Nächtlicher Schreibtisch in einer Anwaltskanzlei mit Blick auf eine Großstadt-Skyline. Im Vordergrund liegt ein roter Aktenordner mit der Aufschrift 'ERMITTLUNGSVERFAHREN: § 263 StGB'. Daneben liegt ein Notizblock mit handschriftlichen Notizen zu 'Betrugsvorwurf', 'Geschäftsführer', 'Vermögensschaden' und 'BGH 2025/2026', sowie ein Füllfederhalter und Verträge. Rechtsanwalt Jens Reuter in Berlin

Betrug gemäß § 263 StGB: Risiken für Geschäftsführer und Unternehmer

Ein Berliner Bauunternehmer bestellt im Frühjahr Material für 80.000 Euro. Die Liquidität seiner GmbH ist zu diesem Zeitpunkt bereits knapp. Einige Wochen später bleiben die Rechnungen offen, der Lieferant schaltet die Polizei ein. Aus einer zunächst rein wirtschaftlichen Auseinandersetzung wird damit ein strafrechtliches Problem. Die Staatsanwaltschaft prüft einen Betrug nach § 263 StGB. Im Raum stehen nun nicht mehr nur Zahlungsansprüche, sondern möglicherweise eine Vernehmung, eine Durchsuchung und erhebliche Folgen für die berufliche Zukunft.

Solche Sachverhalte kommen in der unternehmerischen Praxis regelmäßig vor. Gerade bei Geschäftsführern steht ein Betrugsvorwurf häufig nicht für sich allein. Er entsteht im Umfeld einer Unternehmenskrise, aus einem zivilrechtlichen Konflikt oder im Zuge eskalierender Gesellschafterstreitigkeiten. Der folgende Beitrag stellt die Grundstruktur des § 263 StGB dar, greift wichtige BGH-Entscheidungen aus den Jahren 2025 und 2026 auf und zeigt, an welchen Punkten eine Strafverteidigung typischerweise ansetzt.

Sind Sie mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert oder haben Sie eine Vorladung erhalten? Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer in Wirtschaftsstrafverfahren. Für eine erste Einschätzung können Sie mich gern kontaktieren.

Inhaltsverzeichnis:

Bitte beachten Sie auch unseren Legal Disclaimer am Ende dieses Beitrags.

Was bedeutet ein Betrugsvorwurf nach § 263 StGB für Geschäftsführer und Unternehmer?

Bei einem Betrugsvorwurf geht die Staatsanwaltschaft der Frage nach, ob der Beschuldigte durch eine Täuschung einen Irrtum hervorgerufen, dadurch eine Vermögensverfügung ausgelöst und auf diese Weise einen Vermögensschaden verursacht hat. Hinzukommen muss das Ziel, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Grundtatbestand in § 263 Abs. 1 StGB lässt sich auf vier objektive Bausteine zurückführen:

  • Täuschung über Tatsachen: Die Täuschung kann ausdrücklich erfolgen, sie kann aber auch im Verhalten selbst liegen. Das ist etwa denkbar, wenn eine Forderung geltend gemacht wird und damit zugleich ein tatsächlich nicht bestehender anspruchsbegründender Sachverhalt behauptet wird.
  • Irrtum einer natürlichen Person: Betrug setzt voraus, dass ein Mensch einer Fehlvorstellung unterliegt. Läuft ein Vorgang vollständig automatisiert ab und prüft keine natürliche Person, fehlt dieser Irrtum. Je nach Gestaltung kann dann allenfalls Computerbetrug gemäß § 263a StGB in Betracht kommen.
  • Vermögensverfügung: Der Irrtum muss zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen führen, das sich unmittelbar auf das Vermögen auswirkt. Der Betrug wird deshalb als Selbstschädigungsdelikt eingeordnet.
  • Vermögensschaden: Entscheidend ist, ob das Gesamtvermögen wirtschaftlich schlechter steht als vor der Verfügung. Eine gleichwertige Gegenleistung kann den Nachteil ausgleichen; maßgeblich ist die sogenannte Gesamtsaldierung.

