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In diesem Beitrag geben wir einen Überblick, was unter Bundeszentralregister, (polizeilichem) Führungszeugnis und erweitertem Führungszeugnis zu verstehen ist. Zudem erläutern wir, was in diesen eingetragen wird und wann etwaige Eintragungen wieder gelöscht werden.
Bitte beachten Sie auch unseren Disclaimer am Ende des Beitrags sowie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung darstellt und diese auch nicht ersetzen kann. Dieser Beitrag ist ebenfalls nicht abschließend oder vollständig und bildet somit nicht jeden Sachverhalt ab. Zögern Sie daher nicht, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie haben Fragen zu den Themen Bundeszentralregister und Führungszeugnis in Berlin? Gerne prüfen wir gemeinsam Ihre Situation und besprechen die geeigneten nächsten Schritte. Sie können uns hierzu jederzeit kontaktieren.
Inhalt dieses Beitrags:
- Das Bundeszentralregister (BZR) – Was wird eingetragen?
- Das Führungszeugnis – Zweck und unterschiedliche Arten
- Was steht im Führungszeugnis – und was nicht?
- Tilgungsfristen: Wann verschwinden Einträge aus dem Führungszeugnis?
- Sie wünschen eine individuelle Rechtsberatung?
- Legal Disclaimer (Haftungsausschluss)
Das Bundeszentralregister (BZR) – Was wird eingetragen?
Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein zentrales amtliches Register, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Dort werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen durch deutsche Gerichte eingetragen, unabhängig davon, ob es sich um Geldstrafen oder Freiheitsstrafen handelt. Ebenfalls vermerkt werden bestimmte Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) sowie besondere gerichtliche Feststellungen, etwa Vermerke über eine festgestellte Schuldunfähigkeit des Täters. Darüber hinaus enthält das BZR einige weitere Einträge: wie bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder ausländische Verurteilungen deutscher Staatsbürger gemäß § 54 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Kurz gesagt, das Register enthält alle relevanten strafrechtlichen Entscheidungen über eine Person in Deutschland (und teilweise im Ausland), mit wenigen Ausnahmen.
Wichtig ist: Das BZR ist keine öffentlich zugängliche Datenbank. Zugriff darauf haben nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden, die im BZRG ausdrücklich benannt sind. Private Personen oder Arbeitgeber können das Register nicht direkt einsehen. Sie erfahren von den dort eingetragenen Verurteilungen nur, wenn die betroffene Person selbst Auskunft erteilt – typischerweise in Form eines Führungszeugnisses.
Das Führungszeugnis – Zweck und unterschiedliche Arten
Ein Führungszeugnis ist eine amtliche Auskunft über den Inhalt des BZR, die für Privatpersonen ab 14 Jahren auf Antrag erteilt wird. Es handelt sich also um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, der insbesondere für Bewerbungen oder behördliche Überprüfungen genutzt wird. Wichtig zu wissen: Nicht jeder Eintrag im BZR erscheint automatisch im Führungszeugnis. Welche Einträge im Zeugnis aufgeführt werden und welche nicht, ist in § 32 BZRG genau geregelt. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten werden bestimmte geringfügige Verurteilungen im Zeugnis nicht angezeigt, obwohl sie im Register stehen. Darauf gehen wir gleich noch näher ein. Zunächst jedoch ein Überblick über die verschiedenen Arten von Führungszeugnissen und wer sie verlangen kann.
