird in der Regel mittels Gesellschafterbeschlusses entschieden. Stimmt der betroffene Gesellschafter der Einziehung nicht zu, muss ein zuvor in der Satzung festgelegter Grund bei dem Gesellschafter eingetreten sein (§ 34 Abs. 2 GmbHG).
Ein häufiger Fall ist die Erbfallklausel: Verstirbt ein Gesellschafter und geht sein Anteil auf einen Erben über, erlaubt der Gesellschaftsvertrag die Einziehung in diesem Fall. Ziel ist, dass die verbleibenden Gesellschafter keinen „fremden“ Miteigentümer aufgezwungen bekommen. Dies wird gerade bei Unternehmen relevant, bei denen es auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit ankommt, etwa bei Handwerksbetrieben.
Im eigentlichen Gesellschafterstreit geht es aber meist um erhebliche Pflichtverletzungen des Betroffenen, z.B.:
- Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft (etwa Untreue, § 266 StGB),
- erhebliche unberechtigte Entnahmen aus Gesellschaftsvermögen, oder
- nachhaltige Schädigung der Gesellschaft oder illoyales Verhalten gegenüber der Gesellschaft.
Ob ein bestimmter Vorfall als wichtiger Grund für eine Einziehung genügt oder mildere Maßnahmen vorzunehmen sind (Bsp.: Abberufung als Geschäftsführer), ist stets eine Frage des Einzelfalls und wird daher der individuellen gesellschaftsrechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gesellschafterstreit in Berlin vorbehalten.
Es ist davor zu warnen, ohne nähere Prüfung zur eigenen Durchsetzung von Forderungen mit Strafanzeigen zu drohen. Das Drohen mit einer Strafanzeige kann selbst eine Straftat (z.B. Nötigung gemäß § 240 StGB) darstellen. Näheres dazu finden Sie in diesem Beitrag.
b) Zwangsabtretung des Geschäftsanteils als Alternative zur Einziehung
Viele Gesellschaftsverträge kennen neben oder anstelle der Einziehung die Zwangsabtretung. Der betroffene Gesellschafter wird verpflichtet, seine Geschäftsanteile gegen seinen Willen an einen oder mehrere bestimmte Erwerber (z.B. die verbleibenden Mitgesellschafter oder einen Dritten) zu übertragen. Wirtschaftlich ist das Ergebnis zumeist mit dem der Einziehung vergleichbar. Je nach Ausgestaltung können sich gerade dahingehend Unterschiede zur Einziehung ergeben, wer Schuldner der Abfindung ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geschäftsanteile den verbleibenden Gesellschaftern nicht im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile abgetreten werden sollen, sondern eine andere Verteilung gewählt wird.
4. Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH ohne Satzungsregelung
Existiert keine wirksame Einziehungs- oder Zwangsabtretungsregelung in der Satzung, kann der Ausschluss des GmbH-Gesellschafters dennoch durchgesetzt werden. Hierzu erforderlich ist eine gerichtliche Ausschlussklage. Ein bloßer Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss des betroffenen GmbH-Gesellschafters ist unzureichend.
Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst beschließt die Gesellschaftermehrheit formal den Ausschluss des betreffenden Gesellschafters. Anschließend klagt die Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) gegen den betroffenen Gesellschafter auf dessen Ausschluss. Das rechtskräftige Urteil bewirkt den Ausschluss (sog. „Gestaltungsklage“). Voraussetzung einer erfolgreichen Ausschlussklage ist, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar macht. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier hoch, jedoch mit denjenigen Gründen, die üblicherweise die zwangsweise Einziehung oder Abtretung im Gesellschaftsvertrag zulassen, vergleichbar (z.B. grobe Pflichtverletzung).
5. Einvernehmliche Lösungen über Ausscheiden des Gesellschafters (ggf. Mediation)
So wichtig die Zwangsinstrumente (Einziehung, Zwangsabtretung und Ausschlussklage) sind, ist der Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, häufig die bessere Wahl. Ggf. jahrelange Streitigkeiten und Unklarheiten kosten Geld, Zeit und können auch die Reputation der Gesellschaft wie auch die ihrer Gesellschafter gefährden.
Entsprechend lohnt es sich, früh über Vergleichslösungen nachzudenken. Denkbar sind zum Beispiel:
- Einvernehmliche Abtretung des Anteils an Mitgesellschafter mit angepasster Abfindung (etwa Ratenzahlung, Earn-out-Mechanismen, Sicherheiten; Details hierzu sowie eine Checkliste finden Sie in diesem Blogbeitrag über die Ausscheidensvereinbarung); oder
- Anteilsverkauf an einen Investor (Exit mit Auszahlung des Ausscheidenden).