Damit ist die Prüfung allerdings noch nicht beendet. Auf subjektiver Seite müssen Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale und die Absicht rechtswidriger Bereicherung hinzukommen. Außerdem muss zwischen dem angestrebten Vorteil und dem Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der Vorteil muss die wirtschaftliche Kehrseite des Schadens sein. Juristisch wird dies als Stoffgleichheit bezeichnet.

Welche Strafe droht Geschäftsführern bei Betrug gemäß § 263 StGB?

Der Grundtatbestand des Betruges wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Für unternehmerische Sachverhalte gewinnen allerdings schnell die Regelbeispiele des besonders schweren Falles an Bedeutung. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – nach der ständigen Rechtsprechung des BGH regelmäßig ab etwa 50.000 Euro – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht und damit ein Verbrechen.

Für Geschäftsführer kann eine berufsrechtlich bzw. organschaftlich wirkende Nebenfolge mindestens ebenso einschneidend sein wie die eigentliche Sanktion. Wer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG für fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Hinzu kommen Eintragungen im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Eine Verteidigungsstrategie sollte solche Folgen deshalb nicht erst am Ende des Verfahrens berücksichtigen.

Welche aktuellen BGH-Entscheidungen zum Betrug sollten Geschäftsführer kennen?

Mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 2025 haben für wirtschaftsstrafrechtliche Fälle praktische Bedeutung. Im Mittelpunkt stehen vor allem die Frage, wann bereits eine konkludente Täuschung vorliegt und welche Anforderungen an die Feststellung eines Vermögensschadens zu stellen sind.

Konkludente Täuschung durch Rechnungsstellung (BGH, Beschl. v. 07.08.2025 – 6 StR 239/24)

Der BGH hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (Az.: 6 StR 239/24) bestätigt, dass schon das Stellen einer Rechnung eine konkludente Täuschung enthalten kann. Wer eine Leistung abrechnet und Zahlung verlangt, erklärt damit unter Umständen zugleich, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Fehlen diese Voraussetzungen, kann gerade darin die Täuschung liegen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes. Über einen längeren Zeitraum waren Leistungen abgerechnet worden, obwohl die gesetzlich erforderliche verantwortliche Pflegefachkraft fehlte. Interessant ist die Entscheidung auch wegen der Vermögensabschöpfung. Der BGH beanstandete eine Einziehungsanordnung über 1,28 Millionen Euro gegen die Geschäftsführerin, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hatte, ob die bei der Gesellschaft vereinnahmten Beträge tatsächlich in ihr Privatvermögen gelangt waren. Gesellschafts- und Privatvermögen bleiben grundsätzlich getrennt. Etwas anderes kommt erst in Betracht, wenn die Gesellschaft faktisch nur als Mantel genutzt wird oder Vermögenszuflüsse ohne echte Trennung unmittelbar an den Täter weitergereicht werden.

Streng formale Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug (BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24)

Im Urteil vom 12. März 2025 (Az. 2 StR 100/24) zu einem Corona-Testzentrum hat der BGH die streng formale Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug erneut hervorgehoben. Ist ein Vergütungsanspruch an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft, kann deren Fehlen den Anspruch entfallen lassen, selbst wenn eine Leistung tatsächlich erbracht wurde. Im konkreten Fall war insbesondere die vorgeschriebene Dokumentation der Testungen nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Senat hat zugleich eine für die Verteidigung wichtige Grenze gezogen. Ordnungsgemäß erbrachte und abgrenzbare Leistungen werden nicht allein deshalb wertlos, weil andere Abrechnungspositionen fehlerhaft sind. Der Vergütungsanspruch entfällt nur in dem Umfang, in dem der konkrete Mangel reicht. Gerade bei umfangreichen Abrechnungskomplexen kann diese Trennung für die Schadensberechnung entscheidend sein.

Kein Vermögensschaden ohne belastbare Wertermittlung (BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 2 StR 283/25)

Mit Beschluss vom 13. August 2025 hob der BGH eine Betrugsverurteilung auf, die den Verkauf eines Nachbaus eines historischen Rennwagens für 1,1 Millionen Euro betraf. Die Feststellungen zum Vermögensschaden waren aus Sicht des Senats nicht tragfähig. Ein Schaden kann nur angenommen werden, wenn die Vermögensverfügung zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung führt, die nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird.

