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Untreue (§ 266 StGB) zählt zu den zentralen Risiken im Wirtschaftsstrafrecht für Geschäftsführer einer GmbH. In der Praxis treten Vorwürfe der Untreue besonders häufig in Gesellschafterstreitigkeiten gerade gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern oder in anderweitigen gesellschaftsrechtlichen Konfliktsituationen wie unternehmerischen Krisen auf. Gerät eine GmbH in finanzielle Schieflage oder nähert sie sich der Insolvenz, können Geschäftsführer zu Handlungen motiviert oder gedrängt werden, die eine Untreuestrafbarkeit und/oder weitere Insolvenzstrafbarkeiten wie der Bankrott (§ 283 StGB) begründen. Auch bei internen Machtkämpfen unter Gesellschaftern wird der Untreuevorwurf oft als Druckmittel eingesetzt, etwa wenn ein neuer Geschäftsführer Unregelmäßigkeiten des Vorgängers entdeckt oder ein enttäuschter Mitgesellschafter Strafanzeige gerade gegen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH stellt oder stellen will. Nicht zu vernachlässigen ist auch die gesellschaftsrechtliche Folge einer strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH oder UG. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit e) GmbHG kann für einen Zeitraum von fünf Jahren derjenige nicht Geschäftsführer sein, der wegen Untreue gemäß § 266 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Für Geschäftsführer ist es daher wichtig zu wissen, welche Handlungen in den Verdacht der Untreue geraten können und wie sie sich davor schützen.
Im Folgenden erläutern wir verständlich, was hinter dem Tatbestand der Untreue steckt, welche typischen Fallkonstellationen GmbH-Geschäftsführer ins Visier der Staatsanwaltschaft bringen und welche Überlegungen die Strafanzeige wegen Untreue noch begünstigen.
Sollten Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer Kenntnis von Untreuehandlungen Ihrer Partner erlangt haben, berate ich Sie als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin, wie Sie strategisch mit dieser Situation umgehen können.
Sollten Sie spiegelbildlich als Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert sein, unterstütze ich Sie ebenso, strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sie profitieren hierbei vom Fokus meiner Kanzlei auf Gesellschafterstreitigkeiten und Wirtschaftsstrafrecht.
Inhaltsverzeichnis:
- I. Wann macht sich der GmbH-Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?
- 1. Unterliegt ein Geschäftsführer einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH?
- 2. Welche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers begründen dessen Strafbarkeit wegen Untreue?
- 3. Setzt die Untreuestrafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers voraus, dass ein Vermögensnachteil bei der GmbH eingetreten ist?
- 4. Liegt auch dann Untreue vor, wenn der Geschäftsführer der GmbH lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat?
- II. Welches sind klassische Fälle, in denen dem Geschäftsführer einer GmbH Untreue gemäß § 266 StGB vorgeworfen wird?
- III. Einleitung des Strafverfahrens wegen Untreue: Wer erstattet Strafanzeige gegen den Geschäftsführer und warum?
- IV. Wie wird Untreue bestraft? (Strafmaß)
- V. Fazit
- VI. Legal Disclaimer
Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.
I. Wann macht sich der GmbH-Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?
Der Geschäftsführer macht sich wegen Untreue zu Lasten der GmbH strafbar, wenn er durch Missbrauch seiner Vertretungsmacht oder sonstige Handlung seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH verletzt und dadurch dieser ein Vermögensnachteil entsteht. Der Straftatbestand der Untreue schützt fremdes Vermögen vor Missbrauch und Vertrauensbruch durch Personen, die fremde Vermögensinteressen wahrnehmen. Ein GmbH-Geschäftsführer verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Es handelt sich also um fremdes Vermögen im Sinne des § 266 StGB. Im Kern kommt es auf die folgenden Tatbestandsmerkmale an. Die erste Alternative, die Untreue zu verwirklichen, ist der „Missbrauchstatbestand“ (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB), der sich gegenüber dem „Treubruchstatbestand“ (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) dadurch auszeichnet, dass er zusätzlich den Missbrauch einer Vertretungsmacht verlangt. Im Einzelnen:
