Strafbarkeit bei Drohung mit Strafanzeige

Wann macht man sich mit der Drohung mit einer Strafanzeige strafbar?

Die Drohung mit einer Strafanzeige kann insbesondere den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) und der Erpressung (§ 253 StGB) verwirklichen. Nicht jede Ankündigung, eine Strafanzeige zu stellen, ist jedoch automatisch eine Straftat, aber unter bestimmten Umständen kann derjenige, der damit droht, selbst wegen Nötigung (§ 240 StGB) oder Erpressung (§ 253 StGB) belangt werden. Entscheidend ist dabei, wie und wozu die Drohung eingesetzt wird. Eine Strafanzeige an sich ist zunächst nicht rechtswidrig, gerade wenn ein strafbares Verhalten vorliegt, etwa die Untreue (§ 266 StGB) eines GmbH-Geschäftsführers oder dessen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 bis Abs. 6 InsO). Problematisch wird es aber, wenn die Ankündigung der Anzeige als Druckmittel eingesetzt wird, um eine andere Person zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Dann besteht das Risiko, dass die Drohung mit der Strafanzeige selbst zur strafbaren Nötigung wird. Wird die Strafanzeige in Aussicht gestellt, um den anderen etwa zu einer Vermögensverfügung zu bewegen (z.B. zur Zahlung einer vermeintlich bestehenden Forderung), kommt auch eine Erpressung in Betracht. Im geschäftlichen Bereich, etwa im Rahmen eines Gesellschafterstreit in einer GmbH oder der Forderungsdurchsetzung, sind solche Fragestellungen durchaus häufig. Die Drohung mit einer Strafanzeige wird von vielen Beteiligten als gewichtige Verhandlungsmasse empfunden.

Als Anwalt für Gesellschafterstreit und Strafverteidiger in Berlin kenne ich aus Erfahrung beide Perspektiven. Im Folgenden erläutere ich Ihnen, wann das Drohen mit einer Strafanzeige erlaubt ist und wann man sich damit selbst strafbar machen kann.

Inhalt dieses Beitrags:

Bitte beachten Sie auch den Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.

Wann liegt eine Nötigung (§ 240 StGB) durch Drohung mit Strafanzeige vor?

In Drohung mit Strafanzeige liegt eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), wenn der Drohende einem anderen ein empfindliches Übel in Aussicht stellt, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Der Drohende muss zumindest suggerieren, dass er Einfluss auf das Übel, d.h. die Strafanzeige, hat. Der Straftatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB definiert und umfasst als Nötigungsmittel neben Gewalt gerade auch die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Ankündigung, jemandes Verhalten den Strafverfolgungsbehörden zu melden, stellt in der Regel ein solches empfindliches Übel dar, denn eine Strafanzeige kann zu Ermittlungen, Ansehensverlust und ggf. Strafe führen, was geeignet ist, erheblichen Druck auf die betroffene Person auszuüben. Die Drohung kann dabei auch in einem Unterlassen (§ 13 StGB) bestehen (BGH, Beschluss vom 13.01.1983 – 1 StR 737/81). Zu denken ist hier an den Fall, dass der Drohende in Aussicht stellt, eine Strafanzeige nicht zu verhindern, obwohl er vorgibt, dies zu können.

Gibt der Täter aber nicht vor, dass er Einfluss auf die Erstattung einer Strafanzeige hätte, ist darin wohl eine straffreie Warnung zu sehen.

Es kann argumentiert werden, dass bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel zulässig ist, wenn das Drohmittel grundsätzlich erlaubt ist und der Drohende tatsächlich einen Anspruch auf das erstrebte Verhalten hat. Typischer wäre allerdings, diese Frage auf der Ebene der Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) zu verorten (dazu sogleich). Problematisch ist diese Argumentation stets auch dann, wenn unklar ist, wie hoch die Forderung, um die es dem Drohenden geht, tatsächlich ist. Es ist anzuraten, sich hierzu von einem Anwalt für Strafrecht beraten zu lassen.

Was bedeutet die „Verwerflichkeit“ (§ 240 Abs. 2 StGB) der Drohung mit Strafanzeige?

Verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist eine Drohung mit Strafanzeige, wenn die Drohung mit dem empfindlichen Übel, der zu erreichende Zweck oder der Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck (sogenannte „Zweck-Mittel-Relation“) besonders sozialwidrig bzw. rechtlich zu missbilligen ist. Nur wenn die Nötigung auch verwerflich ist, gilt sie als rechtswidrig und wird bestraft. Eine Strafanzeige ist ein erlaubtes Mittel, insbesondere wenn tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt. Auch der erstrebte Zweck – etwa die Durchsetzung einer fälligen, durchsetzbaren Forderung – kann für sich genommen legitim sein. Die Kombination aus beidem kann verwerflich sein. Die Androhung einer Strafanzeige ist nicht zulässig, um eine Forderung durchzusetzen, die in keinem Zusammenhang (Konnexität) mit der anzuzeigenden Straftat steht.

Fordert demnach der Geschädigte einen Dieb zur Rückgabe des gestohlenen Gegenstandes auf und droht zugleich mit einer Strafanzeige wegen Diebstahls (§ 242 StGB), stehen Strafanzeige und Zweck in konkretem Zusammenhang. Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige könnte straffrei sein (vgl. OLG Hamm – I-7 U 8/21 – Beschl. v. 14.12.2021; BeckOK StGB/Valerius, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 240 Rn. 55).

