Ausscheiden aus der GmbH per Ausscheidensvereinbarung: Abtretung, Abfindung, Checkliste (Berlin)

Wenn ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheidet, sei es von vornherein einvernehmlich oder zur Beilegung eines Gesellschafterstreits, treffen die Gesellschafter eine Ausscheidensvereinbarung. Je nach Besonderheiten des speziellen Exit-Szenarios und des Eskalationsgrades eines Gesellschafterstreits werden neben der Formulierung der Ausscheidensvereinbarung (Shareholder Withdrawal Agreement, Exit Agreement) auch weitere Begriffe verwendet, wie

  • Ausscheidensvertrag oder Austrittsvertrag,
  • Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) als allgemeine Formulierung,
  • Anteilskauf- und Abtretungsvertrag (Share Purchase and Transfer Agreement) im Falle des Anteilsverkaufs an Mitgesellschafter oder Dritte,
  • Vergleichsvereinbarung (Settlement Agreement) gerade bei laufenden gerichtlichen Streitigkeiten.

Darin werden alle wichtigen Punkte des Ausscheidens rechtsverbindlich geregelt, insbesondere die Übertragung des Geschäftsanteils und die „Abfindung“ für den ausscheidenden GmbH-Gesellschafter. In diesem Beitrag soll lediglich die Anteilsabtretung als Fall des einvernehmlichen Ausscheidens betrachtet werden, bei dem der ausscheidende Gesellschafter seine Geschäftsanteile an die Mitgesellschafter abtritt. Insoweit ist die für die Gegenleistung der verbleibenden Gesellschafter der Begriff „Kaufpreis“ treffender als „Abfindung“.

Eine klar gestaltete Vereinbarung verhindert spätere Konflikte und schafft bestmögliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Idealerweise haben Sie bereits im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen für einen Gesellschafteraustritt getroffen (siehe Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH), um Streit unter Gesellschaftern der GmbH im Voraus zu vermeiden oder zu entschärfen. Je weniger detailliert solche Ausscheidensregelungen im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet sind, desto mehr wird in einer Ausscheidensvereinbarung zu regeln sein. Diese sollte sowohl bei freiwilligem Austritt als auch bei einem Vergleich zur Beilegung eines Gesellschafterstreits alle wichtigen Aspekte abdecken. Informieren Sie sich gern über mein GmbH-Gründungspaket, welches auch die Erstellung eines individuellen Gesellschaftsvertrages beinhaltet.

Einvernehmliche Lösungen sind dabei häufig der nerven- und kostensparende Weg. Jahrelange Gesellschafterstreitigkeiten kosten Zeit, Geld und gefährden den Ruf der Beteiligten. Bei Gerichtsprozessen werden häufig insbesondere die Opportunitätskosten der Gesellschafter und der Gesellschaft unterschätzt. Die Mandanten werden häufig zeitintensiv an der Prozessführung mitwirken müssen, um diesen zum Erfolg zu führen. Die Gesellschaft kann wiederum durch die Geltendmachung von Informationsrechten belastet werden (insbesondere Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäß § 51a GmbHG – hierzu Näheres in diesem Beitrag). Entsprechend lohnt es sich zumeist, früh eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zwischen den Gesellschaftern in Betracht zu ziehen. Hierbei ist häufig auch die Streitschlichtung im Wege der Mediation zielführend. In diesem Beitrag erfahren Sie unter anderem:

  • Was muss eine Ausscheidensvereinbarung enthalten?
  • Welche zusätzlichen Vereinbarungen sind sinnvoll (z.B. Sicherheiten)?
  • Worauf ist bei einer Ausscheidensvereinbarung im Rahmen eines Gesellschafterstreits zu achten?
  • Checkliste: Welche Punkte sollte eine Ausscheidensvereinbarung abdecken?

Bitte beachten Sie, dass die benannten Klauseln nicht abschließend sind und keinesfalls eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen können.

Wenn Sie in Berlin vor der Herausforderung eines Gesellschafteraustritts aus der GmbH oder -streits stehen, finden Sie auf meiner Seite Gesellschafterstreit & Corporate Litigation weitere Informationen und Unterstützung. Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR)? Einen Überblick zu Kündigung, Ausschluss und Abfindung eines Gesellschafters in der GbR finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Inhalt dieses Beitrags:

Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Artikels.

