Diverse Gruppe von Gesellschaftern in hitziger Diskussion im Konferenzraum mit Blick auf Berlin, symbolisch für Gesellschafterstreit in einer KG oder GmbH & Co. KG um Kündigung und Ausschluss.

Kündigung, Ausschluss und Abfindung des Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG im Gesellschafterstreit

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) stellt für viele Unternehmen in Berlin eine attraktive Struktur dar, etwa um Kapitalbeteiligungen steuerlich transparent zu gestalten. Gleiches gilt für die GmbH & Co. KG, welche sich dadurch auszeichnet, dass der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) selbst eine haftungsbeschränkte GmbH (Gesellschaft mit persönlicher Haftung) ist. Dies ändert nichts daran, dass auch im Gesellschafterkreis einer KG oder GmbH & Co. KG erhebliches Potenzial für einen Gesellschafterstreit existiert, gerade wenn die wirtschaftlichen Erwartungen oder persönlichen Vertrauensverhältnisse erodieren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 hat sich das rechtliche Fundament für solche Konflikte etwas gewandelt. So wurde das Verfahren bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen (Beschlussmängelrecht) neu gefasst und die Informationsrechte der Kommanditisten novelliert. Wird im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung (vgl. hier für die GmbH) ein Geschäftsanteil an einen Bestandsgesellschafter oder einen neuen Investor abgetreten werden, soll der neugefasste § 176 Abs. 2 HGB verhindern, dass bis zur Eintragung des erwerbenden Gesellschafters dieser unbeschränkt haftet. In diesem Beitrag erfahren Sie die Grundzüge der rechtlichen Regelungen über den Austritt, die Kündigung, den Ausschluss und die Abfindung eines ausscheidenden Kommanditisten aus KG und GmbH & Co. KG. Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin unterstütze ich Sie jederzeit bei aufkommenden Konflikten zwischen Gesellschaftern von KG oder GmbH & Co. KG.

Inhalt dieses Beitrags:

Was sind die primären Konfliktfelder bei einer Auseinandersetzung über das Ausscheiden eines Gesellschafters von KG oder GmbH & Co. KG?

Eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern in Berlin bei einer Kommanditgesellschaft vollzieht sich primär an den Konfliktfeldern, „ob“ eine Kündigung oder ein Ausschluss zulässig sind, sowie der Diskussion um die Höhe der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters. Ziel ist zumeist die Trennung der Parteien unter Erhalt des Unternehmens. Grund hierfür ist einerseits das Bedürfnis der verbleibenden Gesellschafter, das Unternehmen fortzuführen. Gerade wenn das Unternehmen einen positiven Ertragswert bzw. Cash-Flow hat, kann die Unternehmensfortführung auch mit Blick auf die Abfindungshöhe des ausscheidenden Gesellschafters gewinnbringender sein als dessen Liquidation. Die rechtliche Grundlage der Regelungen über Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung des Kommanditisten einer KG oder GmbH & Co. KG bildet hierbei das Handelsgesetzbuch (HGB). Dabei erklärt § 161 Abs. 2 HGB die Regelungen, welche für die OHG gelten, weitgehend für anwendbar. Für die gesetzlichen Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG möchte ich Sie auf den verlinkten Beitrag verweisen. Durch die Verweisnorm des § 105 Abs. 3 HGB können auch die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über das Ausscheiden eines Gesellschafters direkt Anwendung auf den Kommanditisten finden. Mehr Informationen über die Rechtslage bei Austritt oder Ausschluss eines GbR-Gesellschafters finden Sie in dem verlinkten Beitrag.

Daneben haben die Gesellschafter die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag der KG weitreichend von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Daher ist neben dem Gesetz auch der Gesellschaftsvertrag genau zu prüfen. Relevante Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen sind häufig bei Vetorechten bzw. Zustimmungserfordernissen einzelner Gesellschafter zu suchen. Daneben sind insbesondere Abfindungsbeschränkungen (sogenannte Good- und Bad-Leaver-Klauseln) dahingehend zu prüfen, ob sie zulässig sind oder den ausscheidenden Gesellschafter derart unangemessen benachteiligen, dass diese sittenwidrig (§ 138 BGB) und mithin nichtig sind.

Wie kann ein Kommanditist im Gesellschafterstreit seine Mitgliedschaft an der Kommanditgesellschaft durch Kündigung beenden?