Gerade bei seltenen oder nur schwer vergleichbaren Wirtschaftsgütern genügt eine pauschale Wertannahme nicht. Der objektive Wert der Gegenleistung muss belastbar festgestellt werden, in geeigneten Fällen regelmäßig durch sachverständige Begutachtung. Die Grundsätze sind nicht auf Sammlerfahrzeuge beschränkt. Vergleichbare Bewertungsprobleme können etwa bei Unternehmensbeteiligungen, Spezialmaschinen oder anderen individuellen Vermögensgegenständen auftreten.

Kein vollendeter Eingehungsbetrug bei Zug-um-Zug-Leistung (BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 StR 282/25)

Der Beschluss vom 8. Oktober 2025 betrifft eine für Unternehmenskrisen besonders relevante Konstellation. Ist der Vertragspartner nur Zug um Zug gegen Zahlung zur Leistung verpflichtet, führt bereits der Vertragsschluss regelmäßig noch nicht zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Damit fehlt es zu diesem Zeitpunkt an einem vollendeten Eingehungsbetrug.

Auch Aufwendungen, die der Vertragspartner im Vorfeld seiner eigenen Leistung tätigt, sind nicht ohne Weiteres als Betrugsschaden zu erfassen. Es kann an der erforderlichen Stoffgleichheit fehlen. Für die strafrechtliche Bewertung einer Bestellung in angespannter Liquiditätslage kommt es deshalb sehr genau darauf an, wie der Vertrag ausgestaltet ist und wann welche Leistungspflichten fällig werden.

Abgrenzung zum Computerbetrug gemäß § 263a StGB (BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25)

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat der BGH die betrugsspezifische Auslegung des Computerbetruges bekräftigt. Eine Datenverwendung ist danach nur dann „unbefugt“, wenn das Verhalten gegenüber einer gedachten natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN fehlte es in der entschiedenen Konstellation an einem solchen Täuschungsäquivalent.

Die Abgrenzung wird mit zunehmender Automatisierung wichtiger. Wo Rechnungen, Zahlungen oder Freigaben vollständig maschinell verarbeitet werden und kein Mensch einem Irrtum unterliegt, scheidet § 263 StGB aus. § 263a StGB greift aber ebenfalls nicht automatisch ein, sondern verlangt ein Verhalten, das funktional einer Täuschung gegenüber einem Menschen entspricht.

In welchen Konstellationen trifft der Betrugsvorwurf Unternehmer und Geschäftsführer typischerweise?

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fallgruppen. Besonders häufig geht es um Bestellungen in der Unternehmenskrise, fehlerhafte Abrechnungen oder unzutreffenden Vortrag in zivilrechtlichen Verfahren. Daneben kann ein Unternehmen auch selbst Opfer eines Betruges werden, etwa beim sogenannten CEO-Fraud.

Eingehungsbetrug: Bestellung trotz drohender Zahlungsunfähigkeit

Der Eingehungsbetrug gehört zu den klassischen Vorwürfen in der Unternehmenskrise. Wer Waren oder Dienstleistungen bestellt, erklärt damit regelmäßig zumindest konkludent, dass die vereinbarte Gegenleistung erbracht werden soll und kann. Problematisch wird es, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird.

Entscheidend ist die Lage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Deshalb liegt die Prüfung häufig nahe an der Frage, ob bereits Insolvenzreife eingetreten war und die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ausgelöst wurde. Welche Pflichten Geschäftsführer ab diesem Zeitpunkt treffen, erläutere ich gesondert im Beitrag zu den Pflichten des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH. Strafrechtlich reicht der Blick auf die Liquiditätslage allein jedoch nicht aus. Ebenso wichtig ist die konkrete Vertragsstruktur. Besteht eine echte Zug-um-Zug-Verpflichtung, kann ein vollendeter Eingehungsbetrug bereits aus diesem Grund ausscheiden.

CEO-Fraud und Dreiecksbetrug: Wenn das Unternehmen Geschädigter ist

Beim CEO-Fraud ist die Rollenverteilung eine andere. Nicht das Unternehmen ist Beschuldigter, sondern es wird selbst geschädigt. Täter geben sich gegenüber Mitarbeitern – häufig in der Buchhaltung – als Geschäftsleitung oder als besonders autorisierte Person aus und veranlassen Zahlungen auf fremde Konten. Getäuschter und Geschädigter sind dabei nicht identisch. Der Mitarbeiter irrt, die Gesellschaft verliert Vermögen.