Einfaches Führungszeugnis (Privatführungszeugnis)
Das einfache polizeiliche Führungszeugnis (§ 30 BZRG) – manchmal auch Privatführungszeugnis genannt – ist die gebräuchlichste Form. Es wird von Privatpersonen zur Vorlage bei nicht-öffentlichen Stellen (etwa dem Arbeitgeber) beantragt. In der Praxis verlangen viele Arbeitgeber bei einer Neueinstellung ein solches Führungszeugnis, um sicherzugehen, dass der Bewerber keine relevanten Vorstrafen hat. Der Antrag wird persönlich bei der Meldebehörde am Wohnsitz gestellt (§ 30 BZRG) oder online über das Bundesamt für Justiz. Der Inhalt des einfachen Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 BZRG: Es enthält die meisten Verurteilungen aus dem BZR, ausgenommen bestimmte geringfügige Straftaten und Jugendsünden (Details dazu im nächsten Abschnitt). Mit anderen Worten: Das einfache Führungszeugnis zeigt im Grunde, ob jemand vorbestraft ist oder nicht. Nach § 53 Abs. 1 BZRG darf sich nämlich als unbestraft bezeichnen, wer keine Verurteilung hat, die in ein einfaches Führungszeugnis aufzunehmen oder aus diesem zu tilgen ist. Solange also keine Eintragung im Führungszeugnis erscheint, gilt man im Rechtsverkehr als unbestraft.
Wer kann es verlangen? Jeder private Arbeitgeber kann im Rahmen des Einstellungsverfahrens die Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses verlangen. D.h., er macht es zur Einstellungsbedingung. Selbstverständlich kann der sich bewerbende Arbeitnehmer diese Vorlage verweigern. Dies hat regelmäßig die Nichteinstellung zur Folge. Der Arbeitgeber selbst kann das Zeugnis nicht direkt beantragen. Dies muss immer der Bewerber selbst tun. Das Führungszeugnis wird der Person (dem Antragsteller) ausgehändigt, die es dann dem Arbeitgeber vorlegt.
Erweitertes Führungszeugnis (für pädagogische Tätigkeiten)
Für bestimmte Tätigkeiten, vor allem im Umgang mit Kindern und Jugendlichen, wurde im das erweiterte Führungszeugnis eingeführt (§ 30a BZRG). Dieses enthält im Vergleich zum einfachen Zeugnis zusätzliche Einträge, insbesondere alle kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen – auch wenn sie geringfügig sind. Ein erweitertes Führungszeugnis ist z. B. erforderlich, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet, etwa in Schulen, Kindertagesstätten, Jugendvereinen, der Kinder- und Jugendhilfe oder im Sport. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein solches erweitertes Zeugnis z. B. für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendschutz). Typische Fälle: Lehrer, Erzieher, Trainer im Verein, Jugendbetreuer, Tagesmütter, aber auch z. B. Ehrenamtliche in der Kirche, die mit Kindern zu tun haben, müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Der Inhalt unterscheidet sich darin, dass im erweiterten Zeugnis auch Verurteilungen aufgeführt werden, die im normalen Zeugnis wegen Geringfügigkeit weggelassen würden, sofern sie einschlägige Delikte betreffen. Insbesondere werden sämtliche Sexualstraftaten vermerkt, selbst wenn die Strafe gering war. So führt § 72a SGB VIII die relevanten Sexualdelikte auf. Diese werden im einfachen Führungszeugnis normalerweise nicht aufgeführt, wenn eine Ausnahme des § 32 Abs. 2 BZRG greift. Im erweiterten Führungszeugnis jedoch sind sie aufgeführt. Konkret bedeutet das beispielsweise: Eine einmalige Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen – die im einfachen Führungszeugnis nicht stünde (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG) – erscheint sehr wohl im erweiterten Führungszeugnis.
Wer kann es verlangen? Ein erweitertes Führungszeugnis darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 30a Abs. 1 BZRG) – also wenn die Tätigkeit des Betroffenen den regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen beinhaltet oder in gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich ein erweitertes Zeugnis vorgesehen ist. Arbeitgeber (oder Vereine) müssen dem Bewerber eine schriftliche Aufforderung ausstellen, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 30a BZRG erfüllt sind, damit dieser das erweiterte Zeugnis beantragen kann. Ohne diesen Nachweis stellt das Bundesamt für Justiz kein erweitertes Führungszeugnis aus.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Daneben gibt es das Behördenführungszeugnis (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder behördliches Führungszeugnis). Dieses wird ebenfalls vom Bürger beantragt, allerdings direkt an eine Behörde übersandt (§ 30 Abs. 5 BZRG). Diese Variante kommt zum Beispiel zum Einsatz, wenn eine Behörde die persönliche Zuverlässigkeit einer Person prüfen muss – etwa bei der Erteilung einer Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Gewerbeerlaubnis u. ä.) oder bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Inhalte eines Behördenführungszeugnisses sind grundsätzlich die gleichen wie im einfachen Führungszeugnis – es gelten ebenfalls die Regeln des § 32 BZRG über aufzunehmende oder wegzulassende Einträge. Der Unterschied liegt im Procedere: Das Zeugnis wird direkt der Behörde in einem verschlossenen Umschlag übersandt. Auf Wunsch kann man als Antragsteller vorher Einsicht beim Amtsgericht nehmen, bevor die Behörde es sieht (§ 30 Abs. 5 S. 3 BZRG). Behördenführungszeugnisse stellen sicher, dass der Antragsteller das Dokument nicht manipulieren oder zurückhalten kann, bevor es der Behörde vorgelegt wird. Typischerweise fordern z. B. Führerscheinstellen, Waffenbehörden oder Zulassungsbehörden bei bestimmten Verfahren ein Führungszeugnis zur unmittelbaren Vorlage bei ihnen.
Wer kann es verlangen? Jede Behörde, die kraft Gesetzes zur Prüfung der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit einer Person verpflichtet ist, kann ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde verlangen. Beispiele: Das Gesundheitsamt bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz, die Gewerbeaufsicht bei bestimmten Erlaubnissen, oder die Schulbehörde bei der Einstellung von Lehrkräften. In solchen Fällen wird der Bürger aufgefordert, ein Behördenführungszeugnis zu beantragen und direkt an die Behörde schicken zu lassen.
Europäisches Führungszeugnis
Erwähnenswert ist noch das europäische Führungszeugnis (§ 30b BZRG). Dieses ist kein eigenständiger Zeugnistyp mit anderem Inhalt, sondern vielmehr ein Zusatz zum deutschen Führungszeugnis, der strafrechtliche Einträge aus anderen EU-Ländern mit abdeckt. Es wird ausgestellt, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt. In diesem Fall holt das Bundesamt für Justiz über ein zentrales europäisches Auskunftssystem die relevanten Einträge des Heimatlandes ein. Das europäische Führungszeugnis besteht dann aus dem normalen deutschen Führungszeugnis sowie einem Beiblatt in der Sprache des Herkunftslandes mit etwaigen dortigen Einträgen. Für private Zwecke oder zur Vorlage bei Behörden kann also auf Wunsch ein solches Europäisches Führungszeugnis beantragt werden. Dieses wird in der Praxis vor allem von Personen genutzt, die längere Zeit im EU-Ausland gelebt haben oder aus dem EU-Ausland stammen und in Deutschland eine sensitive Tätigkeit aufnehmen möchten.
Was steht im Führungszeugnis – und was nicht?
Entscheidend für Betroffene ist die Frage: Welche Einträge aus dem BZR werden ins Führungszeugnis übernommen? Hierzu legt § 32 BZRG genau fest, welche Verurteilungen aufgenommen werden und welche nicht. Grundsätzlich gilt: Alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen erscheinen im Führungszeugnis – mit folgenden wichtigen Ausnahmen:
- Geringfügige Verurteilungen werden nicht aufgenommen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG betrifft dies insbesondere eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten. Die Idee dahinter: Solche geringeren Strafen sollen die Zukunftsperspektiven nicht unnötig belasten. Beispiel: Wer einmalig zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde (etwa für eine geringe Ersttat), bleibt im Führungszeugnis formal „ohne Eintrag“, das heißt das Zeugnis bleibt leer und er gilt als grundsätzlich als unbestraft (§ 53 Abs. 1 BZRG). Achtung: Diese Ausnahme gilt nur, wenn es sich um die einzige Verurteilung in BZR handelt. Sobald weitere Verurteilungen vorliegen, greift die Privilegierung nicht mehr und alle Einträge – also auch die kleineren – werden im Zeugnis sichtbar. Mit anderen Worten: Bei mehrfachen Straftaten gibt es kein „Bonus“ der Nichtaufnahme. So bestimmt § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, dass z. B. eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze doch ins Zeugnis gehört, wenn im Register noch eine weitere Strafe eingetragen ist. In einem solchen Fall wird dann die kleinere Verurteilung zumindest befristet (für 3 Jahre, § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ebenfalls im Zeugnis geführt.
