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Kaum ein Vorwurf eskaliert einen Gesellschafterstreit so schnell wie der Verdacht, dass der Geschäftsführer der GmbH auf eigene Rechnung arbeitet. Ein Beispiel aus der Praxis: Der Fremdgeschäftsführer einer Berliner IT-GmbH gründet mit seiner Ehefrau eine zweite Gesellschaft, die dieselben Dienstleistungen anbietet. Zwei Bestandskunden der GmbH wechseln, ein Entwickler kündigt und nimmt kurz darauf eine Stelle bei der neuen Gesellschaft an. Die Gesellschafter erfahren davon zufällig über einen Lieferanten. Ab diesem Moment stellen sich zwei Fragen gleichzeitig, was der Geschäftsführer überhaupt darf und was die Gesellschafter bzw. die Gesellschaft jetzt konkret tun können.
Für die Praxis ist entscheidend, ob ein Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer bereits ohne Regelung im Anstellungsvertrag gilt, wie weit es reicht, wie eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot rechtssicher umgesetzt wird und welche Folgen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat. In Betracht kommen etwa Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sowie Abberufung und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Eine eigene Frage ist, was nach dem Ausscheiden gilt, also ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht bzw. wirksam vereinbart wurde.
Der Beitrag ordnet diese Fragen entlang der drei Ebenen, die in der Auseinandersetzung regelmäßig durcheinandergeraten: Organstellung, Anstellungsvertrag und Gesellschafterstellung. Wenn Sie wissen möchten, ob und wann ein Gesellschafter ohne Geschäftsführeramt einem Wettbewerbsverbot unterliegt, finden Sie die Antworten im Beitrag zum Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafters. Als Anwalt für Gesellschafterstreit in Berlin begleite ich sowohl Gesellschaften, die sich gegen Konkurrenztätigkeit ihrer Geschäftsführung wehren, als auch Geschäftsführer, denen ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird.
Inhalt dieses Beitrags:
- Unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH einem Wettbewerbsverbot, auch wenn der Anstellungsvertrag dazu nichts regelt?
- Was verbietet das Wettbewerbsverbot dem GmbH-Geschäftsführer konkret?
- Wie kann ein GmbH-Geschäftsführer wirksam vom Wettbewerbsverbot befreit werden?
- Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch den GmbH-Geschäftsführer?
- Was kann die Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer unternehmen, der gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?
- Welche strafrechtlichen Risiken hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer?
- Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer wirksam?
- Muss die GmbH dem Geschäftsführer für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung zahlen?
- Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer gelten?
- Was passiert, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers zu weit gefasst ist?
- Gilt für den abberufenen Geschäftsführer noch ein Wettbewerbsverbot?
- Wie sollten Gesellschafter und Geschäftsführer im Streit über das Wettbewerbsverbot vorgehen?
- Fazit
- Legal Disclaimer
Bitte berücksichtigen Sie auch den Legal Disclaimer am Ende dieses Blogbeitrags.
Unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH einem Wettbewerbsverbot, auch wenn der Anstellungsvertrag dazu nichts regelt?
Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt einem Wettbewerbsverbot auch dann, wenn der Anstellungsvertrag dazu nichts regelt. Das GmbHG enthält zwar (anders als § 88 AktG für den Vorstand einer AG und § 117 HGB für den persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG) keine ausdrückliche Vorschrift. Das Wettbewerbsverbot folgt aber bereits aus der Organstellung und der daraus resultierenden organschaftlichen Treuepflicht, die zugleich Maßstab der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG ist. Es gilt ohne besondere Vereinbarung, ohne Karenzentschädigung und für die gesamte Dauer der Bestellung.
Auch der Geschäftsführer, dessen Anstellungsvertrag nur aus zwei Seiten besteht oder der überhaupt keinen Anstellungsvertrag hat, darf während seiner Amtszeit nicht im Geschäftszweig „seiner“ GmbH auf eigene oder fremde Rechnung tätig werden. Der Einwand „das stand doch nirgends“ trägt nicht.
Worin unterscheidet sich das Wettbewerbsverbot aus der Organstellung vom vertraglichen Wettbewerbsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag?
Das Wettbewerbsverbot aus der Organstellung unterscheidet sich vom vertraglichen Wettbewerbsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag vor allem in Geltungsgrund, Laufzeit und Rechtsfolge.
- Organschaftliches Wettbewerbsverbot: Es entsteht mit der Bestellung zum Geschäftsführer und endet mit der Beendigung der Organstellung, also mit Abberufung oder Amtsniederlegung. Rechtsfolgen sind Unterlassungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer der GmbH, Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG sowie wohl das ein Eintrittsrecht der Gesellschaft.
- Vertragliches Wettbewerbsverbot: Es beruht auf einer Klausel im Anstellungsvertrag, endet mit dem Anstellungsverhältnis und kann durch eine Vertragsstrafe flankiert werden. Es hat eigenständige Bedeutung vor allem dann, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen, das Dienstverhältnis aber noch nicht beendet ist (etwa während einer laufenden Kündigungsfrist oder Freistellung).
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es greift erst nach Beendigung des Anstellungsvertrages und bedarf zwingend einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Dass Organstellung und Anstellungsvertrag zwei rechtlich selbstständige Rechtsverhältnisse sind, wird in Konfliktlagen regelmäßig übersehen. Wie beides sauber getrennt beendet wird, habe ich im Beitrag zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH dargestellt.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH?
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt das Wettbewerbsverbot ebenfalls. Bei diesem treffen sogar zwei Pflichtenkreise zusammen. Neben dem organschaftlichen Wettbewerbsverbot aus der Geschäftsführerstellung kann ihn die gesellschafterliche Treuepflicht treffen, die insbesondere beim Mehrheitsgesellschafter regelmäßig ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot begründet. Endet also die Organstellung als Geschäftsführer, entfällt nur der das Wettbewerbsverbot als Geschäftsführer. Als Gesellschafter kann der Betroffene weiterhin gebunden sein. Die Einzelheiten hierzu finden Sie im Beitrag zum Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafters.
Umgekehrt gilt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH nicht treuwidrig handelt, wenn er sich anderweitig unternehmerisch betätigt. Es fehlt an schutzwürdigen Interessen Dritter. Sobald jedoch ein weiterer Gesellschafter hinzutritt, ändert sich die Bewertung, sofern die Konkurrenztätigkeit nicht offengelegt und akzeptiert wurde. Wer eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern gründet, sollte diesen Punkt bereits im Gesellschaftsvertrag regeln; die typischen Weichenstellungen finden Sie in der Checkliste Gesellschaftsvertrag GmbH und im Überblick zur GmbH-Gründung in Berlin.
Was verbietet das Wettbewerbsverbot dem GmbH-Geschäftsführer konkret?
Das Wettbewerbsverbot verbietet dem GmbH-Geschäftsführer konkret jede Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft – für eigene oder fremde Rechnung – sowie die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, auf das er maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Maßstab ist der tatsächliche Tätigkeitsbereich der GmbH, nicht der oft weit gefasste Unternehmensgegenstand im Handelsregister. Typische Fallgruppen:
- Gründung oder Übernahme eines Unternehmens, das dieselben Leistungen anbietet (auch über eine Ehepartnerin oder eine Beteiligungsgesellschaft/Holding);
- Beratungs- oder Vermittlungsleistungen für Kunden der GmbH auf eigene Rechnung – auch „nebenbei“ und auch unentgeltlich, wenn dadurch Aufträge gebunden werden;
- Beteiligung an einem Wettbewerber, jedenfalls sofern sie unternehmerischen Einfluss vermittelt. Die bloße Kapitalanlage in börsennotierte Aktiengesellschaften ist regelmäßig unproblematisch;
- gezielte Abwerbung von Kunden, Lieferanten oder Schlüsselmitarbeitern der GmbH.
Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH, die Sanitär- und Heizungsarbeiten in Berlin ausführt, übernimmt „privat“ Wartungsaufträge für zwei Hausverwaltungen, die zum Kundenstamm der GmbH gehören. Auf den Umfang kommt es nicht an. Auch der einzelne, wirtschaftlich unbedeutende Auftrag ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Relevant wird der Umfang erst bei der Frage nach dem Schaden und bei der Abwägung, ob eine fristlose Kündigung verhältnismäßig ist.
Fällt das Ansichziehen von Geschäftschancen der GmbH unter das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers?
Das Ansichziehen von Geschäftschancen der GmbH fällt unter die Pflichtenbindung des Geschäftsführers und wird als eigenständige Fallgruppe neben dem Wettbewerbsverbot behandelt (sogenannte Geschäftschancenlehre). Verboten ist danach, eine der Gesellschaft bereits zugeordnete Geschäftsmöglichkeit für sich selbst zu nutzen, etwa eine Anfrage, die an die GmbH gerichtet war, ein Grundstück, dessen Erwerb die GmbH bereits verhandelt hatte, oder ein Projekt, für das der Geschäftsführer im Namen der GmbH bereits Ressourcen eingesetzt hat.
Die Abgrenzung ist im Streitfall der eigentliche Kampfplatz. Der Geschäftsführer wird vortragen, die Chance sei der GmbH nie zugeordnet gewesen oder von ihr abgelehnt worden. Der Kunde hätte den Vertrag niemals mit der GmbH schließen wollen. Die Gesellschaft wird auf die Herkunft der Anfrage, auf E-Mail-Verläufe und auf Kalkulationen verweisen. Wer als Gesellschafter hier vorankommen will, benötigt zuerst eine umfassende Tatsachengrundlage und Informationen. Wie sich ein GmbH-Gesellschafter diese Informationen beschaffen kann, erfahren Sie im Artikel über das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters gemäß § 51a GmbHG.
Sind Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit vom Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers erfasst?
Bloße Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit sind vom Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers grundsätzlich nicht erfasst, solange sie nicht in den Markt hineinwirken. Zulässig sind daher regelmäßig die Gründung einer noch nicht operativ tätigen Gesellschaft bzw. die Vorbereitung der gründungsunterlagen. Die Grenze wird jedenfalls dann überschritten sein, sobald der Geschäftsführer Kunden anspricht, Angebote unterbreitet, Mitarbeiter abwirbt oder Unterlagen der GmbH für das eigene Vorhaben verwertet.
Wie kann ein GmbH-Geschäftsführer wirksam vom Wettbewerbsverbot befreit werden?
Ein GmbH-Geschäftsführer kann vom Wettbewerbsverbot wirksam nur durch eine Entscheidung der Gesellschafter befreit werden. Typisch sind hier spezifische Satzungsregelungen oder ein Gesellschafterbeschluss aufgrund einer Öffnungsklausel. Für die Praxis haben sich drei Gestaltungen bewährt:
- Befreiung in der Satzung: Die klarste, aber unflexibelste Lösung. Sie erfordert für jede Änderung eine notariell beurkundete Satzungsänderung und ist deshalb vor allem bei von vornherein bekannten Konkurrenztätigkeiten sinnvoll.
- Öffnungsklausel in der Satzung: Die Satzung erlaubt es der Gesellschafterversammlung, einzelne Geschäftsführer durch einfachen Beschluss ganz oder teilweise vom Wettbewerbsverbot zu befreien. Das ist in der Regel die praktikabelste Lösung, da es keiner Änderung des Gesellschaftervertrages und mithin keiner notariellen Beurkundung bedarf. Dies spart Aufwand und Kosten.
Relevanz kommt auch der konkreten Reichweite der jeweiligen Befreiung zu. Eine Befreiung „von den Beschränkungen des Wettbewerbsverbots“ ist auslegungsbedürftig. Der befreite Bereich sollte sachlich (welche Tätigkeit, welche Gesellschaft), örtlich und zeitlich klar beschrieben sein.
Wer entscheidet über die Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot?
Über die Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot entscheidet die Gesellschafterversammlung, nicht die Geschäftsführung. Weisungen einzelner Gesellschafter, stillschweigende Duldung durch Mitgeschäftsführer ersetzen den Beschluss nicht. Allerdings können Situationen auftreten, in denen sich Gesellschafter nicht mehr auf etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot berufen können. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn sie die Konkurrenztätigkeit in der Vergangenheit in einer Art und Weise geduldet haben, dass sie die Berufung auf diesen Verstoß verwirkt haben.
Darf der Gesellschafter-Geschäftsführer über seine eigene Befreiung vom Wettbewerbsverbot mitstimmen?
Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf über seine eigene Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht mitstimmen. Das Wettbewerbsverbot ist eine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft. Die Befreiung hiervon unterfällt dem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Wird die Stimme des Betroffenen gleichwohl mitgezählt und kommt der Beschluss nur aufgrund der Stimmen des vom Wettbewerbsverbot zu befreienden Gesellschafter-Geschäftsführers zustande, ist der Beschluss anfechtbar und die vermeintliche Befreiung damit unsicher. Vertiefend hierzu der Beitrag zu Stimmverboten in der Gesellschafterversammlung der GmbH.
Insbesondere bei streitigen Beschlüssen sind die Einberufungsformalien strikt einzuhalten. Fehler eröffnen dem Betroffenen den Weg über die Anfechtungsklage oder – bei schweren Mängeln – die Nichtigkeitsklage.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch den GmbH-Geschäftsführer?
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch den GmbH-Geschäftsführer löst Ansprüche der Gesellschaft aus und rechtfertigt regelmäßig zugleich organschaftliche Maßnahmen. Zu unterscheiden sind: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Eintrittsrecht, flankierender Auskunftsanspruch, gegebenenfalls eine vereinbarte Vertragsstrafe. Auf der Organebene kommen die Abberufung sowie die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages in Betracht.
Wann kann die GmbH Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verlangen?
Die GmbH kann Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG verlangen, sobald ihr durch die Konkurrenztätigkeit ein Vermögensnachteil entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast ist dabei zugunsten der Gesellschaft verteilt. Die Gesellschaft muss den Pflichtverstoß, den Schaden und die Kausalität vortragen. Den Entlastungsbeweis für pflichtgemäßes Handeln und fehlendes Verschulden hat der Geschäftsführer zu führen.
Problematisch ist es häufig, den entgangener Gewinn konkret zu beziffern. In Betracht kommen eine Schätzung gemäß § 287 ZPO sowie ein vorgeschalteter Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der sich prozessual über eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO durchsetzen lässt. Ansprüche gegen den Geschäftsführer verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren.
Was bringt das Eintrittsrecht der GmbH gegenüber dem Schadensersatzanspruch?
Das Eintrittsrecht der GmbH bringt gegenüber dem Schadensersatzanspruch einen entscheidenden Vorteil: Es kommt nicht auf den Nachweis eines konkreten Schadens an. Entsprechend § 118 Abs. 1 HGB kann die Gesellschaft verlangen, dass der Geschäftsführer die für eigene Rechnung getätigten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder den Vergütungsanspruch abtritt. Statt eines schwer beweisbaren entgangenen Gewinns schuldet der Geschäftsführer damit den tatsächlich erzielten Erlös.
Was kann die Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer unternehmen, der gegen das Wettbewerbsverbot verstößt?
Gegen einen Geschäftsführer, der gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, kann die Gesellschaft auf drei Ebenen zugleich vorgehen: Ansprüche geltend machen, die Organstellung beenden und den Anstellungsvertrag kündigen. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, tritt als vierte Ebene der Ausschluss aus der Gesellschaft hinzu. Die folgende Übersicht zeigt die Instrumente und ihre Voraussetzungen:
| Maßnahme | Rechtsgrundlage | Praxishinweis |
| Unterlassung (ggf. einstweilige Verfügung) | Treuepflicht; §§ 935, 940 ZPO | Nur bei zügigem Handeln; Antrag konkret fassen |
| Schadensersatz | § 43 Abs. 2 GmbHG | Beweislastumkehr zugunsten der GmbH; Verjährung 5 Jahre |
| Eintrittsrecht | § 118 Abs. 1 HGB entsprechend | Kein Schadensnachweis nötig; zügig geltend machen |
| Auskunft / Stufenklage | § 242 BGB; § 254 ZPO | Grundlage für Bezifferung von Schaden oder Erlös |
| Abberufung als Geschäftsführer | § 38 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG | Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers bei Abberufung aus wichtigem Grund |
| Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages | § 626 BGB | Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB beachten |
| Einziehung / Ausschluss (Gesellschafter-Geschäftsführer) | § 34 GmbHG; Ausschließungsklage | Abfindung und Kapitalerhaltung prüfen |
| Strafanzeige / Strafverfahren | § 266 StGB; § 23 GeschGehG | Nur nach Abwägung – Eskalationswirkung beachten |
Rechtfertigt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund?
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertigt die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund in aller Regel, weil er das Vertrauensverhältnis zur Gesellschaft im Kern trifft. Ohnehin ist die Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und ohne sachlichen Grund möglich.
Zuständig ist die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Geht es um die Abberufung aus wichtigem Grund, unterliegt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot. In der Zweipersonen-GmbH kann der andere Gesellschafter die Abberufung deshalb allein beschließen, allerdings sind die formellen Anforderungen an die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung streng zu beachten. Gerade in streitigen Abberufungen wird sich der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage wehren.
Kann der Geschäftsführeranstellungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot fristlos gekündigt werden?
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und die Kündigung verhältnismäßig ist. Bei aktiver Konkurrenztätigkeit während des laufenden Anstellungsverhältnisses ist das regelmäßig der Fall. Ob es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf den Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung.
Der häufigste Fehler oder Hinderungsgrund liegt in der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Sie beginnt mit der Kenntnis des zuständigen Organs, also der Gesellschafterversammlung, nicht mit der Kenntnis eines einzelnen Gesellschafters oder eines Mitgeschäftsführers. Wer den Verdacht aufklären will, muss die Ermittlungen zügig betreiben und die Versammlung sodann unverzüglich einberufen. Weiterhin entscheidet die Gesellschafterversammlung nicht nur über die Abberufung, sondern ebenfalls über die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Wenn lediglich die Abberufung und nicht die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages in der Gesellschafterversammlung beschlossen wird und keine Kopplungsklausel vereinbart worden ist, besteht der Vergütungsanspruch fort. Die saubere Beschluss- und Zugangsdokumentation ist im Beitrag zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers näher beschrieben.
Welche strafrechtlichen Risiken hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer?
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann für den GmbH-Geschäftsführer über die zivilrechtliche Haftung hinaus strafrechtliche Risiken begründen. Dieser Aspekt wird in rein gesellschaftsrechtlich geführten Auseinandersetzungen häufig übersehen, prägt die Verhandlungslage aber erheblich. In Betracht kommen insbesondere:
- Untreue gemäß § 266 StGB: Der Geschäftsführer ist Träger einer Vermögensbetreuungspflicht. Zieht er der GmbH zustehende Geschäftschancen an sich oder setzt er Personal und Betriebsmittel der GmbH für das eigene Konkurrenzunternehmen ein, liegt ein Vermögensnachteil nahe. Einzelheiten im Beitrag zur Untreue des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 266 StGB.
- Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 GeschGehG: Erfasst ist beispielsweise die Nutzung oder Offenlegung von Kundenlisten, Kalkulationen oder Bezugsquellen zugunsten des eigenen Unternehmens. Das Mitnehmen von Datenbeständen auf privaten Speichermedien ist der klassische Anknüpfungspunkt.
- Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 85 GmbHG als gesellschaftsrechtliche Sondervorschrift.
Für die betroffene Gesellschaft ist die Strafanzeige ein zweischneidiges Instrument. Sie erhöht den Druck, entzieht ihr aber die Steuerung des Verfahrens und kann eine Verhandlungslösung blockieren. Für den beschuldigten Geschäftsführer gilt umgekehrt, dass zivilrechtlicher Vortrag im Gesellschafterstreit in ein späteres Ermittlungsverfahren hineinwirkt. Hintergründe zu diesem Schnittfeld finden Sie auf meiner Seite zur Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Wie eng Gesellschafterkonflikte und Straftatbestände verzahnt sein können, zeigt auch der Beitrag zu eigenmächtigen Entnahmen eines Gesellschafters.
Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer wirksam?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer ist wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und sich in den Grenzen von § 138 BGB unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG hält. Ohne Vereinbarung besteht grundsätzlich kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Mit Beendigung der Organstellung endet die organschaftliche Treuepflicht. Obwohl sich im Einzelfall auch anderes ergeben kann, wirkt im Wesentlichen nur die Verschwiegenheitspflicht fort.
Muss die GmbH dem Geschäftsführer für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung zahlen?
Die GmbH muss dem Geschäftsführer für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Karenzentschädigung zahlen, sofern das Verbot auch ohne Entschädigung nicht sittenwidrig ist. Der BGH hat diese Linie zuletzt mit Urteil vom 23.04.2024 (Az. II ZR 99/22) bestätigt, dass eine Klausel wirksam sein kann, nach der der Anspruch auf die Karenzentschädigung bei einem Verstoß rückwirkend entfällt.
Strategisch bleibt die Karenzentschädigung dennoch sinnvoll. Sie ist das stärkste Argument dafür, dass das Verbot einer Abwägung standhält, und sie diszipliniert bei der Reichweite und Umsetzung. Fehlt sie, wird jede räumliche und sachliche Überdehnung zum Wirksamkeitsrisiko. Für den Geschäftsführer gilt umgekehrt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur deshalb nicht für ihn gilt, weil zugleich keine Karenzentschädigung vorgesehen war.
Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer gelten?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer darf regelmäßig längstens zwei Jahre gelten. Diese Obergrenze wird dem Rechtsgedanken des § 74a Abs. 1 S. 3 HGB zu entnehmen sein. Hinzu treten die sachliche und die räumliche Begrenzung. Geschützt werden darf nur ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Gesellschaft, nicht die Ausschaltung von Konkurrenz schlechthin.
Beispiel: Ein Verbot, das dem Geschäftsführer einer in Berlin und Brandenburg tätigen Pflegedienst-GmbH für zwei Jahre die Tätigkeit für Wettbewerber bundesweit untersagt, begegnet starken Wirksamkeitsbedenken.
Was passiert, wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers zu weit gefasst ist?
Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers zu weit gefasst, droht die Gesamtnichtigkeit gemäß § 138 BGB. Wer als Geschäftsführer ausscheidet, sollte die Klausel deshalb vor dem Wechsel prüfen lassen und nicht erst, wenn die Unterlassungsverfügung zugestellt wird. Umgekehrt gehört das Wettbewerbsverbot zu einem Verhandlungsbaustein bei einvernehmlicher Trennung in die Ausscheidensvereinbarung, wo es zusammen mit Abfindung und Freistellung verhandelt werden kann.
Gilt für den abberufenen Geschäftsführer noch ein Wettbewerbsverbot?
Für den abberufenen Geschäftsführer gilt das organschaftliche Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht mehr. Mit dem Ende der Organstellung entfällt sein Geltungsgrund. Das bedeutet aber nicht, dass er wettbewerblich frei auftreten kann. Solange der Anstellungsvertrag fortbesteht, etwa während einer laufenden Kündigungsfrist oder einer Freistellung, bleibt er aus dem Dienstverhältnis zur Loyalität verpflichtet. Und ist er zugleich Gesellschafter, kann ihn die gesellschafterliche Treuepflicht weiterhin binden.