Für die Geschäftsleitung stellt sich anschließend häufig eine zweite Ebene der Auseinandersetzung. Zu prüfen ist, ob Kontroll-, Freigabe- oder Zahlungsprozesse ausreichend organisiert waren und ob daraus haftungsrechtliche Fragen entstehen. Neben einer Strafanzeige sollte bei noch erreichbaren Geldflüssen frühzeitig geprüft werden, welche zivilrechtlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Empfängerkonten möglich sind.

Abrechnungsbetrug: Formale Anforderungen als strafrechtliches Risiko

Abrechnungsbetrug ist keineswegs auf das Gesundheitswesen beschränkt. Relevant wird der Vorwurf überall dort, wo Vergütungen nur verlangt werden dürfen, wenn bestimmte gesetzliche, vertragliche oder dokumentarische Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung betrachtet solche Anforderungen teilweise streng formal. Eine tatsächlich erbrachte Leistung verhindert einen Vermögensschaden deshalb nicht zwingend, wenn der Vergütungsanspruch gerade wegen eines formalen Mangels nicht bestand.

Prozessbetrug: Falscher Vortrag im Zivilprozess

Beim Prozessbetrug wird nicht unmittelbar die spätere geschädigte Partei getäuscht, sondern das Gericht. Ein bewusst falscher Tatsachenvortrag oder manipulierte Unterlagen sollen eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen, die sich wirtschaftlich zulasten der Gegenseite auswirkt. Auch hier handelt es sich damit um eine Form des Dreiecksbetruges.

Praktische Bedeutung hat das insbesondere in eskalierten Gesellschafterstreitigkeiten. Wenn es um Geschäftsanteile, Abfindungen, Ausschlüsse oder einstweilige Verfügungen geht, wird der Tatsachenvortrag häufig zugespitzt. Die Grenze verläuft dort, wo aus einer parteilichen Darstellung eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird. Wer sie überschreitet, riskiert neben Nachteilen im Zivilprozess ein eigenes Ermittlungsverfahren.

Warum ist der Vermögensschaden so häufig der zentrale Streitpunkt beim Betrug?

Ob tatsächlich ein Vermögensschaden eingetreten ist, gehört in Betrugsverfahren häufig zu den schwierigsten und zugleich wichtigsten Fragen. Der Schaden kann darüber entscheiden, ob der Vorwurf einen vollendeten Betrug oder lediglich einen Versuch betrifft. Er darf deshalb nicht nur behauptet werden; das Gericht muss ihn wirtschaftlich nachvollziehbar feststellen und der Höhe nach beziffern.

Ausgangspunkt ist die Gesamtsaldierung. Verglichen wird der wirtschaftliche Wert des Vermögens unmittelbar vor und nach der Verfügung. Steht dem Vermögensabfluss eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, fehlt es grundsätzlich an einem Schaden. Gerade bei komplexen Verträgen, Unternehmensbeteiligungen oder schwer bewertbaren Gegenständen kann die Antwort deshalb maßgeblich von der Bewertung der Gegenleistung abhängen.

Besonders streitanfällig ist der sogenannte Gefährdungsschaden. Eine konkrete Vermögensgefährdung kann einem endgültigen Verlust gleichstehen, wenn sie bereits wirtschaftlich messbar ist. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss eine solche Gefährdung nachvollziehbar begründet und beziffert werden. Verbleiben Unsicherheiten, kommt allenfalls eine tragfähige Schätzung eines Mindestschadens in Betracht. Die Entscheidung BGH 2 StR 283/25 zeigt die Konsequenz. Wo der wirtschaftliche Wert nicht belastbar festgestellt wird, reicht eine pauschale Annahme für eine Verurteilung nicht aus.

Welche Verteidigungsansätze gibt es gegen einen Betrugsvorwurf gemäß § 263 StGB?