- Jugendstrafen und Maßnahmen nach Jugendstrafrecht werden oft nicht aufgenommen. § 32 Abs. 2 Nr. 7 BZRG nennt mehrere Fallgruppen im Jugendstrafrecht, die nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden. Dazu gehört insbesondere Verurteilungen, bei denen – neben weiteren Voraussetzungen – auf Jugendstrafe von nicht mehr als 2 Jahren erkannt wurde und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, sofern diese Bewährung nicht widerrufen wurde.
- Schwere Sexualstraftaten werden immer ins Führungszeugnis eingetragen – unabhängig von der Höhe der Strafe. Das BZRG trägt dem Umstand Rechnung, dass bei bestimmten Delikten das öffentliche Interesse an der Kenntnis sehr hoch ist. § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG nimmt daher Verurteilungen wegen einiger Sexualdelikte ausdrücklich von den obigen Ausnahmen aus. Konkret genannt sind Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB – das umfasst beispielsweise sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauch von Kindern, schwere sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Auch wenn in solchen Fällen die Strafe gering ausfiele (theoretisch etwa 90 Tagessätze Geldstrafe), würde die Verurteilung dennoch im einfachen Führungszeugnis auftauchen.
Hinweis: Ein Führungszeugnis ist immer eine Momentaufnahme. Es enthält den Stand der Eintragungen zum Zeitpunkt der Ausstellung. Neue Verurteilungen nach diesem Stichtag sind darin logischerweise noch nicht vermerkt. Deshalb verlangen viele Arbeitgeber ein „aktuelles Führungszeugnis“ und akzeptieren meist nur Zeugnisse, die nicht älter als 3 Monate sind.
Tilgungsfristen: Wann verschwinden Einträge aus dem Führungszeugnis?
Verurteilungen sollen einer Person nicht ewig nachhängen. Das Bundeszentralregistergesetz sieht daher Tilgungsfristen vor, nach deren Ablauf die Eintragungen nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen und später sogar ganz aus dem Register getilgt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Frist zur Nichtaufnahme ins Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und der Tilgung im Register (§ 46 BZRG).
Fristen für das Führungszeugnis (§ 34 BZRG)
Die Nichtaufnahmefrist bestimmt, wie lange eine Verurteilung im Führungszeugnis geführt wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die entsprechende Verurteilung nicht mehr ins Zeugnis aufgenommen, d.h. ein neu beantragtes Führungszeugnis ist dann „sauber“ bezüglich dieser Tat. Je nach Schwere der Verurteilung gelten unterschiedliche Fristen:
- Drei Jahre: bei kleineren Verurteilungen. Dazu zählen Verurteilungen zu Geldstrafe (unabhängig von der Höhe) und zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis zu 3 Monaten, außerdem Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (und die Bewährung nicht widerrufen wurde). Auch Jugendstrafen bis 1 Jahr fallen in der Regel unter die 3-Jahres-Frist.
- Fünf Jahre: bei den meisten übrigen Verurteilungen. Dies ist der Regelfall – das Gesetz spricht hier von „allen anderen Fällen“, d.h. solche, die nicht unter geringere oder höhere Fristen fällt. Fünf Jahre gelten zum Beispiel für eine Freiheitsstrafe über 3 Monate, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder für Bewährungsstrafen von über 1 Jahr. In der Praxis fallen viele „normale“ Vorstrafen in diese Kategorie.