1. Unterliegt ein Geschäftsführer einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH?
Ja, der Geschäftsführer unterliegt als Organ der GmbH einer Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen der GmbH. Die Vermögensbetreuungspflicht lässt sich aus der Vertretungsmacht (§ 35 GmbHG), der Vertretungsbefugnis (§ 37 GmbHG) aber auch dessen Pflichten als ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG) ableiten. Aufgrund seiner rechtlichen Stellung ist der Geschäftsführer verpflichtet, die für ihn fremden Vermögensinteressen der GmbH wahrzunehmen. Gleiches gilt ebenfalls für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegen auch die geschäftsführenden Gesellschafter einer GbR (auch „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „BGB-Gesellschaft“). Straftaten wie die Untreue zu Lasten der Gesellschaft rechtfertigen häufig den Ausschluss eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem Grund. Wenn Sie mehr über Ausschluss und Abfindung von Gesellschaftern einer GbR (auch bei 2-Personen-GbR) erfahren möchten, werden Sie in diesem Beitrag zum Gesellschafterstreit in der GbR fündig.
2. Welche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers begründen dessen Strafbarkeit wegen Untreue?
Jede Pflichtverletzung des Geschäftsführers der GmbH ist in diesem Prüfungspunkt grundsätzlich geeignet, die Prüfung der Untreuestrafbarkeit gemäß § 266 StGB fortzusetzen. Die Pflichtverletzung des Missbrauchstatbestandes liegt darin, dass der GmbH-Geschäftsführer die GmbH zu etwas kraft seiner Organstellung verpflichtet, ohne dass er dies tatsächlich durfte. Beispiele können gerade in dieser Konstellation zuhauf gefunden werden, gerade weil die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach außen, d.h. gegenüber Dritten nicht beschränkt werden kann (§ 37 Abs. 2 GmbHG), selbst wenn dem Geschäftsführer zum Beispiel durch interne Richtlinien oder Weisungen der Gesellschafter diese Geschäfte verboten worden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Der Vermögensnachteil der GmbH resultiert hier aus für die GmbH nachteiligen, aber wirksamen Rechtsgeschäften.
Überschneidungen des Missbrauchstatbestandes zum Treubruchstatbestand sind häufig der Fall. Auch ohne den Gebrauch der Vertretungsmacht kann ein Geschäftsführer gegen dessen Pflichtenkanon – bspw. dessen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 GmbHG – verstoßen.
Klar ist allerdings auch, dass nicht jede einfache Pflichtverletzung oder Entscheidung, die der GmbH Geld kostet und deshalb für die GmbH finanziell nachteilig war, eine solche Pflichtverletzung darstellt. Hier existiert eine abwägende Rechtsprechung, die hier nicht bis in das letzte Detail wiedergegeben werden kann. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Pflichtverletzung
- erheblich bzw. gravierend war,
- „klar und evident“ war (BGHSt 60, 94),
- eine Hauptpflicht oder lediglich eine Nebenpflicht verletzt.
Unternehmerische Entscheidungen eines Geschäftsführers sind regelmäßig risikobehaftet. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird von der Rechtsprechung anerkannt. Mit Blick auf § 93 AktG und § 43 GmbHG wird auf die „Business Judgement Rule“ (oder „Legal Judgement Rule“) Bezug genommen. Gerade die Bewertung unternehmerischer Entscheidungen und die Frage, wann die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschritten sind, bietet ein breites Feld für die Argumentationen Berliner Anwälten und Strafverteidigern.
