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Kurfürstendamm 216
10719 Berlin
Anwalt für Diebstahl in Berlin
Rechtslage und Verteidigung
Die Staftatbestände der §§ 242 ff. StGB
Der 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches, überschrieben mit „Diebstahl und Unterschlagung“, umfasst eine überaus häufig abgeurteilte Deliktsgruppe. So wurden ausweislich Destatis im Jahr 2024 insgesamt 96.613 solcher Strafverfahren allein vor den Amtsgerichten erledigt. Der Diebstahl als Eigentumsdelikt wird regelmäßig auf die Kriminalität prekarisierter Gruppen („Armutskriminalität“) oder Jugendkriminalität bezogen. Durch eine weite Auslegung der Qualifikationsmerkmale des § 244 StGB („Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl“) kann schnell eine hohe Strafdrohung (mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe) die Folge sein. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen insbesondere die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 StGB) und zeigen auf wie ein Strafverteidiger in Berlin auf einen günstigen Ausgang des Strafverfahrens hinwirken kann.
Als Anwalt berate und verteidige ich Sie in Berlin und bundesweit bei allen strafrechtlichen Tatvorwürfen wegen Diebstahls (§ 242 StGB), Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 StGB) oder Unterschlagung (lawyer for theft and embezzlement in Berlin) von Anzeige, Strafbefehl oder Anklage bis zu Berufung und Revision.
Sie haben einen Strafbefehl oder ein Urteil wegen Diebstahls erhalten? Beachten Sie die Rechtsbehelfsfristen, damit Sie sich Rechtsmittel vorbehalten.
Schritte einer wirksamen Strafverteidigung
1. Akteneinsicht & rechtliche Analyse
Ich stelle frühestmöglich Antrag auf Akteneinsicht. Hierdurch gewinne ich Einblick in die Kenntnisse der Staatsanwaltschaft.
Zugleich kläre ich Sie über Ihr Verhalten bei künftigen Ermittlungsmaßnahmen auf.
2. Klare, verständliche Einordnung
Ich erkläre Ihnen verständlich, was strafbar ist und was nicht.
3. Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie
Wir entwickeln gemeinsam eine Strategie zum weiteren Vorgehen. Hierbei berücksichtigen wir gerade auch Ihre persönlichen Umstände. Denn ein strafrechtlicher Vorwurf bleibt selten ohne Folgen für andere Lebensbereiche – beruflich, wirtschaftlich und persönlich.
4. Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Ermittlungspersonen (Polizei)
Ziel: Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung durch Strafbefehl oder Vorbereitung der Hauptverhandlung unter deutlicher Reduzierung des Tatvorwurfs.
5. Verteidigung in der Hauptverhandlung
Falls eine Hauptverhandlung von Ihnen gewünscht oder nicht abwendbar ist, vertrete ich als Anwalt in Berlin Ihre Interessen vor Gericht konsequent. Dabei beginnt die Vorbereitung einer möglichen Hauptverhandlung bereits, sobald Sie mich mandatiert haben.
Was ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB?
Der „einfache“ Diebstahl gemäß § 242 StGB ist der Grundtatbestand der Eigentumsdelikte. So ist dieser auch Grundlage etwa eines Raubes (§ 249 StGB). Voraussetzung ist, dass jemand
„eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“
Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache, d.h. ein körperlicher Gegenstand, der zumindest nicht im Alleineigentum des Täters steht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sache tatsächlich einen Wert hat oder ob sie einen „legalen“ Wert hat. So können auch Betäubungsmittel, Drogen oder Falschgeld gestohlen und dieser Diebstahl strafrechtlich verfolgt werden.
Tathandlung des Diebstahls ist die Wegnahme der Sache. Hierzu muss die Sache dem Gewahrsam des bisherigen Inhabers gegen dessen Willen entzogen und neuer Gewahrsam begründet werden. Hierbei kommt es gerade nicht auf die Heimlichkeit eines Diebstahls an. Es ist für die Strafbarkeit unerheblich, ob der Diebstahl vom Inhaber beobachtet wird („beobachteter Diebstahl“). Die Beobachtung ist gerade typisch im Rahmen des Ladendiebstahls, bei dem der Ladendetektiv den Täter selbst oder durch die Überwachungskameras beobachtet. Typischerweise durchsuchen Ladendetektive die Rucksäcke, Jacken und Taschen einer verdächtigen Person hinter dem Kassenbereich. Für einen vollendeten Diebstahl muss der Täter den Kassenbereich jedoch nicht zwingend verlassen haben. Insbesondere bei kleinen Gegenständen wird angenommen, dass der Diebstahl auch dann vollendet ist, wenn sie noch im Laden bspw. in Hosen- oder Jackentasche gesteckt werden.