A. Welche Regelungspunkte muss eine Ausscheidensvereinbarung für einen GmbH-Gesellschafter enthalten?

Eine Ausscheidensvereinbarung für einen GmbH-Gesellschafter muss alle wesentlichen Regelungspunkte enthalten, damit das Ausscheiden rechtswirksam und abschließend geklärt ist. Insbesondere sind die im Folgenden dargestellten Punkte relevant. Mit diesen ist voraussichtlich das Minimum abgedeckt, um den Austritt eines Gesellschafters zu gestalten. Natürlich sollte die Ausscheidensvereinbarung noch weitere Regelungen enthalten, um den Austritt des GmbH-Gesellschafters störungsfrei abzubilden.

I. Parteien und Zeitpunkt

Wer scheidet aus der GmbH als Gesellschafter aus, und zu welchem Stichtag erfolgt das Ausscheiden? Die Vereinbarung sollte den ausscheidenden Gesellschafter und die verbleibenden Gesellschafter (Erwerber) als Parteien nennen sowie das Datum des Wirksamwerdens des Ausscheidens festlegen.

II. Abtretung des Geschäftsanteils

Die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils auf die verbleibenden Mitgesellschafter muss konkret vereinbart werden. Dabei ist anzugeben, welcher Geschäftsanteil (Nennbetrag oder prozentuale Beteiligung) übertragen wird. Die Abtretung bedarf nach Gesetz der notariellen Beurkundung (vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG), da ein GmbH-Anteil nur per Notar wirksam übertragen werden kann. Sofern der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung der Gesellschafter oder der GmbH durch die Geschäftsführung zur Anteilsübertragung vorschreibt (sog. Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG), sollte die Ausscheidensvereinbarung, dass diese Zustimmung eingeholt wird. Hier besteht in der Praxis viel Flexibilität. Ist ein Gesellschafterbeschluss einzuholen, können sämtliche Gesellschafter zum Beispiel auf die Einberufungsfristen zur Gesellschafterversammlung verzichten und die Gesellschafterversammlung sofort abhalten.

III. Abfindung (Kaufpreis)

Zentraler Punkt ist die Abfindungssumme bzw. der Kaufpreis, die der ausscheidende Gesellschafter für seinen Geschäftsanteil erhält. Hier wird entweder ein fester Kaufpreis beziffert oder eine Methode zu dessen Ermittlung vereinbart. Oft orientiert man sich am Verkehrswert des Anteils (d.h. dem anteiligen Unternehmenswert zum Ausscheidenszeitpunkt). Beachten Sie, dass in der Praxis über die Höhe der Abfindung häufig gestritten wird. Klare Bewertungsregeln im Voraus können dies verhindern. Einen ausführlichen Überblick zur Ermittlung und Höhe der Abfindung finden Sie in meinem Blogbeitrag zur Abfindung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters.

IV. Zahlungsmodalitäten

Die Vereinbarung muss regeln, wann und wie die Abfindung gezahlt wird. In vielen Fällen erfolgt die Zahlung sofort in einer Summe bei Wirksamwerden des Ausscheidens. Alternativ können auch Ratenzahlungen oder eine Stundung vereinbart werden. In diesem Fall können Fälligkeitstermine, eine Verzinsung der Restsumme sowie eventuelle Sicherheiten klar festgelegt sein. Beispielsweise kann eine erste Rate bei Abtretung und weitere Raten in festgelegten Abständen erfolgen, ggf. mit einer üblichen Verzinsung des Restbetrags bis zur vollständigen Zahlung.

V. Schuldner der Abfindung

Es muss eindeutig bestimmt werden, wer die Abfindung zahlt. Bei einer Abtretung des Anteils an die Mitgesellschafter sind in der Regel der oder die übernehmenden Gesellschafter die Schuldner der Abfindungssumme.

VI. Exkurs zur Einziehung

Erfolgt das Ausscheiden per Einziehung des Geschäftsanteils durch die GmbH, schuldet grundsätzlich die GmbH die Abfindung. In diesem Fall gelten jedoch die strengen Grenzen der Kapitalerhaltung. Die GmbH darf keine Abfindung auszahlen, die aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen stammt (§ 30 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 34 Abs. 3 GmbHG). Praktisch bedeutet dies, dass eine Abfindung von der Gesellschaft nur aus dem freien Vermögen gezahlt werden darf. Andernfalls müssen die Mitgesellschafter nachrangig haften und die Zahlung übernehmen (sog. Ausfallhaftung), wenn nicht im Ausnahmefall sogar der Einziehungsbeschluss wegen absehbarer Unfähigkeit zur Abfindungszahlung unzulässig ist.

B. Welche optionalen Regelungen kann eine Ausscheidensvereinbarung für einen Gesellschafter in der GmbH enthalten?

Eine Ausscheidensvereinbarung für einen Gesellschafter in der GmbH kann verschiedene optionale Regelungen enthalten, um besonderen Situationen oder Interessen gerecht zu werden. Zusätzlich zu den Mindestbestandteilen lassen sich beispielsweise folgende Vereinbarungen aufnehmen:

I. Beendigung weiterer Rechtsbeziehungen

Häufig ist ein GmbH-Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer oder steht in anderer vertraglicher Beziehung zur Gesellschaft (z.B. als Arbeitnehmer oder Darlehensgeber). Die Ausscheidensvereinbarung sollte daher alle diese Verträge und Positionen mitberücksichtigen. Ist der ausscheidende Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, sollte er in der Vereinbarung sein Amt niederlegen oder die Gesellschafterversammlung beschließt seine Abberufung (gemäß § 38 GmbHG jederzeit möglich). Auch konkrete Vereinbarungen über das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung (Stimmrechtsvereinbarungen) sind hier zulässig. Zudem ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag entsprechend zu beenden (in der Regel einvernehmlich per Aufhebungsvertrag zum Ausscheidensdatum). Ähnliches gilt für etwaige Arbeitsverträge oder Darlehensverträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

II. Ratenzahlung und Sicherheiten

Wird die Abfindung nicht in einer Summe gezahlt, können flexible Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Ratenzahlungen sind zulässig. Um die Zahlung abzusichern, kann vereinbart werden, dass der Schuldner eine Sicherheit stellt. Denkbar sind etwa eine Bankbürgschaft oder die Verpfändung von Vermögenswerten. Häufig wird auch die Übertragung des Geschäftsanteils aufschiebend bedingt auf die Zahlung. Auch sogenannte Earn-out-Klauseln (eine variable Abfindung, abhängig von zukünftigen Unternehmenskennzahlen) sind nicht unüblich.

III. Wettbewerbsverbot

Insbesondere bei ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann es sinnvoll sein, ein vertragliche Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. So soll verhindert werden, dass der Ausscheidende unmittelbar nach seinem Austritt ein Konkurrenzunternehmen gründet oder wichtige Kunden oder Mitarbeiter abwirbt. Ein solches Wettbewerbsverbot sollte in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht angemessen begrenzt sein. Diese Klausel ist optional, aber häufig Gegenstand der Verhandlungen. Der verbleibenden GmbH bietet sie Schutz, während der Ausscheidende dafür unter Umständen eine höhere Abfindung bzw. Karenzentschädigung verlangen wird.

Mehr Details zum Thema Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter, gerade auch nach Ausscheiden des Gesellschafters (nachmitgliedschaftliches Wettbewerbsverbot), finden Sie auch in diesem Blogbeitrag.

IV. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Eine weitere freiwillige Regelung betrifft die Vertraulichkeit der Einigung und des früheren Zusammenwirkens. Die Parteien können vereinbaren, dass die Inhalte der Ausscheidensvereinbarung sowie Unternehmensinterna geheim gehalten werden. Gerade bei öffentlich wahrnehmbaren Streitigkeiten ist es im Interesse aller Seiten, mit einer einvernehmlichen Lösung nach außen professionell aufzutreten.

V. Abgeltungs- und Ausgleichsklauseln

Um wirklich endgültigen Frieden zu schließen, sollte geregelt werden, was mit etwaigen offenen Ansprüchen und wechselseitigen Forderungen geschieht. In vielen Ausscheidensvereinbarungen wird eine Abgeltungsklausel aufgenommen. Die Parteien erklären darin, dass mit Erfüllung der Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche erledigt und abgegolten sind, soweit sie nicht ausdrücklich in der Ausscheidensvereinbarung festgelegt wurden. Dies umfasst z.B. Gewinnausschüttungsansprüche bis zum Austrittsdatum, offene Gesellschafterdarlehen oder sonstige finanzielle Forderungen zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter, der GmbH und den Mitgesellschaftern.

VI. Besondere Vergleichsregelungen im Streitfall

Ist das Ausscheiden Teil einer Streitbeilegung (Vergleich), sollten zusätzliche Punkte vereinbart werden, auf die weiter unten noch detailliert eingegangen wird. Dazu gehören insbesondere die Rücknahme anhängiger oder rechtshängiger Klagen, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie ggf. spezielle Freistellungen oder Entschädigungszahlungen im Rahmen des Vergleichs. Ziel ist es, mit der Ausscheidensvereinbarung sämtliche Streitpunkte endgültig zu bereinigen, damit nach dem Austritt kein Anlass für weitere rechtliche Auseinandersetzungen besteht.

VII. Zwischenfazit

Je nach Situation können noch weitere individuelle Vereinbarungen sinnvoll sein, etwa Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Abfindung, zur überleitenden Mitarbeit des Ausscheidenden (für eine geordnete Geschäftsübergabe) oder zur Mitwirkung des Ausscheidenden bei zukünftigen wichtigen Entscheidungen (z.B. einen Tippgebervertrag oder Provisionsvereinbarungen). Welche Klauseln im Einzelnen aufgenommen werden, hängt von den Bedürfnissen der Parteien und den Umständen des Ausscheidens ab. Eine maßgeschneiderte Vereinbarung stellt sicher, dass beide Seiten mit dem Ausscheiden leben können und keine offenen Fragen bleiben. Wünschen Sie hierzu in Berlin oder bundesweit Beratung zum Ausscheiden eines Gesellschafters, unterstütze ich Sie mit meiner Kanzlei für Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit gern. Sie können mich jederzeit kontaktieren.

C. Was ist bei einer Ausscheidensvereinbarung im Gesellschafterstreit einer GmbH zu beachten?

Bei einer Ausscheidensvereinbarung im Rahmen eines Gesellschafterstreits in der GmbH sind insbesondere umfassende Vergleichsregelungen zu beachten, damit der Konflikt wirklich endgültig beigelegt wird. In einem Gesellschafterstreit kommt der Ausscheidensvereinbarung die doppelte Funktion eines rechtlichen Vergleichs zu, da sie das Gerichtsverfahren beenden und zugleich das Ausscheiden des GmbH-Gesellschafters regeln sollte.

Besonders hervorzuheben sind die Regelung von Klagerücknahmen und Verzichtserklärungen. Häufig gehen eskalierte Gesellschafterstreitigkeiten mit laufenden Gerichtsverfahren einher. Beispielhaft zu nennen sind etwa einer Ausschließungsklage gegen den ausscheidenden Gesellschafter oder Anfechtungs- und Beschlussmängelklagen. Die Ausscheidensvereinbarung muss in diesem Fall klar regeln, wie mit diesen Verfahren umzugehen ist. Ggf. verpflichtet sie den betreffenden Kläger, seine Klage zurückzunehmen (oder die Parteien schließen vor Gericht einen gerichtlichen Vergleich, der das Verfahren beendet). Die Gegenseite willigt in die Beendigung des Verfahrens ein.

Relevanz gewinnt dabei auch eine Vereinbarung, wer bzw. zu welchen Teilen die Gerichtskosten und Anwaltskosten getragen werden. Ist der Konflikt zwischen den Gesellschaftern bereits bis zur Klageerhebung eskaliert, werden auch diese Kosten ins Gewicht fallen. Zudem steht es den Parteien regelmäßig frei, gegenseitigen auf sämtliche Ansprüche aus dem Streit zu verzichten (siehe oben). Damit wird verhindert, dass nach Vollzug noch weitere Streitigkeiten aus demselben Sachverhalt entstehen.

D. Checkliste: Welche Punkte sollte eine Ausscheidensvereinbarung für GmbH-Gesellschafter enthalten?

Eine Ausscheidensvereinbarung für GmbH-Gesellschafter sollte alle wichtigen Aspekte des Austritts regeln. Die folgende Checkliste bietet einen Überblick über die zentralen Punkte, die für eine Ausscheidensvereinbarung relevant werden könnten. Bitte beachten Sie, dass die benannten Klauseln nicht abschließend sind und keinesfalls eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen können.