Ein Kommanditist kann seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft durch Kündigung seiner Mitgliedschaft beenden, indem er entweder die ordentliche Kündigungsfrist einhält oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos aus der Gesellschaft austritt. Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m § 132 Abs. 1 HGB mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Der kündigende Gesellschafter sollte jedoch beachten, dass eine Kündigung zur Unzeit Schadensersatzansprüche der Gesellschaft auslösen kann. Nicht selten sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG oder KG vor, dass die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Ist der Austrittswunsch in erheblichen Pflichtverletzungen oder einem endgültigen Zerwürfnis der Gesellschafter zu sehen, so kann dennoch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund eröffnet sein. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 132 Abs. 2, 6 HGB kann die Kündigung aus wichtigem Grund auch nicht per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Gesellschafterstreit?

Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sind erfüllt, wenn dem Kommanditisten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum nächsten Austrittszeitpunkt (falls vorhanden) unzumutbar ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertrauensbasis zwischen den Gesellschaftern durch schuldhaftes Fehlverhalten anderer Gesellschafter nachhaltig zerstört wurde. In der Rechtsprechung anerkannte Beispiele umfassen die systematische Behinderung der Kontrollrechte oder die Begehung von Straftaten zu Lasten der Gesellschaft (z.B. die Untreue des Geschäftsführers (§ 266 StGB)).

Besonders in der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern in Berlin wird oft über die Schwelle der Unzumutbarkeit gestritten, da bloße Meinungsverschiedenheiten über die Unternehmensstrategie allein regelmäßig nicht ausreichen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Wie Sie einer Pattsituation bei Stimmengleichheit zweier Gesellschafter vorbeugen können, erfahren Sie hier.

Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 132 Abs. 2, 6 HGB zwingendes Recht und kann im Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch erschwert werden.

Wie kann der Kommanditist bei Gesellschafterstreit aus der Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG ausgeschlossen werden?

Den Ausschluss eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG bei einem Konflikt rechtfertigen schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Umstände in der Person des Gesellschafters, die eine weitere Zusammenarbeit für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machen. Der Ausschluss ist das schärfste Sanktionsmittel gegen einen Gesellschafter und dient dem Schutz des Unternehmens vor destruktiven Einflüssen dieser.

Wann ist ein wichtiger Grund für einen Gesellschafterausschluss gegeben?

Ein wichtiger Grund für einen Gesellschafterausschluss ist gegeben, wenn das Fehlverhalten des Kommanditisten so gravierend ist, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortführung der Gesellschaft mit ihm unter keinen Umständen mehr zugemutet werden kann. Hierbei muss eine Abwägung zwischen dem Interesse der verbleibenden Gesellschafter und dem Eigentumsrecht des Gesellschafters an seinem Anteil erfolgen. Typische Fallgruppen für einen wirksamen Ausschluss sind:

  1. Verletzung der Beitragspflicht: Wenn der Kommanditist seine vereinbarten Gesellschafterbeiträge nicht leistet, kann dies Ausgangspunkt für den Ausschluss des Gesellschafters sein.
  2. Wettbewerbsverstöße: Obwohl für Kommanditisten gemäß § 165 HGB grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterfallen, kann auch der schwerwiegende Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot den Ausschluss rechtfertigen. Hier ist allerdings zwingend zu prüfen, ob das Wettbewerbsverbot an sich wirksam ist. (vgl. die Überlegungen zum Wettbewerbsverbot in der GmbH)
  3. Schwere Treuepflichtverletzungen: Hierzu zählen der Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder die Verleumdung von Mitgesellschaftern.
  4. Straftaten: Die Begehung von Straftaten, die in Verbindung mit der KG auftreten (insbesondere Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB)), rechtfertigen in der Regel den Ausschluss aus der Gesellschaft.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, der einen Gesellschafterausschluss rechtfertigt, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Insbesondere ist auch darauf zu schauen, ob den verbleibenden Gesellschaftern ebenfalls Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.

Wie wird der Ausschluss eines Kommanditisten umgesetzt?

Der Ausschluss eines Kommanditisten wird durch Ausschlussklage oder Ausschließungsbeschluss umgesetzt.

Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 134 HGB kann ein Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt.

In der Praxis vieler Kommanditgesellschaften enthalten die Gesellschaftsverträge jedoch oft Klauseln, die den Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss ermöglichen, um langwierige Klageverfahren zu vermeiden. Der betroffene Kommanditist ist bei der Abstimmung über seinen eigenen Ausschluss vom Stimmrecht ausgeschlossen, was die Mehrheitsverhältnisse im Konfliktfall erheblich verschieben kann. So ist es rechtlich nicht undenkbar, auch den Mehrheitsgesellschafter aus der GmbH & Co. KG auszuschließen.

Wie wird die Abfindung eines Kommanditisten bei seinem Ausscheiden aus der GmbH & Co. KG oder KG berechnet?

Die Abfindung eines Kommanditisten bei seinem Ausscheiden aus der KG berechnet sich nach dem anteiligen Verkehrswert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bewertungsmethode oder Abfindungsbeschränkungen vorsieht. Gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 135 Abs. 1 HGB ist die Gesellschaft verpflichtet, dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine „angemessene Abfindung“ zu zahlen. Diese „Angemessenheit“ wird von der Rechtsprechung als der volle wirtschaftliche Wert der Beteiligung verstanden.

In einer Gesellschafterstreitigkeit ist die Ermittlung dieses Wertes oft ein zeitaufwendiger Teil des Prozesses, da sie die Erstellung eines Bewertungsgutachtens durch Sachverständige erfordern kann. Um Kenntnis der relevanten Unternehmenskennzahlen zu erlangen kann ein Kommanditist Informationsansprüche gemäß § 166 HGB gegen die Gesellschaft geltend machen und – falls nötig – gerichtlich durchsetzen (vgl. Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters).

Welcher Tag gilt bei Ausschluss des Kommanditisten als Bewertungsstichtag für die Berechnung der Abfindung?

Der maßgebliche Bewertungsstichtag bei Ausschluss des Kommanditisten richtet sich danach, ob er aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses oder aufgrund einer rechtskräftig gewordenen Ausschließungsklage ausscheidet. Im ersten Fall des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses ist der Tag des Ausscheidens maßgebend. Scheidet der Kommanditist allerdings infolge einer Ausschließungsklage aus der Gesellschaft aus, so gilt nicht der Tag des Ausscheidens als Bewertungsstichtag. Dies wäre wegen der langen Verfahrensdauer unsachgemäß, da der Kommanditist bei Ausschließungsklage erst mit Rechtskraft des Urteils ausscheidet. Vielmehr stellt § 135 Abs. 2 HGB auf den Tag ab, an dem die Ausschließungsklage erhoben wird.

Welche Bewertungsmethoden sind für die Ermittlung der Abfindungshöhe anerkannt?

Für die Ermittlung der Abfindungshöhe sind insbesondere ertragswertorientierte Verfahren anerkannt, da der Wert eines Anteils an einer KG primär durch deren zukünftige Ertragskraft bestimmt wird. Überwiegend greift die Rechtsprechung auf das Ertragswertverfahren zurück. Gerade bei Holding-Gesellschaften erscheint die Substanzwertmethode häufig sachnäher. Es ist empfehlenswert, bereits im Gesellschaftsvertrag eine klare Methode zu definieren, die eine passende Bewertungsmethode (wie etwa das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Methode)) für das jeweilige Geschäftsmodell definiert.

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Abfindung unterhalb des Verkehrswerts vorsehen (z.B. eine reine Buchwertabfindung), ist diese Klausel nur wirksam, solange kein „grobes Missverhältnis“ zum tatsächlichen Wert besteht. Ein solches Missverhältnis wird insbesondere naheliegen, wenn die Abfindung weniger als 50 % des Verkehrswerts beträgt, was zur Nichtigkeit der Abfindungsbeschränkung und zur Anwendung des gesetzlichen Verkehrswertmodells führen kann.

Fazit: Rechtssicherheit im Gesellschafterstreit der KG gewinnen

Der Gesellschafterstreit in KG und GmbH & Co. KG kann sich wie bei jeder Gesellschaftsform komplex gestalten. Für austretende Kommanditisten ist es essenziell, ihre Informationsrechte zu nutzen oder als Betroffener einer Ausschließungsklage die Fristen einer möglichen Anfechtungsklage zu wahren. Ob durch eine strategische Kündigung, die Abwehr eines unberechtigten Ausschlusses oder die Durchsetzung einer fairen Abfindung – eine fundierte juristische Begleitung ist der Schlüssel zum Erfolg. Gern unterstütze ich Sie in Berlin und bundesweit im Gesellschaftsrecht und bei Streit unter Gesellschaftern. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über Austritt, Kündigung, Ausschluss und Abfindung eines Kommanditisten von KG und GmbH & Co. KG im Gesellschafterstreit. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.