Des Weiteren muss der Täter auch vorsätzlich sowie mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung („Zueignungsabsicht„) gehandelt haben. Hierzu existieren mannigfaltige Urteile, wann diese anzunehmen oder auch abzulehnen ist. So kann der Fall, dass sich jemand nur kurz ein nicht angeschlossenes Fahrrad ungefragt ausborgt, es jedoch wieder zurückgeben möchte, als bloße Gebrauchsanmaßung nicht nach § 242 StGB strafbar sein. Allerdings droht in diesen Fällen noch die Strafbarkeit gemäß § 248b StGB. Für die Diebstahlstrafbarkeit spielt es auch keine Rolle, wenn der Täter die Sache für eine andere Person stiehlt („Drittzueignung„). Nicht gemäß § 242 StGB ist aber in der Regel strafbar, wenn es dem Täter gar nicht darauf ankommt, sich oder einem Dritten den Gegenstand überhaupt zu verschaffen. So dürfte regelmäßig in den Fällen kein Diebstahl oder ein Raub (§ 249 StGB) vorliegen, wenn im Kontext von Fußballspielen etwa Schals, Trikots oder andere Fanutensilien „gezogen“ bzw. weggenommen werden, nur um sie alsbald danach zu verbrennen oder anderweitig zu zerstören.
Zuletzt ist noch zu erwähnen, dass dann kein Diebstahl anzunehmen ist, wenn der Täter tatsächlich einen Anspruch auf den Gegenstand hatte („Selbsthilfe„).
Welche weiteren Straftatbestände unterfallen diesem Abschnitt?
Neben dem Diebstahl sind die folgenden Straftatbestände im 19. Abschnitt des StGB eingeordnet:
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
- Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB
- Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB
- Unterschlagung, § 246 StGB
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB
- Entziehung elektrischer Energie, § 248c StGB
Was ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB?
§ 243 Abs. 1 StGB erhöht die Straferwartung des Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, wenn besondere Umstände hinzutreten. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB nennt entsprechende Beispiele, bei denen ein besonders schwerer Fall des Diebstahls anzunehmen sein soll. Besonders praxisrelevant sind hierbei insbesondere die folgenden Fälle.
- Einbruch in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum (beispielsweise in ein Kraftfahrzeug, sogenanntes „Auto aufbrechen„). Sobald es sich um eine Wohnung handelt, ist die Strafbarkeit gemäß § 244 StGB nochmals erhöht.
- Gewerbsmäßigkeit: Auch der gewerbsmäßige Diebstahl wird besonders bestraft. Dieser liegt dann vor, wenn der Täter sich selbst aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen will (vgl. Fischer, StGB, § 243 Rn. 18).
Wenn der gestohlene oder zu stehlende allerdings nur von geringem Wert ist, so soll gerade kein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegen (§ 243 Abs. 2 StGB). Es bleibt bei der Bestrafung nach dem Grunddelikt § 242 StGB mit einem geringeren Strafrahmen. Wann eine Sachen geringwertig ist, wird stets diskutiert. Häufig wird seitens Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Wertgrenze in Höhe von EUR 25 gezogen. Dies bezieht sich jedoch auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 176/04). Inflationsbereinigt müsste dieser Wert heute bei über EUR 37 liegen. Daher plädieren viele Autoren für Wertgrenzen bis zu EUR 50. In der Regel wird der Begriff der geringwertigen Sache in § 243 Abs. 2 StGB mit dem in § 248a StGB gleich verstanden. Zu letzterem haben viele Gerichte höhere Werte mit Verweis auf gestiegene Lebenshaltungskosten angenommen (Kammergericht Berlin, KG, Beschl. v. 08.01.2015 – 121 Ss 211/14: EUR 31,95; OLG Braunschweig Beschl. v. 16.8.2024 – 1 ORs 15/24: EUR 40).
Welche Umstände führen zu einer Qualifikation des Diebstahls gemäß § 244 StGB oder § 244a StGB?
Hier wird es juristisch sehr ernst. Die Delikte des § 244 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Beim Diebstahl mit Waffen muss nicht mit einer Waffe tatsächlich gedroht werden. Es genügt, wenn diese nur bei sich geführt wird. Zudem sind nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes geeignet, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verwirklichen. Vielmehr genügt auch es auch, ein gefährliches Werkzeug bei sich zu führen. Als Tatmittel kommen je nach den konkreten Umständen Schraubenzieher, Pfefferspray oder sogar ein stabiler Kugelschreiber in Betracht. Hier ist es Aufgabe eines Anwalts für Diebstahl in Berlin, Gefährlichkeit oder Beisichführen zu entkräften.