Im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung haben Sie die Möglichkeit, weitere Themen explizit zu regeln. Wieso es zum Beispiel sinnvoll sein könnte, ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ausscheiden zu vereinbaren, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.
Die Möglichkeiten sind vielfältig. Entscheidend ist, dass beide Seiten einen langwierigen Gesellschafterstreit vermeiden und zu einer Lösung kommen, mit der sie leben können. Oft hilft ein Mediator oder anwaltlicher Verhandlungsführer, um die Emotionen herauszunehmen und eine pragmatische Lösung zu finden.
6. Die Höhe der Abfindung des GmbH-Gesellschafters
a) Abfindungsanspruch als Kernbereich der Mitgliedschaft des GmbH-Gesellschafters
Das GmbH-Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Regel zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter. In der Praxis ist jedoch anerkannt, dass dem ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zusteht. Ohne abweichende Satzungsregelungen entspricht die Höhe der Abfindung dem Verkehrswert des Geschäftsanteils zum Ausscheidensstichtags. Dieses Recht auf die wertmäßige Realisierung seines Anteils ist Teil der geschützten Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters.
b) Bewertungsstichtag des GmbH-Anteils
Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag wird der Geschäftsanteil grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens bewertet (Bewertungsstichtag). Der Regelfall geht davon aus, dass nach dem Bewertungsstichtag eintretende Entwicklungen (positive wie negative) den Abfindungsbetrag nicht mehr beeinflussen.
c) Wie wird der Verkehrswert der GmbH ermittelt?
Bei GmbHs gibt es keinen Börsenkurs, an dem man den Wert eines Anteils minutengenau ablesen könnte. In Streitfällen wird oft ein Sachverständigengutachten eingeholt (etwa durch einen Wirtschaftsprüfer). Bei Streit um die Abfindung eines Gesellschafters wird sodann häufig die anzulegende Bewertungsmethode diskutiert. Typische Bewertungsansätze sind z.B.:
- Ertragswertverfahren bzw. Discounted-Cashflow-Methode („DCF“), welche zur Bewertung von operativ tätigen Unternehmen sachgerecht erscheinen.
- Substanzwertverfahren sind eher bei vermögensverwaltenden Gesellschaften (ggf. Holding) sinnvoll oder, wenn einzelne Assets den Wert dominieren (Immobilien, Beteiligungen etc.).
Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung schreiben ein konkretes Bewertungsverfahren vor.
7. Satzungsregelungen der GmbH zur Abfindungshöhe
Gesellschafter dürfen die Abfindung im Gesellschaftsvertrag modifizieren. Gründe dafür sind unter anderem:
- Streit vermeiden: Eine klare Mechanik (Formel, Gutachterverfahren etc.) soll im Ernstfall Diskussionen abkürzen.
- Liquidität der Gesellschaft schützen: Die Abfindungssumme soll ggf. begrenzt werden, damit die GmbH nicht finanziell überfordert wird.
- Anreize setzen (Vesting): Gründer oder Mitarbeiter sollen sich ihre Beteiligung „verdienen“. Wer zu früh geht, bekommt weniger.
- Fehlverhalten sanktionieren (Bad Leaver): Wer der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen schadet, soll beim Ausscheiden einen Abschlag hinnehmen.
Die Vertragsfreiheit wird durch die allgemeine Schranke der Sittenwidrigkeit begrenzt. Klauseln dürfen den Ausscheidenden nicht unangemessen benachteiligen; grob unfaire Regelungen sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Es gibt umfangreiche, einzelfallgeprägte Rechtsprechung zur Wirksamkeit abfindungsbeschränkender Klauseln. Was „gerade noch geht“, hängt von vielen Faktoren, wie der Struktur der Gesellschaft, dem Anlass des Ausscheidens, einer eventuellen Gegenleistung für den Anteil und den gesamten Umständen, ab. Wenn Sie bereits bei der Gründung Ihrer GmbH die Abfindungsregelungen passend regeln möchten, unterstütze ich Sie hierbei. Informieren Sie sich auf dieser Seite über das GmbH-Gründungspaket.