- Zehn Jahre: bei schweren Sexualdelikten. Wenn jemand wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB (sexuelle Übergriffe auf Schutzbefohlene, Kinder, etc.) zu über 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, beträgt die Frist 10 Jahre. Auch im erweiterten Führungszeugnis gilt eine 10-Jahres-Frist für Verurteilungen wegen bestimmter einschlägiger Delikte (wie oben aufgezählt), sofern die Strafe über 1 Jahr lag.
- Nicht ausgenommen werden dauerhaft: Verurteilungen zu Lebenslange Freiheitsstrafe sowie Fälle von Sicherungsverwahrung. Diese werden nie aus dem Führungszeugnis gelöscht.
Fristbeginn und Verlängerung: Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG). Weitere Einzelfälle sind gesondert anwaltlich zu prüfen.
Fristen für die Register-Tilgung (§ 46 BZRG)
Das BZR selbst behält Einträge noch länger, auch wenn sie im Führungszeugnis nicht mehr auftauchen. Die eigentliche Tilgung aus dem Register erfolgt gemäß § 46 BZRG nach deutlich längeren Fristen. Während man also nach Ablauf der obigen Fristen ein Führungszeugnis ohne Eintrag erhält, existiert die Verurteilung im Hintergrund im Register noch weiter. Erst nach Ablauf der Tilgungsfrist wird der Eintrag vollständig gelöscht – und selbst dann gibt es noch eine einjährige Überliegefrist, bevor die Daten endgültig entfernt werden.
Die Tilgungsfristen im BZR richten sich vor allem nach der Höhe der Strafe. Einige wichtige Eckpunkte:
- Fünf Jahre: für geringe Strafen, insbesondere einzelne Geldstrafen bis 90 Tagessätze (wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist) oder Freiheitsstrafen bis 3 Monate (wenn keine weitere Strafe eingetragen ist). Auch Jugendstrafen unter 1 Jahr fallen hierunter.
- Zehn Jahre: z. B. für Freiheitsstrafen über 3 Monate bis 1 Jahr, wenn zur Bewährung ausgesetzt (und keine weitere Freiheitsstrafe im BZR).
- Fünfzehn Jahre: in allen anderen Fällen – das ist die Standardfrist für „normale“ Kriminalität, die nicht unter die kürzeren oder längeren Fristen fällt. Die Mehrheit der üblichen mittleren bis schweren Verurteilungen (z. B. 2 Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung) wird nach 15 Jahren getilgt.
- Zwanzig Jahre: bei bestimmten Sexualdelikten, ähnlich wie oben – namentlich bei Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 174–180 oder 182 StGB zu über 1 Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe.
- Keine Tilgung: Nicht getilgt werden z. B. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder angeordnete Sicherungsverwahrung.
Nach erfolgter Tilgung darf die frühere Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Er darf sich dann wieder als unbestraft bezeichnen. Das heißt, spätestens nach Tilgung steht einem ehrlichen Neuanfang auch rechtlich nichts mehr im Wege. Ab Tilgungsreife besteht ein sogenanntes Verwertungsverbot (§ 51 BZRG): Behörden oder Gerichte dürfen die verurteilte Tat grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten verwenden (mit wenigen Ausnahmen, siehe § 52 BZRG).
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Legal Disclaimer (Haftungsausschluss)
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick zum Thema BZR und Führungszeugnis. Er wurde mit Sorgfalt erstellt, ist jedoch nicht abschließend oder vollständig und kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit. Jeder Fall liegt unterschiedlich und die hier gegebenen Informationen sind kein Rechtsrat für den Einzelfall. Durch das Lesen dieses Beitrags kommt kein Mandatsverhältnis zustande.