  • Beteiligte und Anlass: Namen der ausscheidenden und verbleibenden Gesellschafter; kurzer Hintergrund des Ausscheidens (einvernehmlich oder Vergleich zur Streitbeilegung).
  • Ausscheidensstichtag: Genaues Datum (und Uhrzeit) des Wirksamwerdens des Ausscheidens. Ggf. Regelung, ob bis zu diesem Stichtag alle Rechte und Pflichten (Gewinnanteile, Stimmrechte) noch beim Ausscheidenden liegen und ab dann bei den übernehmenden Gesellschaftern.
  • Übertragung des Geschäftsanteils: Beschreibung des zu übertragenden Anteils (Nennbetrag, Anteil am Stammkapital). Vereinbarung der Abtretung an die übrigen Gesellschafter (oder Einziehung durch die Gesellschaft) zum Stichtag. Hinweis auf notariellen Vollzug der Abtretung. Falls erforderlich: Zustimmungsbeschluss der Mitgesellschafter bzw. der GmbH (bei Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).
  • Abfindungszahlung (Kaufpreis): Höhe der Abfindungssumme für den Anteil oder klare Formel/Verfahren zu deren Bestimmung. Evtl. Verweis auf ein Wertgutachten oder eine im Gesellschaftsvertrag definierte Berechnungsmethode.
  • Zahlungsbedingungen: Art und Weise der Zahlung: Einmalzahlung vs. Ratenzahlung. Bei Raten: Auflistung der Ratenbeträge und Zahlungstermine. Vereinbarung von Zinsen bei gestreckter Zahlung. Ggf. Vereinbarung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaft, aufschiebend bedingte Übertragung, Verpfändung von Geschäftsanteilen) bis zur vollständigen Zahlung.
  • Kosten der Vertragsdurchführung: Regelung, wer die mit dem Ausscheiden verbundenen Kosten trägt. Dazu zählen Notarkosten für die Beurkundung und sonstige Gebühren.
  • Beendigung von Organstellung- und sonstigen Dienstverhältnissen: Falls der ausscheidende Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, Klausel über seine Abberufung bzw. Amtsniederlegung und den Aufhebungsvertrag seines Anstellungsvertrags (mit Angabe etwaiger Abfindung für den Dienstvertrag, falls gewährt). Bei anderen Vertragsverhältnissen (z.B. Arbeitsvertrag, Beratervertrag) sollte ebenfalls geregelt sein, ob und wie diese beendet werden.
  • Wettbewerbs- und Verschwiegenheitsklauseln: Falls vereinbart, Aufnahme eines Wettbewerbsverbots, gegenseitigen Geheimhaltungsverpflichtung über vertrauliche Informationen der Gesellschaft und die Bedingungen der Ausscheidensvereinbarung.
  • Abgeltungserklärung: Erklärung, dass mit Erfüllung der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter, den verbleibenden Gesellschaftern und der Gesellschaft abgegolten und erledigt sind, soweit nicht in der Vereinbarung anders geregelt.
  • Prozessualer Vergleich/Klagerücknahme: Regelung der Klagerücknahme bereits anhängiger Verfahren, Vereinbarung zur Kostenübernahme dieser Verfahren, gegenseitiger Verzicht auf weitere Klagen in der Sache.
  • Sonstiges: Alle weiteren Punkte, die individuell wichtig sind. Etwa eine salvatorische Klausel (für den Fall unwirksamer Bestimmungen); Gerichtsstands-/Rechtswahlklausel oder auch Mediations- und Schiedsregelungen.

Diese Checkliste kann und muss natürlich je nach konkretem Fall erweitert werden und konkretisiert werden. Entscheidend ist, dass die Ausscheidensvereinbarung den Lebenssachverhalt des Austritts in möglichst vollständig regelt. Sie soll alle relevanten Punkte des konkreten Ausscheidens abdecken, Unklarheiten vermeiden und den Beteiligten Sicherheit geben, dass nach Vollzug des Vertrags keine weiteren Streitigkeiten oder offenen Forderungen im Raum stehen.

E. Fazit

Eine Ausscheidensvereinbarung soll klare Verhältnisse zwischen den Parteien schaffen und künftigen Konflikten vorbeugen. Je umfassender die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in die Vereinbarung eingebracht werden können, desto wahrscheinlicher werden diese Ziele erreicht. Oft lohnt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu sichern und einen fairen, kreativen Lösungsweg zu finden.

Die erörterten Punkte können ebenso relevant werden für Angebote zur Lösung eines Deadlocks, etwa bei Umsetzung von Texas Shoot-out oder Russian Roulette.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung einer Ausscheidensvereinbarung oder befinden Sie sich in einem Gesellschafterstreit? Als Anwalt für Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit in Berlin stehe ich Ihnen gern zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über mögliche Regelungen über das Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.