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Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH
Was sollte Ihr Gesellschaftsvertrag beinhalten?
Der Gesellschaftsvertrag für Ihre GmbH oder UG
Wenn Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen wollen, ist ein Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) unerlässlich. § 3 GmbHG bestimmt hierzu die Pflichtbestandteile des Gesellschaftsvertrages:
„(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.“
Wenn Sie alleiniger Gesellschafter sind, genügt häufig die Verwendung des Musterprotokolls. Wenn Sie Näheres zur Gründung einer GmbH oder einer UG per Musterprotokoll erfahren möchten, kann ich Ihnen diesen Beitrag ans Herz legen. Indem Sie das Musterprotokoll verwenden, können Sie insbesondere Ihre Notarkosten verringern. Für den Fall, dass mehrere Personen Gesellschafter der GmbH oder UG werden sollen, ist es regelmäßig ratsam, einen individuellen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen.
Ziel eines individuellen Gesellschaftsvertrages ist es insbesondere, die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern detailliert zu regeln. Ein von Anfang an durchdachter Gesellschaftsvertrag nimmt typische Konflikte und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vorweg und regelt diese. Hierdurch werden im besten Fall aufwändige, kostspielige und möglicherweise geschäftsschädigende Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Litigation) verhindert.
Sie können den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH bereits jetzt vorbereiten. Welche Fragen Sie zu klären haben, können Sie der folgenden Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH oder UG zum Download entnehmen:
Bitte behalten Sie stets im Hinterkopf: Sie gehen wahrscheinlich gerade die ersten Schritte, um gemeinsam mit Ihren Geschäftspartnern ein Unternehmen aufzubauen. Sie sind ein ambitioniertes Team, das gemeinsam an einem Strang zieht. So soll es bleiben! Aber für den Fall, dass Ihre Meinungen über das Unternehmen künftig auseinandergehen oder sich Ihr Verhältnis untereinander zerrüttet: Dafür sollten Sie schon jetzt klare Regelungen treffen und diese in Ihrem Gesellschaftsvertrag festhalten.
FAQs zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH
Was ist eigentlich die "Firma"?
Der Begriff „Firma“ wird umgangssprachlich gern mit dem Unternehmen oder der Gesellschaft gleichgesetzt. Im streng rechtlichen Sinne ist die Firma nur der Name, unter der ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt (§ 17 HGB). Die Firma einer GmbH ist folglich ihr Name inklusive des Zusatzes „GmbH“ (§ 4 GmbHG).
Kann ich meiner GmbH einen beliebigen Namen (Firma) geben?
Nein, für die Namenswahl gelten bestimmte Grundsätze. So darf der Name der Gesellschaft nicht irreführen, d.h. über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand täuschen. Neben weiteren Voraussetzungen muss der Name die Gesellschaft auch von anderen Gesellschaften unterscheiden. Dies gilt jedenfalls für Gesellschaften die in dasselbe Handelsregister eingetragen werden. Unternehmensgründer in Berlin können Wunschnamen und Unternehmensgegenstand vorab durch die IHK prüfen lassen (Link).
GmbH oder UG gründen? Was ist die richtige Rechtsform für mein Vorhaben?
Sehen Sie hierzu unseren Blogbeitrag.
Was ist der Unternehmensgegenstand?
Der Unternehmensgegenstand beschreibt die Tätigkeit des Unternehmens. Grundsätzlich genügt es jedoch, wenn die Tätigkeitsfelder der Gesellschaft so weit konkretisiert werden, dass die Tätigkeitsschwerpunkte hinreichend erkennbar werden. Bestehen Zweifeln über den Unternehmensgegenstand, kann auch hierzu die Berliner IHK angefragt werden (Link).
Muss Ihre GmbH einen Aufsichtsrat haben?
In den allermeisten Fällen der Gründung ist ein Aufsichtsrat freiwillig. Etwas anderes kann nach den Bestimmungen des DrittelbG (i.d.R. ab 500 Arbeitnehmern) oder des MitbestG (idR. ab 2.000 Arbeitnehmern) gelten. Abseits dessen können Sie im Gesellschaftsvertrag stets einen Aufsichtsrat vorsehen (sogenannter „fakultativer Aufsichtsrat“).
Wie soll die Vertretungsmacht der Geschäftsführer der GmbH ausgestaltet werden?
