Gefälschter Gesellschafterbeschluss einer GmbH mit Handelsregisterauszug und Beschlussprotokoll

Gefälschte Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH

Ein Gesellschafter kehrt nach zwei Wochen Geschäftsreise zurück und findet ein Schreiben der Hausbank vor. Die Kontovollmachten seien angepasst worden, die Gesellschaft befinde sich laut Handelsregister in Liquidation. Der Registerauszug bestätigt es. Die Auflösung der GmbH ist eingetragen, alleiniger Liquidator ist sein Mitgesellschafter. Grundlage ist das Protokoll einer Gesellschafterversammlung, die angeblich an einem Dienstagvormittag in den Geschäftsräumen stattfand. An diesem Vormittag saß der Gesellschafter im Flugzeug. Die Unterschrift unter dem Protokoll sieht seiner täuschend ähnlich.

Gleiches gilt natürlich auch wenn frühere Gesellschafterbeschlüsse plötzlich oder nachträglich „auftauchen“.

Der Fall ist keine Konstruktion. In meiner Praxis als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin sind solche Sachverhalte bekannt, in denen Mitgesellschafter oder Geschäftsführer Beschlussprotokolle eigenmächtig erstellen, Unterschriften nachahmen oder eingescannte Signaturen kopieren, um im Handelsregister vollendete Tatsachen zu schaffen. Beispielhaft zu nennen ist Auflösungsbeschluss. Gleiches gilt gerade für den Geschäftsführerwechsel oder die Einziehung von Geschäftsanteilen. Der Betroffene erfährt davon von der Bank, einem Gläubiger oder durch die Registerbekanntmachung. Dieser Beitrag ordnet einen solchen Fall gesellschaftsrechtlich, strafrechtlich und praktisch ein.

Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende des Beitrags.

Inhalt des Beitrags:

Was ist ein gefälschter Gesellschafterbeschluss in der GmbH und welche Rechtsfolgen hat er?

Ein gefälschter Gesellschafterbeschluss in der GmbH ist bis auf wenige Ausnahmen nicht wirksam. Er bringt jedoch insbesondere praktische Hürden.

Warum hat ein gefälschter Beschluss keine Rechtswirkung und ist kein bloß anfechtbarer Beschluss?

Ein gefälschter Beschluss ist grundsätzlich nichtig. Die Gesellschafterversammlung wurde in der Regel schon nicht ordnungsgemäß einberufen, oder es fand weder eine Gesellschafterversammlung noch eine Abstimmung statt. Das Beschlussmängelrecht der GmbH (entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG) setzt einen gefassten und festgestellten Beschluss voraus. Fehlt diese Feststellung, scheidet die Anfechtungsklage z.B. binnen Monatsfrist analog § 246 Abs. 1 AktG aus. Es bleibt die nicht fristgebundene, jedoch der Verwirkung unterliegende Feststellungsklage. Daneben kann die Eintragung von Beschlüssen in das Handelsregister zu beachtende Fristen in Gang setzen.

Die Abgrenzung zum nichtigen Beschluss ist praktisch relevant. Fand tatsächlich eine Versammlung statt, zu der der Betroffene nur nicht geladen wurde, liegt ein nichtiger Beschluss analog § 241 Nr. 1 AktG vor. Die Nichtigkeitsklage gegen einen GmbH-Gesellschafterbeschluss ist ebenfalls nicht fristgebunden. Der anfechtbare Beschluss betrifft Fehler eines real gefassten Beschlusses. Nur bei weniger schwerwiegenden Mängeln ist die Anfechtungsklage gegen den GmbH-Beschluss die richtige Klageart und gilt die Anfechtungsfrist. Als Beschlussmängelklage in der GmbH ist sie gegen die Gesellschaft zu richten.

Welche Rechtsfolgen hat ein nichtiger Auflösungsbeschluss in der GmbH?

Der nichtige Beschluss über die Auflösung der GmbH bleibt rechtlich zuerst folgenlos. Die Auflösung tritt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG allein durch den Gesellschafterbeschluss ein. Die Eintragung gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG wirkt deklaratorisch. Die werbende Gesellschaft besteht fort, der bisherige Geschäftsführer bleibt im Amt, ein Liquidator wurde nie bestellt.

Das Problem liegt vielmehr in der Praxis. Dritte dürfen und werden sich auf die unrichtige Bekanntmachung verlassen, und der eingetragene Liquidator kann nach außen wirksam Konten umstellen, Vermögen veräußern und Verträge kündigen. Jeder Tag, an dem die Eintragung steht, ermöglicht Vermögensverschiebungen.

Welche Straftatbestände erfüllt ein gefälschter Gesellschafterbeschluss?