Jedenfalls Handlungen der Geschäftsführung, der sämtliche Gesellschafter zulässigerweise zugestimmt haben, sind gegenüber der GmbH nicht pflichtwidrig, sodass keine Strafbarkeit wegen Untreue des Geschäftsführers droht. Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Mann GmbH werden Sie sich demnach seltener dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt sehen. Die Pflichtwidrigkeit von Auszahlungen an die Gesellschafter entfällt allerdings nicht, wenn sie gegen die Kapitalerhaltung der GmbH (§ 30 GmbHG) verstoßen, selbst wenn die GmbH-Gesellschafter zugestimmt haben. Details zu den Grundsätzen der Kapitalerhaltung in der GmbH können Sie in diesem Blogbeitrag vertiefen.
3. Setzt die Untreuestrafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers voraus, dass ein Vermögensnachteil bei der GmbH eingetreten ist?
Grundsätzlich liegt nur dann eine Untreue des Geschäftsführers vor, wenn bei der GmbH auch ein Vermögensnachteil bzw. Vermögensschaden eingetreten ist. Die Handlung des Geschäftsführers muss das Vermögen der GmbH nachhaltig beeinträchtigen. Ein Nachteil ist klassisch gegeben, wenn Gesellschaftsvermögen vermindert wird. Beispiele: Geld fehlt in der Kasse, ein wertvoller Gegenstand der Firma wurde ohne Gegenleistung übertragen oder eine Forderung der GmbH wurde dem Schuldner erlassen.
Allerdings lässt die Rechtsprechung in Ausnahmefällen auch eine Gefährdung des GmbH-Vermögens genügen (sog. „Gefährdungsschaden“ oder „schadensgleiche Vermögensgefährdung“). Grundgedanke ist, dass auch schwerwiegende Risiken für das Vermögen der GmbH einem Schaden der GmbH gleichstehen.
Ein Beispiel ist die Vergabe eines großen Darlehens an ein praktisch zahlungsunfähiges Unternehmen ohne Sicherheiten. Obwohl zunächst kein Geld „verloren“ ist, liegt der Vermögensnachteil bereits in der hohen Ausfallgefahr. Es reicht also, dass das Gesellschaftsvermögen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wurde, die wirtschaftlich einer Schadenlage gleichkommt.
An dieser Stelle ist aber nochmals daran zu erinnern, dass nicht jeder unternehmerische Verlust direkt die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Untreue (§ 266 StGB) begründen. Wirtschaftliche Fehlentscheidungen gehören zum Unternehmertum. Aber wenn der Geschäftsführer bewusst ein unvertretbares Risiko eingeht, liegt die Strafbarkeit nahe.
4. Liegt auch dann Untreue vor, wenn der Geschäftsführer der GmbH lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat?
Nein, Untreue ist ein Vorsatzdelikt. Für eine Verurteilung des Geschäftsführers ist es erforderlich, dass auch der Vorsatz zur Überzeugung des Gerichts feststeht. „Vorsatz“ ist landläufig definiert als „der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes unter Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Der Geschäftsführer muss also die Begehungsalternativen der Untreue (Missbrauch und Treuebruch) und den Eintritt des Vermögensnachteils zumindest billigend in Kauf nehmen. Fahrlässiges Verhalten – etwa bloße Nachlässigkeit oder grobe Fehler ohne Absicht – reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.
II. Welches sind klassische Fälle, in denen dem Geschäftsführer einer GmbH Untreue gemäß § 266 StGB vorgeworfen wird?
Im Folgenden beleuchten wir schlaglichtartig klassische Fehler des GmbH-Geschäftsführers.
Es bedarf nicht vieler Erläuterungen, dass private Entnahmen oder die Zahlung privater Angelegenheiten auf Rechnung der GmbH wie Urlaubsreisen, die Privatwohnung oder sogar private Flüge mit Privatjets. Weitere Informationen, wie bei der Abberufung des betroffenen Geschäftsführers verfahren werden kann, erhalten Sie in diesem Beitrag.
Denkbar sind auch ebengenannte privatnützige Vorteile zu Lasten der GmbH auf Umwegen. So soll es bereits vorgekommen sein, dass Geschäftsführer die GmbH zu überteuerten Vertragsabschlüssen veranlasst und zugleich vom Vertragspartner Kickback-Zahlungen erhalten zu haben.