Zu beachten ist, dass die Vertretungsmacht der Geschäftsführer gegenüber Dritten (d.h. Geschäftspartnern) grundsätzlich nicht beschränkt werden kann (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann allerdings vorgesehen werden, dass diese Geschäftsführer nur gemeinschaftlich oder etwa zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten dürfen (§ 35 Abs. 2 GmbHG).
Was bedeutet es, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien?
§ 181 BGB verbietet es grundsätzlich, dass Person A weder (i) als Geschäftsführer der X-GmbH mit sich selbst (bspw. Vertrag zwischen X-GmbH und Person A) oder (ii) als Geschäftsführer der X-GmbH und zugleich als Geschäftsführer der Y-GmbH (bspw. Vertrag zwischen X-GmbH und Y-GmbH) Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Eine Befreiung kann je nach Konstellation sinnvoll sein. So etwa, wenn Person A in mehreren Gesellschaften eines Konzerns zum Geschäftsführer bestellt ist.
Was passiert, wenn zwei Gesellschafter, die jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten, sich nicht mehr einigen?
Diese Pattsituation wird auch als „Deadlock“ bezeichnet. Anders als in anderen Rechtsordnungen führt dies unter deutschem Recht nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft.
Zugleich sehen viele Gesellschaftsverträge keine Mechanismen vor, wie mit solchen Situationen umzugehen ist. Sinnvollerweise kann solchen Pattsituationen etwa mit Varianten von „Texas-Shoot-Out-Klauseln“ oder „Russian-Roulette-Klauseln“ vorgebeugt werden.
Was sind "Texas-Shoot-out-Klauseln" in Gesellschaftsverträgen?
Texas-Shoot-Out-Klauseln sind Möglichkeiten der Preisfindung für Geschäftsanteile bei unauflösbaren Gesellschafterstreitigkeiten (insbesondere Pattsituationen). Sie werden gerade dann relevant, wenn sich die Gesellschafter einer Gesellschaft ohne grobes Fehlverhalten einer Partei trennen wollen. Regelmäßig ist dann unklar, welcher Gesellschafter zu welchem Kaufpreis die Geschäftsanteile des anderen erwirbt.
Grundidee ist ein offenes oder verdecktes Bietverfahren um die Geschäftsanteile des jeweils anderen Gesellschafters.
Was sind "Russian-Roulette-Klauseln" in Gesellschaftsverträgen?
„Russian-Roulette-Klauseln“ dienen demselben Zweck wie „Texas-Shoot-Out-Klauseln“: der Preisfindung für Geschäftsanteile bei unauflösbaren Gesellschafterstreitigkeiten (insbesondere Pattsituationen).
Grundidee der Russian-Roulette-Klauseln ist, dass der den Prozess initiierende Gesellschafter A die eigenen Geschäftsanteile dem anderen Gesellschafter B zum Kauf anbietet. Wenn dieses Angebot von Gesellschafter B abgelehnt wird, ist der initiierende Gesellschafter A verpflichtet, dem anderen Gesellschafter B dessen Geschäftsanteile zu denselben Konditionen abzukaufen.
Was bedeutet Vinkulierung?
Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag kann jeder Gesellschafter über dessen Geschäftsanteile frei verfügen. Verfügen bedeutet hierbei nicht nur die Veräußerung, sondern z.B. auch die Verpfändung oder die Bestellung eines Nießbrauchs.
Vinkulierung bedeutet, die grundsätzlich freie Verfügung über Geschäftsanteile einzuschränken. So kann bspw. die Abtretung dieser Geschäftsanteile von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Gleiches ist etwa ebenfalls zulässig bei der Bestellung einer Treuhand oder einer Unterbeteiligung.
Grund für eine Vinkulierung ist das Bedürfnis der verbleibenden Gesellschafter, nicht mit einer neuen, unbekannten und/oder unfähigen Person konfrontiert zu werden.
Was ist eine "Change-of-Control-Klausel"?
Eine Change-of-Control-Klausel steht in engem Zusammenhang mit der Vinkulierung. Auch Grund dieser Klausel ist das Bedürfnis der übrigen Gesellschafter, nicht mit einer anderen Person im Gesellschafterkreis konfrontiert zu werden, deren Aufnahme nicht zugestimmt worden ist.