Ein gefälschter Gesellschafterbeschluss erfüllt regelmäßig mehrere Straftatbestände zugleich. Insbesondere kommen eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB (bei rein digitalen Dokumenten § 269 StGB), mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB durch die Registereintragung sowie – je nach Begleithandlungen – Untreue gemäß § 266 StGB in Betracht.

Wann liegt bei einem gefälschten Protokoll eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vor?

Bei einem gefälschten Protokoll liegt eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, sobald jemand ein Protokoll herstellt, das eine Erklärung des Betroffenen vortäuscht (typischerweise durch Nachahmung der Unterschrift), und es dem Notar vorlegt. Das Versammlungsprotokoll ist eine Urkunde. Die Nachahmung der Unterschrift ist das Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Einreichung ihr Gebrauch (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Praktisch häufig ist insbesondere die digitale Variante. Der Mitgesellschafter kopiert die eingescannte Unterschrift aus einem älteren Dokument in das Protokoll, druckt es aus und legt den Ausdruck vor. Auch darin wird eine strafbare Urkundenfälschung zu sehen sein. Bleibt das Dokument rein digital, greift § 269 StGB mit demselben Strafrahmen.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 267 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird (Nr. 2; Schwelle EUR 50.000) oder die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet wird (Nr. 3).

Ist die Eintragung im Handelsregister eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB?

Die Eintragung im Handelsregister auf Basis eines gefälschten Beschlusses könnte als mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 StGB zu werten sein, soweit der Täter bewirkt, dass das Registergericht eine unwahre Tatsache in ein öffentliches Register aufnimmt. Allerdings umfasst § 271 StGB nur solche Tatsachen, auf die sich der „öffentliche Glaube“ erstreckt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH 3 StR 128/16), dass sich der öffentliche Glaube etwa bei der Eintragung im Handelsregister über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 188 AktG nur darauf erstreckt, dass die anmeldende Person diese Erklärung abgegeben hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt sich der öffentliche Glaube hingegen nicht. Demnach liegt eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung auch im Falle der Anmeldung des Ausschlusses eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft eher fern.

Wann begeht der Geschäftsführer mit der eigenmächtigen Auflösung Untreue gemäß § 266 StGB?

Der Geschäftsführer begeht mit der eigenmächtigen Auflösung Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB (Treubruchtatbestand), wenn er seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Die Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers und des Liquidators steht außer Frage (dazu mein Beitrag zur Untreue des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 266 StGB).

Die Pflichtverletzung ist evident. Die Auflösung ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG Gesellschafterkompetenz. Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, nach der BGH-Rechtsprechung auf den GmbH-Geschäftsführer übertragbar) schützt informierte unternehmerische Entscheidungen zum Wohl der Gesellschaft, nicht die Anmaßung fremder Kompetenz zum eigenen Vorteil.

Schwieriger ist die Darlegung eines Vermögensnachteils. Die Auflösung als solche verändert das Gesellschaftsvermögen nicht unmittelbar. Relevant wird der Untreuevorwurf gerade für Begleithandlungen. Begleithandlungen sind in der Regel Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gesellschaft und damit mittelbar zu Lasten der betroffenen Gesellschafter. Die Fälschung ist selten Selbstzweck. Sie ist das Vehikel, mit dem eine Vermögensverschiebung verschleiert werden soll.

Findet § 82 GmbHG Anwendung bei falschen Angaben in der Auflösungsanmeldung?

§ 82 GmbHG findet bei falschen Angaben in der Auflösungsanmeldung nur ausnahmsweise, weil die Norm abschließend bestimmte Anmeldevorgänge erfasst. Im Auflösungsfall erfasst die Norm allein die Versicherung des Liquidators gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Vortäuschung des Auflösungsbeschlusses selbst erfasst § 82 GmbHG nicht. Hier verbleibt es bei der möglichen Strafbarkeit gemäß den §§ 267, 271 StGB.

Wie lässt sich eine falsche Eintragung im Handelsregister löschen oder korrigieren?

Eine falsche Eintragung im Handelsregister lässt sich über mehrere Wege löschen, korrigieren oder aufhalten, etwa (i) durch Amtslöschung gemäß § 395 FamFG, die der Betroffene nur anregen kann; (ii) durch die Feststellungsklage, die die Beschlusslage verbindlich klärt oder (iii) den einstweiligen Rechtsschutz, der die Zeit bis dahin überbrückt. Die Erwartung, das Registergericht werde eine erschlichene Eintragung kurzerhand entfernen, wird regelmäßig enttäuscht.

Was leistet die Amtslöschung gemäß § 395 FamFG?