Wie sollten Gesellschafter und Geschäftsführer im Streit über das Wettbewerbsverbot vorgehen?
Gesellschafter und Geschäftsführer sollten im Streit über das Wettbewerbsverbot den Sachverhalt aufklären und sichern, eine Beschlusslage schaffen und dann Fakten schaffen.
- Tatsachen sichern: E-Mail-Verkehr, Angebote, Handelsregister- und Gewerbeanmeldungen des Konkurrenzunternehmens, Kundenabgänge. Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis führen dazu ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäß § 51a GmbHG. In der GmbH & Co. KG greift für Kommanditisten das Informationsrecht gemäß § 166 HGB.
- Beschlüsse fassen: Abberufung, Kündigung und Geltendmachung der Ansprüche erfordern jeweils eigene Beschlüsse. Auf eine korrekte Einberufung, Tagesordnung und Feststellung des Beschlussergebnisses ist zu achten.
- Fristen beachten: Zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages; Eilbedürftigkeit für die einstweilige Verfügung (sonst droht Selbstwiderlegung);
- Verhandlungsoption offenhalten: In vielen Fällen ist die wirtschaftlich beste Lösung eine Trennungsvereinbarung mit klar umrissenem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot, Kundenschutzklausel und Abfindungsregelung. Bei fortbestehenden Geschäftsbeziehungen oder Reputationsrisiken kommt eine Wirtschaftsmediation in Betracht. Enthält die Satzung eine Mediationsklausel, ist deren Wirkung auf laufende Klagefristen zu beachten (dazu der Beitrag zur Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag).
In Personengesellschaften stellen sich die gleichen Fragen mit anderer Rechtsgrundlage; vergleichbare Konstellationen finden Sie in den Beiträgen zum Gesellschafterstreit in der OHG, zum Gesellschafterstreit in der GbR und zum Gesellschafterstreit in der KG und GmbH & Co. KG.
Fazit
Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers gilt kraft Organstellung und damit auch ohne Klausel im Anstellungsvertrag. Es erfasst die Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft ebenso wie das Ansichziehen von Geschäftschancen und endet mit der Organstellung. Eine Befreiung ist möglich, aber Sache der Gesellschafterversammlung.
Bei einem Verstoß stehen der Gesellschaft Unterlassung, Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG und das Eintrittsrecht entsprechend § 118 HGB zur Verfügung, flankiert von Abberufung und (fristloser) Kündigung. Die Fehler liegen selten im materiellen Recht, sondern in Beschlussmängeln und versäumten Fristen. Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt, dass es ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht besteht und, soweit es zu weit gefasst ist, unwirksam sein kann.
Sie sind Gesellschafter und vermuten Konkurrenztätigkeit Ihrer Geschäftsführung? Oder Sie sind Geschäftsführer und möchten wissen, was Sie vor und nach Ihrem Ausscheiden tun dürfen? Als Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und Gesellschafterstreit in Berlin prüfe ich Ihre Situation und die möglichen Schritte.
Legal Disclaimer
Dieser Blogbeitrag bietet einen allgemeinen Überblick über das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers einer GmbH. Er wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Beachten Sie, dass Rechtslage und Rechtsprechung sich ändern können und die Situation jedes Einzelnen unterschiedlich ist. Alle Informationen erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für konkrete Entscheidungen und Gestaltungen empfehlen wir, stets fachkundigen Rat einzuholen. Der Autor übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, die aus der Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Informationen entstehen.
Bitte sehen Sie diesen Beitrag als erste Orientierung und nicht als abschließende Beratung. Wenn Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden oder rechtliche Fragen dazu haben, lassen Sie sich individuell durch einen Anwalt in Berlin beraten. So stellen Sie sicher, dass alle Aspekte (einschließlich steuerlicher Auswirkungen und branchenspezifischer Besonderheiten) berücksichtigt werden.