Ein Change-of-Control kann wirtschaftlich als mittelbare Veräußerung des Geschäftsanteils verstanden werden. Wenn bspw. Gesellschafter der X-GmbH wiederum die A-GmbH ist, könnte der alleinige Gesellschafter der A-GmbH die an dieser Veräußern. Damit fällt auch die Beteiligung der A-GmbH an der X-GmbH an den Erwerber, ohne dass die Vinkulierung greift. Rechtlicher Inhaber der Beteiligung an der X-GmbH verbleibt die A-GmbH. Nicht der Geschäftsanteil wechselt den Inhaber, sondern die Kontrolle über diesen.
Einem Change-of-Control kann im Gesellschaftsvertrag vorgebeugt werden. Üblicherweise unterliegt der Geschäftsanteil nach einem Change-of-Control der Einziehung oder Zwangsabtretung, solange die übrigen Gesellschafter dem Wechsel nicht zugestimmt haben.
Was ist ein Mitveräußerungsrecht ("Tag Along")?
Wie der Name schon sagt, gestehen sich die Gesellschafter beim Tag Along gegenseitig das Recht zu, dass dann, wenn ein Gesellschafter veräußert, die anderen Gesellschafter zu denselben Konditionen ebenfalls ihre Geschäftsanteile veräußern können. Durch das Tag Along werden gerade Minderheitsgesellschafter geschützt.
Was ist eine Mitveräußerungspflicht ("Drag Along")?
Das Drag Along schützt – im Gegensatz zum Tag Along – klassisch den Mehrheitsgesellschafter. Wenn dieser seine Geschäftsanteile veräußert, sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, zu denselben Bedingungen ebenfalls ihre Anteile zu veräußern. Dies ermöglicht dem Mehrheitsgesellschafter, die Gesellschaft „als Ganzes“ zu veräußern. Dies erhöht regelmäßig den Kaufpreis für die Geschäftsanteile oder ermöglicht den Verkauf überhaupt erst.
Was bedeutet Vesting?
Beim Vesting muss sich der Gesellschafter die zugesagten Geschäftsanteile erst verdienen. Insbesondere in Gesellschaftsverträgen von Start-ups oder Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist regelmäßig vorgesehen, dass ein Gesellschafter seine Geschäftsanteile nur anteilig behält, wenn er vor einem Zeitraum von vier Jahren (übliche „Vesting Period“) das Unternehmen verlässt. Das Vesting kann auch an bestimmte Erfolgskennzahlen geknüpft sein. Typischerweise wird das Vesting auch danach unterschieden, ob der Gesellschafter die Geschäftsanteile über die Jahre gleichmäßig verdient („Linear Vesting“) oder ob der Prozentsatz gevesteter Anteile mit den Jahren steigt („Accelerated Vesting“).
Was ist ein "Bad Leaver" bzw. ein "Bad Leaver Event"?
Ein Bad Leaver ist ein Gesellschafter oder Arbeitnehmer, welcher aus der Gesellschaft aus bestimmten, im Gesellschaftsvertrag definierten Gründen verlässt. Solche Gründe sind häufig grobe Pflichtverletzungen oder arbeitgeberseitige Kündigungen des ausscheidenden Gesellschafters. Die Qualifikation als Bad Leaver kann sodann bspw. an eine verringerte Abfindung eingezogene Geschäftsanteile geknüpft werden. Hier sind viele Gestaltungen denkbar. Welche negativen Folgen an ein Bad Leaver Event für den einzelnen Gesellschafter geknüpft werden dürfen, ist noch nicht in Gänze gerichtlich geklärt und bietet erheblichen Anlass zu Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Litigation).
Was ist ein "Good Leaver"?
Als Good Leaver wird in der Regel derjenige ausscheidende Gesellschafter oder Arbeitnehmer bezeichnet, der kein Bad Leaver ist. Dessen Ausscheiden hat geringere oder keine negativen Folgen für seine Beteiligung an der Gesellschaft oder die Abfindungshöhe für Geschäftsanteile. Auch hier ist eine Vielfalt konkreter gesellschaftlicher Regelungen denkbar.
Aktuelle Entwicklungen
Weitere Hinweise im Blog
Ihre passgenaue Lösung entsteht immer in der individuellen Beratung. Doch schon unser Blog bietet Ihnen wertvolle Einblicke: Hier beleuchten wir aktuelle Entwicklungen im Gesellschaftsrecht, zeigen neue Trends im VC-Ökosystem auf und geben Hinweise, wie Sie Ihr Unternehmen rechtssicher und zukunftsfähig aufstellen können.