Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafters: Verstoß, Schadensersatz, Ausschluss

Je stärker der Erfolg eines Unternehmens von dessen Gesellschaftern abhängt, desto stärker ist das Interesse des Gesellschafterkreises und der GmbH, dass Gesellschafter nicht unmittelbar oder mittelbar mit der GmbH in Konkurrenz oder Wettbewerb treten und dies durch ein Wettbewerbsverbot sicherstellen. Während der Kleinaktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft ohne Weiteres auch in einen Wettbewerber investieren darf, kann allein schon die finanzielle Unterstützung eines Konkurrenten für ein mittelständisches Unternehmen erhebliche wettbewerbliche Konsequenzen bedeuten.

In einer GmbH mit kleinem Gesellschafterkreis wird die Konkurrenztätigkeit oder dessen Verbot häufig zu einem Konflikttreiber. Ein Gesellschafter gründet nebenbei ein ähnliches Unternehmen, berät Kunden der GmbH auf eigene Rechnung, beteiligt sich an einem Wettbewerber oder nutzt Kontakte, die er über die Gesellschaft aufgebaut hat. Spätestens wenn Umsätze wegbrechen, Kunden oder Schlüsselmitarbeiter abgeworben werden, eskaliert der Gesellschafterstreit. Aufgrund dessen muss ein umtriebiger Gesellschafter genau wissen, welche Geschäftstätigkeit für diesen noch zulässig ist. Er will schließlich seinen Ausschluss aus der GmbH verhindern und Schadensersatzansprüche vermeiden.

Für die Praxis ist entscheidend, ob ein Wettbewerbsverbot bereits ohne Satzungsregelung gilt, welche Wettbewerbsklauseln im Gesellschaftsvertrag zulässig und üblich sind und welche Folgen ein Verstoß hat. Nicht weniger wichtig kann die Frage sein, was nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH gilt.

Der Beitrag gibt Ihnen einen strukturierten Überblick, wann ein Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter gilt, welche Gestaltungsspielräume die Satzung bietet und wie nachvertragliche Regelungen vereinbart werden können. Wenn Sie ebenfalls erfahren möchten, inwieweit ein Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer dem Wettbewerbsverbot unterliegt, finden Sie Antworten auf die hier gestellten Fragen in diesem Folgebeitrag.

Gründen Sie gerade ein Unternehmen oder haben Sie konkrete Fragen zum Umgang mit bestehenden Wettbewerbsverboten? Ich stehe Ihnen gern beratend mit meiner auf Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit fokussierten Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung. Gerade wenn Sie sich noch Fragen, ob Sie tatsächlich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch online buchen.

Inhalt dieses Beitrags:

Bitte berücksichtigen Sie auch den Legal Disclaimer am Ende dieses Blogbeitrags.

Unterliegt der Gesellschafter einer GmbH einem Wettbewerbsverbot, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ein solches nicht vorsieht? (ungeschriebenes Wettbewerbsverbot)

Ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot gilt für GmbH-Gesellschafter ohne entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag per se nicht. Kein Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für den Alleingesellschafter. Dieser hält 100 % der Geschäftsanteile an der GmbH und handelt nicht treuwidrig, wenn er sich zum Beispiel bei einem Wettbewerber beteiligt. Treten dann später weitere Gesellschafter in die GmbH ein und wissen diese von der Konkurrenztätigkeit des Bestandsgesellschafters, liegt ein Wettbewerbsverbot ebenso fern (vgl. Rowedder/Pentz/Pentz, 7. Aufl. 2022, GmbHG § 13 Rn. 88).

Im Übrigen wird auch hier der eingangs genannte Gedanke relevant, dass bei einer GmbH, die auf die Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt ist, eher angenommen wird, als wenn Gesellschafter bloße Geldgeber oder Investoren sind.

Die betreffende GmbH soll durch ein Wettbewerbsverbot oder dem Konkurrenzschutz allerdings nicht nur davor geschützt werden, dass sich ihre Gesellschaft mit ihrer Arbeitskraft oder ihrem Kapital finanziell anderweitig engagieren. Vielmehr dient ein Wettbewerbsverbot auch, das Know-How, die Betriebsgeheimnisse und sonstigen Vorteile der GmbH zu schützen. Will ein Minderheitsgesellschafter an sensible Informationen der GmbH gelangen kann die GmbH dies gemäß § 51a Abs. 2 GmbHG verweigern, wenn zu besorgen ist, dass

der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird.

Zur Möglichkeit der Geschäftsführung einer GmbH, die Information des Gesellschafters (Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG) zu verweigern siehe diesen Blogbeitrag.

Aus dem Verweigerungsrecht und dem Umstand, dass ein Minderheitsgesellschafter ohne weitere Sonderrechte nicht die Geschäftsführung der GmbH bestimmen kann (vgl. Altmeppen, 11. Aufl. 2023, GmbHG § 13 Rn. 50) wird abgeleitet, dass ein Minderheitsgesellschafter eher keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Allerdings können weitere Umstände hinzutreten, die die Bewertung anders ausfallen lassen. Ein Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer wird einem Wettbewerbsverbot unterliegen.

Im Umkehrschluss des zum Minderheitsgesellschafter Gesagten muss konstatiert werden, dass ein Mehrheitsgesellschafter in den allermeisten Fällen einem ungeschriebenen Wettbewerbsverbot unterliegen wird. Einer konkreten Wettbewerbsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf es dann nicht.

Im Ergebnis dürfte es auf der Hand liegen, dass ein Wettbewerbsverbot oder die Befreiung hiervon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollte. Ein erfahrener Anwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin wird Sie bei der Gründung Ihrer GmbH darauf hinweisen. Weitere relevante Fragen, die Sie sich bei Gründung Ihres Unternehmens zum Gesellschaftsvertrag stellen sollten, können Sie in der Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH nachvollziehen.

Welche Regelungen zum Wettbewerbsverbot in der Satzung einer GmbH sind zulässig und üblich?

Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag einer GmbH sind grundsätzlich zulässig, jedoch an den Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unter Berücksichtigung der grundgesetzlich garantierten  Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) zu messen. Das heißt, die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Wettbewerbsverbotsklausel vereinbaren, um die Gesellschaft vor Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen. Eine solche Satzungsregelung muss jedoch angemessen ausgestaltet sein, damit sie wirksam ist. Insbesondere darf ein Wettbewerbsverbot in der Satzung nicht willkürlich jeden Gesellschafter ungeachtet seines Einflusses einschränken. Ist ein pauschales Wettbewerbsverbot unangemessen, kann es gegebenenfalls dadurch angemessen formuliert werden, dass das Wettbewerbsverbot in seiner Dauer, dem Tätigkeitsbereich oder seiner räumlichen Geltung (Ort) eingeschränkt wird. So könnte es den wettbewerbsinteressen einer GmbH in Berlin genug Rechnung tragen, dass sich Gesellschafter von Physiotherapiepraxen, Anbieter von Hebammen- und Pflegeleistungen, Heilpraktikern, Sanitär- und Heizungsbetrieben oder Elektroinstallateure lediglich auf dem Gebiet Berlins und Potsdams einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Es dürfte jedenfalls für lokale Physiotherapie- oder Zahnarztpraxen in Berlin kein relevanter Wettbewerb mit solchen in Leipzig bestehen.

Ist ein Wettbewerbsverbot Teil der Satzung bietet es sich zugleich an, eine sogenannte „Öffnungsklausel“ vorzusehen. Diese ermöglicht sodann, einzelne Gesellschafter ganz oder teilweise vom Wettbewerbsverbot zu befreien, ohne dass hierzu die Satzung geändert werden muss.

Wettbewerbsverbote beschränken sich nicht auf bestimmte Branchen. Sie sollten stets geprüft werden, selbst bei der Übernahme von Handwerksbetrieben. Auch diese haben schnell einen überregionalen Kundenstamm.

Das Wettbewerbsverbot eines Gesellschafters stellt eine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft dar, sodass der die Befreiung verlangende Gesellschafter bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterliegt (siehe Stimmrechtsausschluss und Stimmverbot in der GmbH).

Besteht nach dem Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot?

Nach dem Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters besteht ohne besondere Vereinbarung in aller Regel kein Wettbewerbsverbot. Sobald die Mitgliedschaft endet, erlischt das aus der Treuepflicht des Gesellschafters abgeleitete Wettbewerbsverbot. Ein ausscheidender Gesellschafter darf also grundsätzlich unmittelbar nach seinem Austritt ein Konkurrenzunternehmen gründen oder bei der Konkurrenz arbeiten, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Allerdings kann er noch nicht ohne Rücksicht auf die ehemalige GmbH agieren. Ohne ausdrückliche Regelung kann seine Treuepflicht gegenüber der GmbH immer noch fortwirken. Befand sich die GmbH beispielsweise in konkreten Vertragsverhandlungen mit einem neuen Kunden und spricht der nun ausgeschiedene Gesellschafter aufgrund dieser Verhandlungen die Kunden seinerseits an, kann darin eine solche Treuepflichtverletzung gesehen werden. Die Abgrenzung zur Geschäftschance kann hier Schwierigkeiten bereiten.

Wie kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter vereinbart werden?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter kann nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung wirksam begründet werden, entweder direkt im Gesellschaftsvertrag oder durch eine separate Abrede beim Ausscheiden. Gesellschaftsverträge sehen in der Regel allerdings nur selten nachvertragliche Wettbewerbsverbote vor. In der Praxis wird daher ein solcher Konkurrenzschutz häufig im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung oder Abfindungsvereinbarung getroffen, wenn ein Gesellschafter die GmbH verlässt.

Wenn nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden sollen, sind an diese regelmäßig strengere Anforderungen zu stellen als an solche während der Mitgliedschaft. Je längere Zeit vom Ausscheidenszeitpunkt an vergangen ist, desto weniger schutzwürdig ist die Gesellschaft. Dies folgt nicht allein daraus, dass die Kenntnis des ausscheidenden Gesellschafters von den Umständen der ehemaligen GmbH an Aktualität verlieren. Zeitlich unbegrenzte nachmitgliedschaftliche Wettbewerbsverbote dürften unwirksam sein. Eine Begrenzung des Wettbewerbsverbots nach Dauer, Ort und Tätigkeitsbereich drängt sich daher auf.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot durch einen GmbH-Gesellschafter?

Verstößt ein GmbH-Gesellschafter gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, drohen ihm insbesondere Unterlassungs– und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft. Hierzu wird § 118 HGB analog angewendet. Über diese „klassischen“ Ansprüche hinaus sieht § 118 HGB ein Eintrittsrecht der Verletzten vor, sodass die ehemalige GmbH verlangen kann, dass der verbotswidrig Handelnde die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der ehemaligen GmbH eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt.

Dieses „scharfe Schwert“ verdeutlicht, wie relevant es ist, den neu gewonnenen Handlungsspielraum zu kennen und zu beachten.

Daneben kommen insbesondere die typischen gesellschaftsrechtlichen Sanktionsinstrumente wie Einziehung, Zwangsabtretung, Ausschluss des GmbH-Gesellschafters (Beitrag) sowie Abfindungsreduzierung wegen eines Bad-Leaver-Falls in Betracht.

Fazit

Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH beruht häufig auf legitimen Gründen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter, darf im Gegenzug jedoch auch die Interessen der einzelnen Gesellschafter nicht völlig außer Acht lassen. Wird kein Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbart existieren dennoch Treuepflichten im Gesellschafterkreis, welche ein Wettbewerbsverbot zum Inhalt haben können (Beispiel Mehrheitsgesellschafter). Um im Zweifelsfall für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, wie sie sich betätigen dürfen, sind konkrete Regelungen im Gesellschaftsvertrag sinnvoll. Sollen auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Satzung oder in der Ausscheidensvereinbarung geregelt werden, sind an diese Verbote, sind diese im Regelfall örtlich, zeitlich und inhaltlich zu begrenzen. Im Konfliktfall stehen der Gesellschaft bei Verstößen gegebenenfalls scharfe Sanktionen von Unterlassungsanspruch bis Gesellschafterausschluss offen.

Insgesamt ist das Wettbewerbsverbot ein wichtiges Instrument im Gesellschafterstreit, um Unternehmerschäden abzuwenden. Es bedarf aber präziser Gestaltung. Gesellschafter sollten sich frühzeitig beraten lassen, ob und wie ein Wettbewerbsverbot sinnvoll ist, beispielsweise bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder beim Aushandeln einer Ausscheidensvereinbarung. So lassen sich Streitigkeiten vermeiden und die Wertschöpfung der Gesellschaft langfristig sichern. Bei Rückfragen und für etwaige Beratungen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin jederzeit zur Verfügung.

Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Problematik des Wettbewerbsverbots von Minderheits- oder Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.

Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.