Die Amtslöschung gemäß § 395 Abs. 1 FamFG leistet die Löschung einer Eintragung, die „wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig” ist. Dies geschieht von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe. Der einzelne Gesellschafter hat kein Antragsrecht und kann das Verfahren lediglich anregen.

Für den Fälschungsfall folgt daraus zweierlei. Die Anregung der Amtslöschung ist sinnvoll, wenn sie mit Beweismitteln unterlegt wird, die die Fälschung ohne vernünftigen Zweifel belegen. Eine erschlichene Eintragung ist dabei etwas anderes als ein streitiger Beschluss. Bei ersterer kann die eindeutige Löschungslage vorliegen. Bei sonstigen streitigen Gesellschafterbeschlüssen, etwa über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (z.B. wegen nachhaltiger Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot), wird dies zumeist nicht der Fall sein. Verlassen darf man sich darauf nicht.

Warum sind Feststellungsklage und einstweilige Verfügung der eigentliche Weg zur Registerkorrektur?

Feststellungsklage und einstweilige Verfügung sind der eigentliche Weg zur Registerkorrektur, weil nur die Zivilgerichte (bzw. deren Kammern für Handelssachen) die Beschlusslage verbindlich klären. Die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO gegen die Gesellschaft führt zu einem Urteil, das das Registergericht bei der Berichtigung zugrunde legt.

Das Eilverfahren trägt die Last der ersten Wochen. Eine einstweilige Verfügung im Gesellschafterstreit gemäß §§ 935, 940 ZPO kann die Eintragung der Auflösung verhindern.

Wann ist eine Strafanzeige im Gesellschafterstreit sinnvoll – und wann schadet sie?

Eine Strafanzeige im Gesellschafterstreit kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Betroffene Beweismittel benötigt, an die er selbst nicht herankommt (Originalunterlagen, Rechner und Signaturdateien beim Mitgesellschafter, Kontodaten der aufnehmenden Gesellschaft), und sie schadet, wenn eine schnelle Einigung realistisch ist und die Anzeige diese Tür zuschlägt. Die Staatsanwaltschaft kann gemäß §§ 102 ff. StPO etwa durchsuchen und beschlagnahmen.

Kontraproduktiv wirkt die Anzeige, wenn sie unvorbereitet erstattet oder als Druckmittel eingesetzt wird. Wer mit der Anzeige droht, um eine Abfindung zu erzwingen, riskiert selbst den Vorwurf der Nötigung oder Erpressung durch Drohung mit einer Strafanzeige. Wer einen Mitgesellschafter leichtfertigt und unberechtigt einer Straftat bezichtigt, kann seinerseits damit die Grundlage für seinen eigenen Ausschluss aus der Gesellschaft bereiten.

Welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen parallel zur Strafanzeige?

Parallel zur Strafanzeige bestehen regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft und des Gesellschafters, etwa Schadensersatz gegen den handelnden Geschäftsführer oder Liquidator gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung und aus § 826 BGB sowie die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebungen.

Hinzu kommen die organisationsrechtlichen Konsequenzen. Zu nennen sind etwa die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG (beim Beschluss darüber unterliegt der Fälscher einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung) sowie Ausschluss aus der GmbH oder Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung. Eine Urkundenfälschung zum Nachteil des Mitgesellschafters wird regelmäßig einen solchen wichtigen Grund darstellen.

Welche Begleitdelikte kommen neben der Urkundenfälschung in Betracht?

Neben der Urkundenfälschung kommen als Begleitdelikte regelmäßig Untreue, Betrug und Urkundenunterdrückung in Betracht, weil die Fälschung selten isoliert erfolgt. In extremen Fällen kommt auch eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB in Betracht.

Fazit: Wie sollte ein Gesellschafter bei einem gefälschten Gesellschafterbeschluss vorgehen?

Bei einem gefälschten Gesellschafterbeschluss sollte ein Gesellschafter Beweise sichern, Eilrechtsschutz prüfen, Registerkorrektur anregen, Strafanzeige vorbereiten, zivilrechtliche Ansprüche sichern, aber auch Vergleichsoptionen etwa durch Mediation bewerten. Wer mit einem gefälschten Gesellschafterbeschluss oder einer fingierten Auflösung konfrontiert ist, kann sich an mich als Anwalt für Gesellschafterstreit und Corporate Litigation in Berlin wenden; die strafrechtliche Perspektive bringe ich von Beginn an in die Strategie ein.

Legal Disclaimer

Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über gefälschte Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH. Er ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Strafrechtliche Bewertungen hängen regelmäßig von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab; allgemeine Aussagen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen. Bei konkreten Fragen sollte fachkundiger strafrechtlicher Rat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen.