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Auch ein Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH kennt verschiedene Eskalationsstufen. Der Konflikt zwischen den Gesellschaftern hat sich jedenfalls dann schon erheblich zugespitzt, wenn die Gesellschafter beginnen, zu handeln und Tatsachen zu schaffen. Informationsansprüche (§ 51a GmbH) werden geltend gemacht oder deren Befriedigung herausgezögert. Es wird versucht, Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG abzuberufen und deren Geschäftsführeranstellungsverträge zu kündigen, gerade auch bei beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Auf der Ebene der Gesellschafterversammlung wird versucht, missliebige Gesellschafterbeschlüsse gerichtlich anzugreifen. Sehr schwerwiegende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) können dazu führen, dass die gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind, d.h. ohne rechtliche Wirkung bleiben. Um die Nichtigkeit eines Beschlusses durch ein Gericht z.B. in Berlin feststellen zu lassen, ist die Nichtigkeitsklage (auch Nichtigkeitsfeststellungsklage genannt) zu erheben. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter anderem, welche Mängel im Rahmen der Beschlussfassung üblicherweise zur Nichtigkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung der GmbH führen und wie dies vor Gericht geltend gemacht werden kann.
Gern stehe ich Ihnen als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin bei Ihrer Auseinandersetzung unter Gesellschaftern an Ihrer Seite. Sie können mich hierzu jederzeit kontaktieren.
Inhalt des Beitrags:
- Was ist eine Nichtigkeitsklage im Gesellschafterstreit einer GmbH?
- Wann ist ein Gesellschafterbeschluss der GmbH nichtig?
- Wie wird in der Praxis mit der Rechtsunsicherheit umgegangen, dass ein Gericht einen Beschlussmangel möglicherweise nicht als Nichtigkeitsgrund betrachtet, sondern den Beschluss nur für anfechtbar hält?
- Wer kann als Gesellschafter die Nichtigkeitsklage erheben?
- Gegen wen richtet sich die Nichtigkeitsklage bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen?
- Welche Frist gilt für die Nichtigkeitsklage gegen einen GmbH-Beschluss?
- Welches Gericht ist für die Nichtigkeitsklage bei einem GmbH-Gesellschafterstreit zuständig?
- Fazit
- Legal Disclaimer
Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.
Was ist eine Nichtigkeitsklage im Gesellschafterstreit einer GmbH?
Eine Nichtigkeitsklage im GmbH-Gesellschafterstreit ist eine gerichtliche Feststellungsklage, mit der Gesellschafter die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der GmbH feststellen lassen können. Daher wird für die Nichtigkeitsklage auch der Begriff „Nichtigkeitsfeststellungsklage“ gebraucht. Die Nichtigkeitsklage ist eine von mehreren Klagearten im Zusammenhang mit Gesellschafterbeschlüssen. Als weitere Beschlussmängelklagen existieren daneben die Anfechtungsklage sowie die Beschlussfeststellungsklage (teilweise nur „Feststellungsklage“ genannt). Im Gegensatz zur Anfechtungsklage, die einen rechtswidrigen, aber dennoch wirksamen Beschluss nachträglich aufheben lässt, zielt die Nichtigkeitsklage darauf ab, dass der Beschluss von Anfang an und gegenüber jedermann als unwirksam festgestellt wird. Nichtige Beschlüsse beruhen auf besonders gravierenden Fehlern und sind ohne Anfechtung unwirksam, wohingegen anfechtbare Beschlüsse zunächst wirksam bleiben und nur innerhalb bestimmter Frist durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden können. Anfechtungsklage und Beschlussfeststellungsklage sind in gesonderten Beiträge erörtert. Da das GmbH-Gesetz selbst kaum Regelungen zu Anfechtung oder Nichtigkeit von Beschlüssen enthält, orientiert sich die Rechtsprechung an den Vorschriften des Aktiengesetzes (insbesondere §§ 241 ff. AktG analog). Für die Nichtigkeitsklage wird § 249 AktG analog für die GmbH angewendet. Im Unterschied zur GmbH existieren für die Beschlussmängelklagen der OHG oder KG konkrete Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB).
Wann ist ein Gesellschafterbeschluss der GmbH nichtig?
