Handwerksbetrieb übernehmen in Berlin & Brandenburg

Sie möchten einen bestehenden Handwerksbetrieb in Berlin übernehmen? Ich unterstütze Sie bei der Betriebsübernahme. Ob Familiennachfolge, Kauf durch Mitarbeitende als Investor – bei der Betriebsübernahme profitieren Sie oft von einem vorhandenen Kundenstamm, einsatzfähiger Ausstattung und eingearbeitetem Personal. Gleichzeitig sind aber auch Risiken zu beachten, etwa Haftungsfragen oder behördliche Vorgaben wie der Handwerkskammer. Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin unterstütze ich Sie dabei, Ihre Betriebsübernahme rechtssicher und zügig umzusetzen. Kontaktieren Sie mich jederzeit.

Typische Szenarien bei Übernahmen im Handwerk

  • Familiennachfolge: Oft übernimmt die nächste Generation (Sohn, Tochter, Schwiegertochter etc.) den elterlichen Betrieb. Innerhalb der Familie kennen sich Käufer und Verkäufer meist gut, trotzdem müssen die Details klar geregelt werden. Behalten Vater oder Mutter noch Einfluss auf die Firma? Soll der Erwerb durch ein Verkäuferdarlehen der Eltern finanziert werden?

 
  • Übernahme durch Mitarbeitende: Langjährige Mitarbeiter, Meister oder Gesellschafter übernehmen den Betrieb. Vorteilhaft ist ihr Branchenwissen und das Vertrauen des Personals und der Kunden, aber auch hier sind die Konditionen sorgfältig zu klären. Was passiert mit dem Kredit, für den der Verkäufer noch persönlich bürgt?

 
  • Kauf durch Dritte, Wettbewerber oder Investoren: Externe Käufer wie Investoren oder Search Funds erwerben den Betrieb. Hier wird es in der Regel erforderlich, eine Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen. Eine fundierte Rechtsberatung hilft, eine tragfähige Lösung zu finden, etwa zur Frage, wie das Know-How weitergegeben wird. Zugleich wird die Kommunikation innerhalb des Betriebs umso wichtiger. Eine Betriebsübernahme kann zu einem Desaster werden, wenn wichtige Mitarbeitende aus Sorge um die Zukunft kündigen. Zuletzt sollten sich Minderheitsgesellschafter auch nicht ungeprüft einem Wettbewerbsverbot unterwerfen.

Sobald auch nach der Betriebsübernahme mehrere Beteiligte Inhaber des Betriebes bleiben sollen, wird es nur ratsam sein, den zwischen Ihnen zu schließenden Gesellschaftsvertrag auf die neue Situation anzupassen (siehe auch Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH). So schwächen Sie auch einen späteren Gesellschafterstreit ab oder vermeiden diesen ganz. Jedes Szenario stellt Sie als Nachfolger vor besondere Fragen, bei denen ich Sie als Anwalt für Betriebsübernahmen in Berlin unterstütze. Im folgenden Abschnitt erhalten Sie einen Überblick über rechtliche Kernpunkte, die Sie jetzt kennen müssen.

Juristische Kernpunkte bei der Betriebsübernahme

  • Asset Deal vs. Share Deal: Bei einem Share Deal erwerben Sie die Geschäftsanteile (z.B. GmbH-Anteile) und mithin den Rechtsträger, z.B. eine GmbH. Der GmbH wiederum sind sämtliche Aktiva und Passiva, Mitarbeitern, Verträgen und Maschinen zuzurechnen. Der GmbH gehört also das Unternehmen. Der Share Deal hat den Vorteil einer vereinfachten Vertragsgestaltung. Sie kaufen die Gesellschaftsanteile und übernehmen so sämtliche Bestandteile des Betriebs in einem Schritt. Allerdings ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen notariell zu beurkunden, was regelmäßig durch einen Anwalt in Berlin vorbereitet wird. Anders ist dies etwa mein Gesellschafterwechsel in der GbR. Beim Asset Deal sind die zu übernehmenden Vermögenswerte (z.B. Maschinen, Lagerbestände, Kundenverträge) konkret zu bestimmen. Ein Asset Deal kann auch deshalb komplexer werden, da jeder Vermögensgegenstand nach seinen eigenen Regeln zu übertragen ist. Zum Beispiel müssen Vertragspartner wie Kunden dem Übergang der Vertragsbeziehung der Vertragsübernahme zustimmen. Beachten Sie auch, dass Einzelunternehmen per se nur per Asset Deal übertragen werden können, während Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in der Regel per Share Deal übertragbar sind. Wir prüfen gemeinsam, welche Variante für Ihre Übernahme steuerlich und rechtlich optimal ist.

  • Haftung für Altverbindlichkeiten: Übernehmen Sie ein Unternehmen, haften Sie unter bestimmten Bedingungen für bestehende Schulden. Setzen Sie etwa die bisherige Firma fort, greift gemäß § 25 HGB die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten. Auch ein Share Deal ist typischerweise mit der Übernahme von Verbindlichkeiten verbunden. Je ungewisser die Risiken der zu erwerbenden GmbH sind, desto eher sollte dies im Kaufpreis oder durch Verkäufergarantien und Haftungsfreistellungen abgebildet werden.

  • Bestehende Arbeitsverhältnisse: Alle Arbeitsverträge und kollektivrechtlichen Pflichten gehen auch für den Fall des Asset Deals automatisch auf den Erwerber über (§ 613a BGB), wenn ein Betrieb übernommen wird (sogenannter „Betriebsübergang“). Das bedeutet, der Erwerber tritt in die Rolle des bisherigen Arbeitgebers. Die Beschäftigten müssen in Textform über den Betriebsübergang informiert werden und dürfen der Übernahme binnen Monatsfrist widersprechen. Im Falle des Share Deals ist z.B. die GmbH von vornherein Arbeitgeber und an ihrer Arbeitgeberstellung ändert es nichts, dass sich die Eigentümerstruktur wandelt.

  • Kaufpreis, Bürgschaften und Altprojekte: Die Preisfindung kann stark variieren (Unternehmensbewertung, Finanzierung, Nachfolgeregelungen). Achten Sie darauf, dass rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken entweder in einem niedrigeren Kaufpreis oder durch vertragliche Schutzregelungen begegnet wird. Als Anwalt für die Übernahme von Handwerksbetrieben in Berlin helfe Ihnen, diese Risiken zu identifizieren und zu regeln.

  • Pacht- und Mietverträge: Prüfen Sie die Pacht- oder Mietverträge genau. Gewerbemietverträge enthalten oft Sonderkündigungsrechte des Vermieters selbst dann, wenn sich nur der Eigentümer des Mieters (z.B. GmbH) ändert (sogenannte „Change-of-Control-Klausel). Zudem können Genehmigungsvorbehalte (z.B. Zustimmung durch Vermieter) greifen. Als Anwalt in Berlin prüfe ich für Ihre Betriebsübernahme, ob bestehende Miet- oder Pachtverträge übernommen oder neu verhandelt werden müssen.

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Regulatorische Stolpersteine

Nicht nur bei der Gründung, sondern auch bei Betriebsnachfolge und Übernahme von Handwerksbetrieben bildet die Handwerksordnung den rechtlichen Rahmen im Handwerksrecht.

  • Eintragung in die Handwerksrolle: Weichenstellend ist die Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen* und zulassungsfreien** Handwerken. Der Betrieb zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes muss lediglich der Handwerkskammer angezeigt werden (§ 18 HWO). Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A Handwerksordnung) müssen in der Handwerksrolle der örtlichen Handwerkskammer eingetragen sein. Hierunter fallen beispielsweise Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer oder  Dachdecker. Voraussetzung ist, dass der Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen ist, wobei der Inhaber sowohl eine Einzelperson aber auch eine juristische Person (z.B. GmbH, UG, AG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR oder GmbH & Co. KG) ist. Es kommt zur Eintragung in die Handwerksrolle darauf an, dass der Betriebsleiter die erforderliche Eignung besetzt (§ 7 HwO).

  • Betriebsleiterpflicht: Handwerksbetriebe müssen durch einen fachlich geeigneten Betriebsleiter geführt werden (§ 7 HwO). Das ist in der Regel ein Meister des betreffenden Gewerks. Liegt kein Meistertitel vor, können die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse oder die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) Abhilfe schaffen. Gern unterstütze ich Sie anwaltlich bei der Abstimmung mit der Handwerkskammer Berlin oder andernorts. Gerade bei Unternehmensnachfolgen durch die Erben ist zu beachten, dass diese auch ohne die erforderliche Eignung den Betrieb fortführen dürfen. Hierzu müssen diese einen Betriebsleiter bestellen, der die entsprechende Eignung besitzt (§ 4 HwO).

* Folgende Gewerbe sind nach der Handwerksordnung (Anlage A) zulassungspflichtige Handwerke: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Land- und Baumaschinenmechatroniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Werkstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter, Orgel- und Harmoniumbauer.

** Folgende Gewerbe sind nach der Handwerksordnung (Anlage B) zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe: Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Präzisionswerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Modellbauer, Holzbildhauer, Korb- und Flechtwerkgestalter, Maßschneider, Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker), Modisten, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen), Keramiker, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), Bestatter, Kosmetiker, Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger (im Hochbau), Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau), Betonbohrer und -schneider, Theater- und Ausstattungsmaler, Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung, Metallschleifer und Metallpolierer, Metallsägen-Schärfer, Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren), Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten), Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Daubenhauer, Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung), Muldenhauer, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale), Bürsten- und Pinselmacher, Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung, Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration), Fleckteppichhersteller, Theaterkostümnäher, Plisseebrenner, Stoffmaler, Textil-Handdrucker, Kunststopfer, Änderungsschneider, Handschuhmacher, Ausführung einfacher Schuhreparaturen, Gerber, Innerei-Fleischer (Kuttler), Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör), Fleischzerleger, Ausbeiner, Appreteure, Dekateure, Schnellreiniger, Teppichreiniger, Getränkeleitungsreiniger, Maskenbildner, Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung), Klavierstimmer, Theaterplastiker, Requisiteure, Schirmmacher, Steindrucker, Schlagzeugmacher.