Ein Bandendiebstahl setzt nicht voraus, dass die gesamte Bande am Diebstahl teilnimmt. Vielmehr soll es ausreichen, dass nur ein Beteiligter am Diebstahl teil einer Bande ist und ein anderes Bandenmitglied irgendwie mitgewirkt hat. Da das beteiligte Bandenmitglied auch mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) sein kann, muss im Grenzfall kein Bandenmitglied tatsächlich am Tatort sein. Eine Bande setzt mindestens drei Personen voraus.
Zuletzt unterfällt der Einbruch in eine Wohnung § 244 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) ist ein Verbrechen. Die Mindeststrafe liegt bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
Welche Besonderheiten bestehen bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Diebstahls?
Um den Familienfrieden zu schützen, sieht § 247 StGB vor, dass Diebstahl und Unterschlagung unter Angehörigen oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Mitbewohner, Wohnungsgemeinschaft) nur dann verfolgt wird, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt.
Grundsätzlich wird auch der Diebstahl geringwertiger Sachen nur dann verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt (§ 248a StGB). Allerdings kann auch die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sehen und deshalb ohne Strafantrag die Strafverfolgung betreiben. Für die Geringwertigkeitsgrenzen gilt das zu § 243 Abs. 2 StGB (siehe oben) Gesagte.
Daneben ist Diebstahl ein alltägliches Delikt. Es gibt jährlich tausende Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen Diebstahls. Deshalb existiert auch eine detaillierte Rechtsprechung zum Diebstahl, sei es zum Diebstahl am Arbeitsplatz, zum Tankbetrug, zu Selbstbedienungskassen oder zum Diebstahl von EC- und Kreditkarten zur Nutzung an Geldautomaten. Diese Rechtsprechung wird ein Anwalt für Diebstahl in Berlin kennen und Sie umfassend beraten.
Ihr Strafverteidiger in Berlin
Weitere Hinweise im Blog
Ihre passgenaue Lösung entsteht immer in der individuellen Beratung. Doch schon unser Blog bietet Ihnen wertvolle Einblicke: Hier besprechen wir aktuelle Gerichtsentscheidungen im Strafrecht, klären über Pflichtverteidiger bzw. die Pflichtverteidigung auf und geben Hinweise, wie Sie mit Strafbefehlen oder dem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis umgehen können.
Ich wurde beim Ladendiebstahl erwischt (Ersttäter). Muss ich ins Gefängnis?
Gerade bei typischen Ladendiebstählen eines Ersttäters ist eine Freiheitsstrafe sehr unwahrscheinlich. Vielmehr stellen viele Staatsanwaltschaften sogar das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StGB ein, wenn der Wert der gestohlenen Sache unter EUR 50 liegt.
Kommt ein Diebstahl ins Führungszeugnis?
Das kommt auf die Strafe und Ihre Vorstrafen an. Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätze tauchen nicht im privaten Führungszeugnis auf (sofern keine anderen Voreintragungen existieren). Sie gelten dann weiterhin als „nicht vorbestraft“. Im Bundeszentralregister der Behörden wird die Strafe jedoch vermerkt. Lesen Sie mehr hierzu in diesem Beitrag.
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?
Beim Diebstahl (§ 242 StGB) geschieht die Wegnahme zumindest ohne Gewalt gegen die Person. Wendet der Täter jedoch Gewalt an oder droht er mit Gefahr für Leib und Leben, um die Sache zu bekommen, handelt es sich um Raub (§ 249 StGB). Raub ist ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr).
Ich wurde nachträglich des Diebstahls überführt. Darf ich die gestohlenen Gegenstände behalten?
Dies ist unwahrscheinlich. Wenn Ihnen die Diebesbeute nicht unmittelbar abgenommen worden ist, wird die Staatsanwaltschaft regelmäßig beantragen, diese Taterträge einzuziehen (§ 73 StGB). Wenn die Taterträge nicht mehr vorhanden sind, bspw. weil sie bereits verkauft worden sind, dann kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls beantragen, dass der Wert der Taterträge vom Täter eingezogen wird (§ 73c StGB). Bei einer solchen Verurteilung ist sodann ein Geldbetrag zu zahlen, der dem Wert des Erlangten entspricht.