Ein Gesellschafterbeschluss der GmbH ist nichtig, wenn er an einem so schwerwiegenden Mangel leidet, dass das Gesetz ihn als von Anfang an unwirksam ansieht. Die hauptsächlichen Gründe für die Nichtigkeit orientieren sich an § 241 AktG. Im Folgenden werden die einige Nichtigkeitsgründe dargestellt. Es ist zugleich darauf hinzuweisen, dass eine mannigfaltige Einzelfallrechtsprechung existiert, welche den konkreten Einzelfall zugrunde legt.
Einberufungsmängel, § 241 Nr. 1 AktG
Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, ist ein darin gefasster Beschluss regelmäßig nichtig. Ein klassischer Fall ist, wenn nicht alle Gesellschafter geladen wurden oder die Einladung wesentliche Angaben wie Zeit und Ort der Versammlung nicht enthält und ein Gesellschafter deshalb an der Versammlung nicht teilnehmen konnte. Selbst wenn ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, verbleibt ihm sein Rede- und Teilnahmerecht in der Gesellschafterversammlung. Weniger gravierende Einladungsfehler führen hingegen zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit. Entscheidend ist das Gewicht des Mangels. Wird lediglich gegen die Ladungsfristen der Satzung verstoßen und ist die Satzung hierbei von den gesetzlichen Fristen abgewichen, liegt die bloße Anfechtbarkeit des Beschlusses nahe. Ein Ladungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und der Abhaltung nicht widersprechen (sog. Vollversammlung). Gesellschafter, die sich bei unterschrittener Ladungsfrist dennoch auf die Nichtigkeit berufen wollen, sollten dies im Auge behalten. Weitere Hinweise über Einberufung und Tagesordnung in streitigen Gesellschafterversammlungen finden Sie in diesem Beitrag.
Beurkundungsmängel, § 241 Nr. 2 AktG
Bestimmte Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter müssen gesetzlich notariell beurkundet werden, insbesondere Satzungsänderungen (vgl. § 53 Abs. 3 GmbHG). Wird z.B. ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ohne Notar gefasst, ist er nichtig.
Sittenwidrigkeit § 241 Nr. 4 AktG i.V.m. § 138 BGB
Ein Beschluss, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Die Schwelle zur Sittenwidrigkeit ist zwar hoch, wird aber bei besonders verwerflichen oder schikanösen Maßnahmen erreicht. So liegt beispielsweise dem Urteil des OLG Dresden vom 14. 7. 1999 (Az.: 12 U 679/99) ein Fall zugrunde, in dem der (noch) Alleingesellschafter einer GmbH die Minderheitsrechte im Gesellschaftsvertrag beschränkte. Zu diesem Zeitpunkt war schon der Beitritt eines Minderheitsgesellschafters verpflichtend, jedoch noch nicht wirksam geworden.
Diese Aufzählung soll lediglich einen Eindruck von der Qualität der Verstöße vermitteln und ist keinesfalls vollständig.
Wie wird in der Praxis mit der Rechtsunsicherheit umgegangen, dass ein Gericht einen Beschlussmangel möglicherweise nicht als Nichtigkeitsgrund betrachtet, sondern den Beschluss nur für anfechtbar hält?
In der gesellschaftsrechtlichen Praxis ist es üblich und entspricht auch der anwaltlichen Sorgfalt, neben der Nichtigkeitsklage auch hilfsweise eine Anfechtungsklage zu erheben. Stuft das Gericht den Beschlussmangel nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern „nur“ als Anfechtungsgrund ein, darf der Beschluss nur aufgehoben werden, wenn dieser angefochten wird. Eine Nichtigkeitsklage wäre in diesem Fall zumindest unbegründet. Ohne fristwahrende Anfechtung würde der fehlerhafte Beschluss bestandskräftig bleiben. Daher wird vor Gericht beantragt, hilfsweise auch Anfechtungsklage erhoben wird. Das Gericht entscheidet über die Anfechtungsklage nur, wenn die Nichtigkeitsklage abgewiesen wird, etwa weil der Beschlussmangel lediglich als Anfechtungsgrund qualifiziert wird. Zugleich wahrt auch die hilfsweise Erhebung der Anfechtungsklage die Klagefrist von einem Monat analog § 246 Abs. 1 AktG. So ist der Beschluss sowohl im Falle von Nichtigkeit als auch im Falle bloßer Anfechtbarkeit erfolgreich anzugreifen. Verstreicht die Anfechtungsfrist von einem Monat, so bleibt der anfechtbare Beschluss trotz seiner Mängel weiterhin wirksam.