Welche Verteidigung sinnvoll ist, hängt stark von der konkreten Fallgestaltung ab. In wirtschaftsbezogenen Verfahren lassen sich die zentralen Fragen jedoch häufig auf einige wiederkehrende Punkte konzentrieren:

  • Fehlender Vorsatz: Eine objektiv falsche Einschätzung macht noch keinen Betrug. Wer von einer vertretbaren Rechtsposition ausging oder auf Grundlage einer plausiblen Liquiditätsplanung mit einer Zahlung rechnete, kann ohne den erforderlichen Täuschungsvorsatz gehandelt haben. Schriftliche Beratung, Planungsunterlagen und zeitnah erstellte Liquiditätsrechnungen können hier entscheidende Beweismittel sein.
  • Fehlender Irrtum: Kennt der Verfügende den tatsächlichen Sachverhalt, fehlt es an einem durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtum. Bloße Zweifel schließen einen Irrtum zwar nicht automatisch aus. In der Praxis kann aber gerade bei länger zurückliegenden mündlichen Absprachen entscheidend sein, was tatsächlich kommuniziert und dokumentiert wurde.
  • Kein Vermögensschaden: Ist eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung vorhanden, kann die Schadensseite des Tatbestandes entfallen. Die Verteidigung sollte den Wert der Gegenleistung nicht nur abstrakt behaupten, sondern möglichst anhand von Unterlagen, Marktwerten oder sachverständiger Bewertung nachvollziehbar aufbereiten.
  • Vertrags- und Zahlungsstruktur: Gerade beim Eingehungsbetrug kann es darauf ankommen, ob bereits mit Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten ist oder ob Leistungen nur Zug um Zug geschuldet waren. Der Vertrag selbst kann deshalb für die strafrechtliche Einordnung zentral sein.

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte sollte eine Einlassung zur Sache regelmäßig nicht vorschnell abgegeben werden. Auch der Versuch, den Vorgang in einer polizeilichen Vernehmung „kurz zu erklären“, kann die spätere Verteidigung unnötig erschweren. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Tatsachen die Ermittlungsbehörden tatsächlich zugrunde legen. Wird bereits ein Strafbefehl zugestellt, läuft eine kurze Einspruchsfrist. Hinweise zum weiteren Vorgehen finden Sie in den Beiträgen „Strafbefehl erhalten – was tun?“ und „Rechtsbehelfsfrist bei Strafbefehl oder Strafurteil versäumt“.

Betrug im Gesellschafterstreit: Welche gesellschaftsrechtlichen Folgen drohen?

Ein Betrugsvorwurf innerhalb eines Gesellschafterkonflikts bleibt selten auf das Strafverfahren beschränkt. Bewusst falscher Vortrag in einem gerichtlichen Streit kann strafrechtliche Folgen haben. Umgekehrt kann aber auch eine unbegründete Strafanzeige oder der leichtfertige Vorwurf einer Straftat das gesellschaftsrechtliche Verhältnis weiter verschärfen. Je nach Sachverhalt kann dies bei einem Geschäftsführer einen wichtigen Grund für Abberufung oder Kündigung bilden oder in besonders gravierenden Fällen sogar einen Ausschluss aus der Gesellschaft stützen.

Wie Ausschluss, Kündigung und Abfindung praktisch einzuordnen sind, habe ich für die GbR, die OHG und die GmbH jeweils gesondert dargestellt. Geht es um Vermögensverschiebungen durch Organmitglieder, besteht zudem eine Nähe zur Untreue des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 266 StGB.

Fazit

Betrugsvorwürfe gegen Geschäftsführer und Unternehmer entstehen häufig an Schnittstellen, etwa zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht, zwischen einer offenen Forderung und einem Eingehungsbetrug oder zwischen einem Gesellschafterkonflikt und dem Vorwurf des Prozessbetruges. Gerade deshalb lohnt sich eine frühe, strukturierte Prüfung der tatsächlichen Abläufe, der Vertragslage und der wirtschaftlichen Schadensberechnung.

Sind Sie als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Unternehmer mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert oder im geschäftlichen Umfeld selbst geschädigt worden? Als Anwalt für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Berlin verteidige und berate ich bundesweit. Für eine erste Einschätzung können Sie Kontakt aufnehmen.

Legal Disclaimer

Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB im unternehmerischen Umfeld. Er ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall. Strafrechtliche Bewertungen hängen regelmäßig von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab; allgemeine Aussagen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen. Bei konkreten Fragen sollte fachkundiger strafrechtlicher Rat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernommen.