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Freitagnachmittag, 16:40 Uhr. Der Mitgesellschafter hat am Vormittag 180.000 Euro vom Gesellschaftskonto auf ein Privatkonto überwiesen, für Montag eine Gesellschafterversammlung einberufen und dem Steuerberater mitgeteilt, er sei ab sofort alleiniger Ansprechpartner. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache vergehen je nach Instanzenzug ein bis drei Jahre. Bis dahin ist das Geld verteilt, der Beschluss vollzogen, die Anmeldung zum Handelsregister eingereicht. Es wurden Tatsachen geschaffen, die praktisch nur schwer zu beseitigen sind. Das Gesellschaftskonto könnte für immer leer bleiben.
Die einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit ist deshalb kein Nebenschauplatz, sondern regelmäßig das Verfahren, das über den Ausgang des Konflikts entscheidet und zugleich das Verfahren, in dem sich Fehler am schnellsten rächen. Wer zu lange zuwartet, verliert den Verfügungsgrund. Wer die Vollziehungsfrist versäumt, verliert den Titel.
Inhalt dieses Beitrags:
- Warum kommt der Hauptsacheprozess im Gesellschafterstreit regelmäßig zu spät und wozu bedarf es einer einstweiligen Verfügung?
- Was sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Gesellschafterstreit?
- Wann liegt ein Verfügungsanspruch für eine einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit vor?
- Wann bejaht das Gericht einen Verfügungsgrund einer einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit?
- Was bedeutet Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung?
- Welches Gericht ist für die einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit zuständig?
- Welche einstweiligen Verfügungen sind im Gesellschafterstreit praktisch relevant?
- Kann ein GmbH-Geschäftsführer per einstweiliger Verfügung an der Ausübung seines Amtes gehindert werden?
- Wie lässt sich der Beschlussvollzug verhindern und die Handelsregisteranmeldung untersagen?
- Lassen sich Informations- und Einsichtsrechte im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen?
- Wie werden Beweismittel und Buchführungsunterlagen gesichert?
- Woran scheitern Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in der Praxis?
- Wann ist die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig?
- Wie schnell muss ein Gesellschafter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen?
- Warum scheitern zu unbestimmte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung?
- Können neue Verfügungsgründe im laufenden Verfahren nachgeschoben werden?
- Warum ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung fehleranfällig?
- Welche Rechtsbehelfe hat die Gegenseite gegen eine einstweilige Verfügung?
- Welche Risiken trägt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz?
- Ist eine parallele Strafanzeige im Gesellschafterstreit strategisch sinnvoll?
- Wann ist Mediation die sinnvolle Alternative zur einstweiligen Verfügung?
- Legal Disclaimer
Warum kommt der Hauptsacheprozess im Gesellschafterstreit regelmäßig zu spät und wozu bedarf es einer einstweiligen Verfügung?
Der Hauptsacheprozess kommt im Gesellschafterstreit regelmäßig zu spät, weil das Gesellschaftsrecht dem Handelnden strukturell einen Vorsprung verschafft. Ein anfechtbarer Gesellschafterbeschluss der GmbH ist bis zur rechtskräftigen Kassation vorläufig wirksam und damit vollziehbar. Die Anfechtungsklage im Gesellschafterstreit der GmbH hemmt den Vollzug nicht. Wer die Geschäftsführung faktisch innehat, verfügt über Konten, Buchhaltung, Personal und Kundenkontakte. Hierdurch kann die Person Tatsachen schaffen, die sich nur unter großen Anstrengungen beseitigen lassen. Schadensersatzansprüche gegen später insolvente Schädiger sind wirtschaftlich weitgehend wertlos. Der einstweilige Rechtsschutz kann dies verhindern, indem er den status quo sichert oder sogar konkrete Regelungen schon vor der Entscheidung eines langjährigen Gerichtsverfahrens trifft.
Was sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Gesellschafterstreit?
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind im Gesellschafterstreit zwei getrennt zu prüfende und getrennt glaubhaft zu machende Voraussetzungen. Der Verfügungsgrund beschreibt den tatsächlich zu sichernden oder zu regelnden Anspruch oder Zustand. Der Grund für die einstweilige Regelung (der Verfügungsgrund) besteht – verkürzt – in der Eilbedürftigkeit der Regelung.
Wann liegt ein Verfügungsanspruch für eine einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit vor?
Ein Verfügungsanspruch im Gesellschafterstreit liegt vor, wenn dem Antragsteller ein durchsetzbarer materieller Anspruch zusteht, etwa der mitgliedschaftliche Unterlassungsanspruch aus Gesellschaftsvertrag und Treuepflicht oder Ansprüche der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.
Wann bejaht das Gericht einen Verfügungsgrund einer einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit?
Einen Verfügungsgrund im Gesellschafterstreit bejaht das Gericht nur, wenn ohne die beantragte Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen droht.
Zu unterscheiden sind die Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO, die einen Individualanspruch gegen Vereitelung sichert, und die Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO, die ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig regelt. Der in rechtswidriger Weise abberufene Geschäftsführer einer GmbH will verhindern, dass diese Abberufung in das Handelsregister eingetragen wird und mithin den status quo sichern. Ein Gesellschafter einer OHG, der dessen Mitgesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß §§ 116 Abs. 5, 124 Abs. 5 HGB entziehen will, muss ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag den Klageweg bestreiten. Der Entzug wird erst mit Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache wirksam. Bis zu dahin ist die Regelungsverfügung geeignet, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht vorläufig zu entziehen.
Was bedeutet Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO bei einer einstweiligen Verfügung?
Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO bedeutet im einstweiligen Rechtsschutz ein abgesenktes Beweismaß. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht die volle richterliche Überzeugung (der „Vollbeweis“). Zulässig sind alle präsenten Beweismittel, insbesondere die eidesstattliche Versicherung. Was daraus nicht folgt, ist eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Wer sich auf einen wichtigen Grund z.B. zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers beruft, muss diesen glaubhaft machen. Pauschale Vorwürfe ohne Bezug zu Vorgängen, Beträgen und Daten tragen den Antrag nicht.
Welches Gericht ist für die einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit zuständig?
Zuständig für die einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Bei Streitigkeiten zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 GVG zuständig. Bei der GbR, die gerade nicht Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ist, ist dagegen die Zivilkammer zuständig. In Berlin entscheidet das Landgericht Berlin II. Beschwerdegericht ist das Kammergericht.
Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Gegen die auf diesem Weg erlassene einstweilige Verfügung kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen, wonach es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.
Welche einstweiligen Verfügungen sind im Gesellschafterstreit praktisch relevant?
Im Gesellschafterstreit sind eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen relevant, welche sich stets nach dem tatsächlichen Geschehen richten. Für den Gesellschafterstreit in der GmbH sind insbesondere die folgenden Fallgruppen relevant:
Kann ein GmbH-Geschäftsführer per einstweiliger Verfügung an der Ausübung seines Amtes gehindert werden?
Ein GmbH-Geschäftsführer kann per einstweiliger Verfügung an der Ausübung seines Amtes gehindert werden. Die Statthaftigkeit dieser Untersagungsverfügung ist anerkannt. Untersagt wird die Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen und die Vertretung im Außenverhältnis, nicht jedoch die Abberufung selbst, die dem Beschluss gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG vorbehalten bleibt.
Wie lässt sich der Beschlussvollzug verhindern und die Handelsregisteranmeldung untersagen?
Den Beschlussvollzug verhindern lässt bedarf ein an die Gesellschaft und ihre Organe gerichtetes Vollzugsverbot. Dem Geschäftsführer kann untersagt werden, den Beschluss zum Handelsregister anzumelden oder eine geänderte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG einzureichen.
Lassen sich Informations- und Einsichtsrechte im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen?
Informations- und Einsichtsrechte lassen sich im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich durchsetzen. Für die GmbH sieht das Gesetz das Informationserzwingungsverfahren gemäß § 51b GmbHG in Verbindung mit § 132 AktG vor. Umfang und Grenzen habe ich in den Informationsrechten des GmbH-Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG dargestellt. Für Personengesellschaften gilt § 717 BGB, für Kommanditisten § 166 HGB – dazu der Beitrag zum Informationsrecht des Kommanditisten. Erfolgversprechend ist der Eilantrag nur, wenn die Information für eine konkret bevorstehende Entscheidung benötigt wird und auf klar abgegrenzte Unterlagen und Zeiträume beschränkt ist.
Wie werden Beweismittel und Buchführungsunterlagen gesichert?
Beweismittel und Buchführungsunterlagen werden gesichert durch eine Verfügung, die dem Antragsgegner die Vernichtung, Veränderung oder Verbringung konkret bezeichneter Unterlagen und Datenbestände untersagt. Praktisch ebenso wichtig ist die Eigensicherung, bevor der Antrag gestellt wird. Nach Zustellung ist der Zugriff regelmäßig gesperrt.
Woran scheitern Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in der Praxis?
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz scheitern in der Praxis an vier wiederkehrenden Punkten, von denen keiner die materielle Rechtslage betrifft.
Wann ist die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig?
Die Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, ihm ein Zuwarten irreparable Nachteile brächte und die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Im Gesellschafterstreit trägt dieser strenge Maßstab etwa bei existenzsichernden Zahlungsansprüchen oder drohender Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Wie schnell muss ein Gesellschafter den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen?
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss gestellt werden, sobald der Gesellschafter sichere Kenntnis von dem beeinträchtigenden Verhalten hat. Eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung gibt es im Gesellschaftsrecht nicht. Allerdings droht stets die sogenannte Selbstwiderlegung. Grundgedanke ist hierbei, dass die Sache für den Antragsteller nicht mehr dringlich ist, wenn er bis zur Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung erhebliche Zeit gewartet hat. Wäre die Sache wirklich dringlich, hätte er schneller gehandelt. Als Faustregel gilt ein Zeitfenster von etwa vier Wochen ab Kenntnis.
Warum scheitern zu unbestimmte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung?
Zu unbestimmte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitern gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Tenor die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet und ein Verstoß ohne erneute Sachprüfung feststellbar sein muss. Formulierungen wie „es zu unterlassen, die Interessen der Gesellschaft zu schädigen“ sind unzulässig. Zulässig ist die Untersagung konkret beschriebener Handlungen, bezogen auf bestimmte Konten, Rechtsgeschäfte, Register oder Räumlichkeiten.
Können neue Verfügungsgründe im laufenden Verfahren nachgeschoben werden?
Neu entstehende oder bekanntwerdende Verfügungsgründe können im laufenden Verfahren grundsätzlich nachgeschoben werden, solange der Streitgegenstand aus Antrag und zugrunde liegendem Lebenssachverhalt derselbe bleibt.
Warum ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung fehleranfällig?
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist fehleranfällig, weil die Frist kurz, die Form streng und die Rechtsfolge des Versäumnisses endgültig ist. Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO ist die Verfügung binnen eines Monats ab Verkündung beziehungsweise ab Zustellung an den Antragsteller zu vollziehen.
Vollzogen wird eine Unterlassungsverfügung durch Zustellung im Parteibetrieb gemäß § 922 Abs. 2 ZPO, etwa durch Zustellung mittels Gerichtsvollzieher.
Welche Rechtsbehelfe hat die Gegenseite gegen eine einstweilige Verfügung?
Der Gegenseite stehen vier Instrumente zur Verfügung. Gegen die ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügung ist der Widerspruch gemäß § 924 ZPO statthaft. Dieser ist nicht fristgebunden und führt zur mündlichen Verhandlung. Die Aufhebung wegen veränderter Umstände erfolgt gemäß § 927 ZPO. Über § 926 ZPO kann der Antragsgegner erzwingen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Hauptsacheklage gesetzt wird. Präventiv wirkt die Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO. Das Gericht muss sie berücksichtigen, und in der Praxis führt sie häufig dazu, dass statt einer Beschlussverfügung (ohne mündliche Verhandlung) ein Termin (mit mündlicher Verhandlung) bestimmt wird.
Welche Risiken trägt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz?
Der Antragsteller trägt ein Haftungsrisiko, das unabhängig von jedem Verschulden besteht. Gemäß § 945 ZPO schuldet er Schadensersatz, wenn sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder wenn sie wegen Versäumung der Frist gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben wird. Im Gesellschafterstreit können daraus erhebliche Beträge entstehen. Keine Haftung löst dagegen die Aufhebung gemäß § 927 ZPO aus, weil diese nur für die Zukunft wirkt.
Hinzu tritt das Kostenrisiko. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt. Im Verfügungsverfahren nimmt die Praxis gegenüber der Hauptsache regelmäßig einen Abschlag von einem Drittel bis zur Hälfte vor.
Ist eine parallele Strafanzeige im Gesellschafterstreit strategisch sinnvoll?
Eine parallele Strafanzeige ist im Gesellschafterstreit nur nach nüchterner Abwägung sinnvoll. Dafür spricht der Zugriff auf Ermittlungsergebnisse über die Akteneinsicht gemäß § 406e StPO, wobei Verletzte die Gesellschaft ist, nicht der einzelne Gesellschafter. Dagegen sprechen im Wesentlichen drei Punkte: Der Antragsteller verliert die Verfahrenskontrolle. Eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wird die Gegenseite im Zivilverfahren verwerten. Die Vergleichsbereitschaft sinkt, sobald ermittelt wird. Hinzu kommt ein Eigenrisiko: Wer die Anzeige ankündigt, um zivilrechtliche Forderungen durchzusetzen, bewegt sich im Bereich von Nötigung und Erpressung. Wann die Drohung mit einer Strafanzeige strafbar ist, sollte vor jeder entsprechenden Formulierung geklärt sein.
Wann ist Mediation die sinnvolle Alternative zur einstweiligen Verfügung?
Mediation ist eine sinnvolle Alternative, wenn die Geschäftsbeziehung fortbestehen soll, beide Seiten auf die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft angewiesen sind oder eine öffentliche Auseinandersetzung die Beziehung zu Kunden, Banken oder Investoren gefährdet. Der einstweilige Rechtsschutz schließt sie nicht aus. Vielmehr gilt häufig das Gegenteil. Eine erlassene Verfügung stellt häufig erst das Kräfteverhältnis her, das eine Verhandlung auf Augenhöhe ermöglicht.
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Mediationsklausel, kann diese die Zulässigkeit der Hauptsacheklage berühren. Mehr Informationen zu den Konsequenzen für die Beschlussanfechtung sind im Beitrag zur Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH bereitgestellt. Dem Eilrechtsschutz steht sie regelmäßig nicht entgegen, weil er der Sicherung während des Konfliktlösungsverfahrens dient.
Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin prüfe ich die Erfolgsaussichten eines Eilantrags sowie die strafrechtliche Nebenebene und stimme beide Ebenen aufeinander ab – kurzfristig über die Kontaktseite.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Problematik einstweiligen Rechtsschutzes im Gesellschafterstreit. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