8. Wer schuldet die Abfindung des Gesellschafters? GmbH oder Mitgesellschafter?
a) Grundsatz
Im Grundsatz ist die Gesellschaft Schuldnerin der Abfindungsforderung. Insbesondere bei der Einziehung ist das der Normalfall. Die Gesellschaft zieht den Geschäftsanteil ein und zahlt hierfür eine Abfindung. Gesellschaftsverträge können aber auch abweichende Modelle vorsehen, insbesondere bei zwangsweiser Abtretung.
b) Die Grenze der Kapitalerhaltung
Der Abfindungszahlung durch die Gesellschaft setzt wiederum das GmbHG grenzen. Der ausscheidende Gesellschafter soll insofern nicht besser stehen als die verbleibenden Gesellschafter. Gesellschafter dürfen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG Auszahlungen an sich nicht aus dem Gesellschaftsvermögen vornehmen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist. Ebenso darf die Abfindung darf nicht aus dem gebundenen Kapital geleistet werden. Der Verweis in § 34 Abs. 1 GmbHG auf § 30 Abs. 1 GmbHG stellt dies klar. Steht bereits im Zeitpunkt des Ausschlusses fest, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der GmbH gezahlt werden kann, liegt es nahe, zugleich den Einziehungsbeschluss als unwirksam anzusehen.
c) Die „Ausfallhaftung“ der verbleibenden Gesellschafter
Stellt sich erst nach dem Wirksamwerden der Einziehung heraus, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft zahlen kann, ändert dies nach der Rechtsprechung des BGH nichts am Bestand des Einziehungsbeschlusses. Die Einziehung bleibt wirksam.
Im Gegenzug haften nun die verbleibenden Gesellschafter auf die Abfindungszahlungen, mit denen die GmbH ausfällt (sog. „Ausfallhaftung“). Es wäre nachvollziehbar, wenn nur solche Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter haften, die auch dem Einziehungsbeschluss zugestimmt haben. Die Einzelheiten der Ausfallhaftung erörtern wir Ihnen gern in der individuellen gesellschaftsrechtlichen Beratung.
9. Wann muss die Abfindung gezahlt werden?
a) Grundsatz
Der Abfindungsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem wirksamen Ausscheiden des Gesellschafters. In dem Moment, in dem der Anteil übergeht oder erlischt, hat der ausscheidende Gesellschafter dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung. Praktisch größte Schwierigkeiten entstünden, würde der Abfindungsanspruch zugleich auch als fällig angesehen werden. Es ist offenkundig, dass es bei einem kurzfristigen Einziehungsbeschluss oder einer Kündigung aus wichtigem Grund fast unmöglich ist, die Abfindung bereits am Bewertungsstichtag zu beziffern. Gesellschaftsverträge sollten daher konkrete Regelungen darüber treffen, wann die Abfindung zu zahlen ist. Hierzu im Folgenden.
b) Ratenzahlung der Abfindung: zulässig, aber nicht grenzenlos
Ratenzahlungen können in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen werden und schaffen oft einen zielführenden Interessenausgleich. Statt eine große Summe auf einmal zu zahlen (was die GmbH überfordern dürfte), wird die Abfindung z.B. über 2–5 Jahre in jährlichen oder quartalsweisen Raten beglichen. Allerdings ist zu beachten, dass zu lange Auszahlungszeiträume unzulässig sein können. Wann die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) erreicht ist, hängt abermals von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So sollen längere Auszahlungszeiträume dadurch in der Gesamtabwägung als zulässig erachtet werden, wenn der Abfindungsbetrag verzinst wird. Dies sollte bereits im Gesellschaftsvertrag bei Gründung der GmbH bedacht werden.
10. Zusammenfassung
Gerade bei eskalierenden Konflikten zwischen Gesellschaftern in der GmbH werden die Überlegungen stattfinden, dass ein oder mehrere Gesellschafter die Gesellschaft verlassen. Sie haben einen Überblick darüber erhalten, welche Möglichkeiten den Gesellschaftern grundsätzlich offenstehen, um die Gesellschafterstellung zu beenden. Durch passgenaue Regelungen im Gesellschaftsvertrag über Austritt bzw. Kündigung, Einziehung oder Zwangsabtretung kann ein Bewältigungsmechanismus für die Gesellschaft geschaffen werden. Gleiches gilt für die konkrete Regelung der Abfindung. Gerade die angemessene Kürzung von Abfindungen bei erheblichem Fehlverhalten von Gesellschaftern ist zudem geeignet, unerwünschtes Verhalten von vornherein zu verhindern (Bad Leaver). Weitere Fragen, welche Sie sich bereits bei Gründung zu Ihrem Gesellschaftsvertrag stellen sollten, finden Sie in der Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH.
Sollte sich bei Ihnen ein Konflikt im Gesellschafterkreis anbahnen oder bereits schwelen, können Sie mich gern kontaktieren. Ich berate und vertrete Sie als Anwalt für Gesellschafterstreit / Corporate Litigation in Berlin – in Verhandlungen und, wenn nötig, vor Gericht. Je früher Sie die richtigen Schritte einleiten, desto größer ist in der Regel der Handlungsspielraum. Ihr Unternehmen und Ihre Beteiligung sind es wert, professionell geschützt zu werden.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über den Gesellschafterstreit in der GmbH mit Fokus auf die Abfindung eines ausscheidenden GmbH-Gesellschafters. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