Verschiebt der Gesellschafter einer GmbH in wirtschaftlicher Krise oder Insolvenz eigennützig deren Vermögen, steht auch hier die Strafbarkeit gemäß § 266 StGB neben den Insolvenzstraftaten wie Bankrott (§ 283 StGB) im Raum. Über sonstige Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH in der Insolvenz können Sie sich im verlinkten Blogbeitrag informieren.
III. Einleitung des Strafverfahrens wegen Untreue: Wer erstattet Strafanzeige gegen den Geschäftsführer und warum?
Strafanzeigen wegen Untreue kommen oft aus dem engsten Umfeld der Gesellschaft. Häufig stellen Mitgesellschafter Strafanzeige, insbesondere im Zuge eines Zerwürfnisses in der Geschäftsführung oder wenn der Gesellschafterkreis zerstritten ist. Gerade auch bei Strafanzeigen gegen Gesellschafter-Geschäftsführer soll das Strafverfahren einen parallel ausgetragenen Gesellschafterstreit über die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund oder den Ausschluss und die Abfindung von Gesellschaftern bspw. in Berliner Start-Ups begleiten (weitere Erläuterungen in den verlinkten Blogbeiträgen). Ein neuer Geschäftsführer könnte auf Unregelmäßigkeiten seines Vorgängers stoßen und – mit oder ohne Absprache der Gesellschafter – die Staatsanwaltschaft einschalten. Auch der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH ist zur Stellung entsprechender Strafanzeigen motiviert.
Erstatten diese Akteure Strafanzeige, stehen dahinter regelmäßig taktische Überlegungen. So können Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung eigener zivilrechtlicher Ansprüche hilfreich sein. Auch kommt rechtskräftigen Strafurteilen eine Bedeutung in Klageverfahren zum Beispiel auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer vor den ordentlichen Gerichten zu.
Zu beachten ist, dass derjenige, der mit einer Strafanzeige droht, um eine andere Partei zu einer Zahlung zu bewegen, sich selbst insbesondere wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar machen kann. Lesen Sie in diesem Beitrag die Details, wann sich der mit einer Strafanzeige Drohende selbst strafbar machen kann.
IV. Wie wird Untreue bestraft? (Strafmaß)
Untreue nach § 266 StGB wird im Strafmaß je nach Schwere des Falls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen (etwa bei hohem Schaden, gewerbsmäßigem Vorgehen) kann die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen.
In der Praxis hängt das konkrete Strafmaß vor allem ab von Schadenshöhe, Dauer und Planung des Vorgehens, einer möglichen persönlichen Bereicherung, der Rolle des Täters sowie davon, ob Schaden wiedergutgemacht wurde und ob es Vorstrafen gibt. Die konkrete Strafzumessung bestimmt sich nach einer Vielzahl von Faktoren (vgl. § 46 StGB).
V. Fazit
Der Vorwurf der Untreue gegenüber einem Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kann vielgestaltige Beweggründe haben. Betreiben etwa andere Gesellschafter diese Verfahren, greift das Strafrecht Hand in Hand mit den gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten. Hierbei ist es häufig hilfreich, wenn der beratende Rechtsanwalt in diesen konfliktreichen Gebieten umfassend beraten kann. Gern unterstütze ich Sie als Anwalt in Berlin mit Fokus auf Strafrecht und Gesellschafterstreitigkeiten, Ihre Interessen durchzusetzen. Hierzu können Sie sich gern ein unverbindliches Erstgespräch buchen.
VI. Legal Disclaimer
Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung über den Vorwurf der Untreue gegen Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH. Er ersetzt keine individuelle juristische Beratung. Jeder Fall kann Besonderheiten aufweisen, sodass sich pauschale Aussagen zumeist verbieten. Es ist daher wichtig, bei konkreten strafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Problemen und Fragen einen fachkundigen Anwalt oder Kanzlei wie die meine in Berlin zu konsultieren. Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keine Haftung übernommen werden.