Dies zugrundegelegt, könnte die juristische Prüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer wegen Untreuehandlungen auch mit einer Strafanzeige wegen Untreue (§ 266 StGB) Nachdruck verliehen werden darf.

Zugleich wäre es in der Regel strafbar, demselben Geschäftsführer eine Strafanzeige wegen Untreue zu Lasten einer GmbH anzudrohen, wenn hiermit lediglich eine private Darlehensforderung durchgesetzt werden soll.

Die Verwerflichkeit wurde ebenfalls in Fällen angenommen, wenn die einzutreibende Forderung zweifelhaft war.

Diese Verwerflichkeitsprüfung erfordert immer eine wertende Betrachtung aller Umstände. Im Zweifel sollte man sich rechtlich beraten lassen, bevor man eine Strafanzeige als Druckmittel einsetzt. Ein Strafverteidiger in Berlin kann beurteilen, ob eine bestimmte Drohung noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder ob man sich bereits strafbar machen würde.

Liegt bei einer Drohung mit Strafanzeige auch Erpressung (§ 253 StGB) vor?

Eine Drohung mit Strafanzeige erfüllt den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), wenn der Drohende einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Erpressung unterscheidet sich mithin von der Nötigung, dass die Drohung nicht auf irgendein zu bezweckendes Verhalten beim Opfer gerichtet ist, sondern es zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die wiederum in einem Vermögensschaden auf Seiten des Opfers mündet. Dies kann auch in einer Geldzahlung gesehen werden.

Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass die Annahme einer Erpressung strengeren Anforderungen unterliegt als die Nötigung. So liegt eine Erpressung gemäß § 253 StGB nur dann vor, wenn der Drohende auch die Absicht hatte, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Eine Bereicherung ist allerdings nur dann rechtswidrig, wenn nicht – nach Vorstellung des Täters – ein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Leistung bestand. Durfte der mit einer Strafanzeige Drohende die Zahlung einer – nach seiner Vorstellung – tatsächlich bestehenden und durchsetzbaren Geldforderung beispielsweise fordern und setzt er Sie mit Nötigungsmitteln durch, so handelte er nicht in der Absicht sich rechtswidrig zu bereichern. Eine Strafbarkeit gemäß § 253 StGB entfiele.

Da die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, kommt es nicht darauf an, ob die Forderung tatsächlich bestand und durchsetzbar war. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Drohende vorgestellt hat, der Anspruch wird von der Rechtsordnung anerkannt (Fischer, StGB, 71. Aufl. § 253 Rn. 41).

Anders als im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung (siehe oben zu § 240 Abs. 2 StGB) wird in der Prüfung, ob der Drohende sich oder einen Dritten rechtswidrig bereichern wollte, nicht der Zusammenhang zwischen dem Mittel (Drohung mit Strafanzeige) und dem verfolgten Zweck (Zahlung einer Geldforderung) betrachtet. Daraus folgt, dass eine Erpressung – anders als eine Nötigung (§ 240 StGB) – auch dann abzulehnen sein wird, wenn die in Aussicht gestellte Strafanzeige in keinem Zusammenhang mit der durchzusetzenden Forderung besteht. Dies kann dazu führen, dass ein Gericht eine Erpressung verneint, aber eine Strafbarkeit wegen § 240 StGB bejaht und deshalb verurteilt.

Ebenso wie die Nötigung in § 240 Abs. 2 StGB kennt auch die Erpressung die Voraussetzung der Verwerflichkeit (§ 253 Abs. 2 StGB).

Welche weiteren Straftatbestände können im Zusammenhang mit dem Inaussichtstellen einer Strafanzeige einschlägig sein?

Neben Nötigung oder Erpressung können bei einer unzulässigen Drohung mit Strafanzeige auch andere Straftatbestände verwirklicht werden.  Wenn die angedrohte Anzeige auf bewusst falschen Tatsachen beruht, kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder § 145d StGB in Betracht. Je nach Inhalt einer auf falschen Tatsachen beruhenden Strafanzeige könnte darin auch eine Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 185 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) gesehen werden.  

Ein weiterer Aspekt ist die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Der normale Bürger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihm bekannte Straftaten von sich aus anzuzeigen. Ein besonderer Personenkreis gilt jedoch als „Garant“, sodass solche Personen zur Strafanzeige bzw. Strafverfolgung verpflichtet sind. So könnten sich im Einzelfall Polizeibeamte, die zum Eintreiben einer Geldforderung die tatsächlich erforderliche Strafverfolgung unterlassen, gemäß § 258a StGB strafbar machen.

Fazit

Die Drohung mit einer Strafanzeige drängt sich vielen Personen auch in einem eskalierenden Gesellschafterstreit auf, ist jedoch mit einem strafrechtlichen Risiko verbunden. In heiklen Konfliktlagen dürfte es oft sinnvoll sein, anwaltlichen Rat einzuholen. Als Anwalt für Gesellschafterstreit und Strafverteidiger in Berlin stehe ich Ihnen zur Seite, um eine tragfähige Lösung zu finden.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Frage, ob es strafbar ist, anderen mit Strafanzeige zu drohen. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.