Wer kann als Gesellschafter die Nichtigkeitsklage erheben?
Die Nichtigkeitsklage kann selbstverständlich von jedem Gesellschafter erhoben werden, der bei Klageerhebung Gesellschafter der GmbH ist. Dabei ist es unerheblich, ob der klagende Gesellschafter an der Beschlussfassung teilgenommen hat oder nicht. Auch ein Gesellschafter, der zum Zeitpunkt der – nichtigen – Beschlussfassung nicht Gesellschafter war, kann Nichtigkeitsklage erheben. Daneben ist auch jedes andere Organmitglied potenzieller Kläger.
Gegen wen richtet sich die Nichtigkeitsklage bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen?
Beklagte einer Nichtigkeitsklage ist analog § 249 AktG die GmbH selbst. Dies entspricht der Logik, dass der Beschluss als Akt der Gesellschaft angefochten wird. Hieraus können sich Probleme in der Vertretung der GmbH ergeben. Wenn der einzige Geschäftsführer der GmbH zugleich auch derjenige Gesellschafter ist, der die Nichtigkeit eines Beschlusses gerichtlich festgestellt wissen will, stünde er auf beiden Seiten des Prozesses. Ggf. ist für die GmbH ein Prozesspfleger zu bestellen.
Welche Frist gilt für die Nichtigkeitsklage gegen einen GmbH-Beschluss?
Für die Nichtigkeitsklage gibt es keine gesetzliche Klagefrist. Nichtigkeitsgründe können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Ein langes Zuwarten kann allerdings unter dem Gesichtspunkt problematisch sein, dass ein Gericht den Beschluss nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar erachtet. Die Anfechtungsklage unterliegt allerdings einer einmonatigen Klagefrist.
Werden Beurkundungsmängel geltend gemacht, ist zu beachten, dass diese durch Eintragung in das Handelsregister analog § 242 AktG geheilt werden könnten.
Zuletzt hindert auch die Verwirkung eine Klageerhebung. Das allgemeine prozessuale Prinzip der Verwirkung steht der zulässigen Klageerhebung entgegen, wenn der Kläger einen längeren Zeitraum zugewartet und zugleich ein Verhalten gezeigt hat, bei dem die anderen Gesellschafter davon ausgehen durften, dass der Kläger den Beschlussmangel nicht rügen würde (vgl. Lutz Gesellschafterstreit, 8. Aufl. 2024, Rn. 636).
Welches Gericht ist für die Nichtigkeitsklage bei einem GmbH-Gesellschafterstreit zuständig?
Für eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen einen Beschluss der GmbH ist immer das Landgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig (analog § 246 Abs. 3 S. 1 AktG). Anstelle der Zivilkammer entscheidet dort die Kammer für Handelssachen, wenn eine solche gebildet worden ist. Dies ist etwa beim Landgericht Berlin II (LG Berlin II) Littenstraße 12-17, 10179 Berlin. Diese Zuständigkeit ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Es ist zu beachten, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht (§ 78 ZPO).
Hiervon abweichend kann der Gesellschaftsvertrag auch die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen.
Fazit
Im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern (Gesellschafterstreit) ist die Wirksamkeit von Beschlüssen erhebliches Gewicht zu. Diese wird nicht zuletzt im Rahmen der einschneidendsten Beschlüssen, wie dem Beschluss über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils zum Ausschluss eines Gesellschafters, relevant. Dass der Gesellschafterbeschluss einer GmbH nichtig ist, sei es ein eklatanter Verfahrensfehler wie eine fehlerhafte Einberufung der Gesellschafterversammlung oder ein krasser inhaltlicher Verstoß gegen das Gesetz, kann gerichtlich festgestellt werden. Um einen fehlerhaften Beschluss auf vorsichtigem Wege aus der Welt zu schaffen, wird hilfsweise eine Anfechtungsklage zu erheben sein. Bei letzterer ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten.
Auch mit Blick auf den Anwaltszwang zur Erhebung von Beschlussmängelklagen vor dem Landgericht stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Konflikte in der GmbH in Berlin jederzeit zur Verfügung.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über das Beschlussmängelrecht und insbesondere die Erhebung der Nichtigkeitsklage vor den Landgerichten. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
